Drucksache Nr. 0433/2015:
Bebauungsplan Nr. 1262, 1. Änderung, Gemeinbedarfsfläche Am Bahndamm
Verfahren nach § 13a BauGB
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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0433/2015
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1262, 1. Änderung, Gemeinbedarfsfläche Am Bahndamm
Verfahren nach § 13a BauGB
Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1262, 1. Änd. mit Begründung zuzustimmen,
2. die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Die Kosten werden im weiteren Verfahren ermittelt. Die Flächen des Plangebietes stehen im Eigentum der Stadt Hannover, Grunderwerbskosten entstehen nicht. Die Kosten für den Bau des Flüchtlingswohnheims können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht benannt werden, da noch keine konkreten Planungen vorliegen.

Begründung des Antrages

Der Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt hat am 09.10.2014 (Drs. 15-2034/2014) die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Sie fand in der Zeit vom 30.10.2014 bis 01.12.2014 statt. Während dieser Zeit sind 4 Stellungnahmen ein- gegangen, darunter eine von einem Rechtsanwalt, der 2 Gewerbetreibende aus der Nach- barschaft vertritt und 3 Stellungnahmen aus der Nachbarschaft, wobei eine Stellungnahme aus acht Einzelschreiben besteht. Da sich die Einwände und Anregungen in den Stellungnahmen inhaltlich ähnlich sind und um Doppelungen zu vermeiden, werden diese thematisch wie folgt zusammengefasst:

Kosten für den Straßenausbau, Lärmproblematik (Einschränkung der Gewerbebetriebe durch die Planung, Forderung einer Lärmschutzwand, Lärmbelastung durch die Planung), mindere Wohnqualität im Plangebiet, Berücksichtigung des demographischen Wandels, Einschränkung der Sicherheit und Nachnutzung des geplanten Gebäudes.

Anregung: Kosten für den Straßenausbau

Es würde davon ausgegangen, dass bei der Umsetzung der Planung einer Wohnanlage der Straßenausbau für eine Wohnbebauung eine nicht unerhebliche und zusätzliche finanzielle Belastung für die Anwohner bedeute.


Stellungnahme der Verwaltung

Der Ausbau der Straße Am Bahndamm ist geplant. Dieser erfolgt in einer Qualität, die unabhängig davon ist, ob das Bauvorhaben Flüchtlingswohnheim realisiert wird oder nicht. Daher werden sich durch die Planung keine negativen finanziellen Auswirken für die Anwohner ergeben.


Anregung: Lärmproblematik (Einschränkung der Gewerbebetriebe durch die Planung, Forderung einer Lärmschutzwand, Lärmbelastung durch die Planung)

Mit der Planung würde nicht dem Trennungsgrundsatz aus § 50 BImSchG entsprochen. Für die vor Ort ansässigen Gewerbetreibenden würden sich durch den erhöhten Schutzanspruch des geplanten Flüchtlingswohnheims / Unterkünfte, nämlich der eines allgemeinen Wohngebietes, Einschränkungen ergeben.

Der Lärm der Güterumgehungsbahn stünde einer Wohnbebauung entgegen. Der verursachte Lärm sei nachts erheblich und ermögliche häufig keinen ununterbrochenen Schlaf, wenn man bei geöffneten Fenster schliefe. Daher würde der Bau einer Lärmschutz- wand am Bahndamm gefordert, wie er den rechtlichen Lärmimmissionswerten einer Wohnbebauung entspräche.

Bereits jetzt sei durch die Bahnlinie und den steigenden Durchgangsverkehr eine insgesamt höhere Lärmbelastung für die Anlieger gegeben. Für den Fall, dass wie bislang geplant, der Parkplatz direkt neben der angrenzenden Wohnbebauung angelegt würde, bedeute dieses eine weitere Lärmsteigerung und Belästigung.


Stellungnahme der Verwaltung

Aufgrund der bekannten Lärmvorbelastung hat die Verwaltung ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben, mit dem Ziel die Anforderungen an den Schallschutz zu erarbeiten. Der Gutachter (TÜV Nord, November 2014) folgt den getroffenen Einstufungen des Bebauungsplans Nr. 1262 und stuft die Schutzwürdigkeit entsprechend eines Misch- gebietes ein. Die zu erwartenden Beurteilungspegel im Plangebiet, die ausschließlich durch den zu erwartenden Gewerbelärm verursacht werden, liegen sowohl tags als auch nachts unter den Orientierungswerten der DIN 18005. Einschränkungen für vorhandene bzw. sich zukünftig ansiedelnde Gewerbebetriebe bezüglich ihres Störungsgrades bestehen durch die Planung nicht. Dem Trennungsgrundsatz aus § 50 BImSchG wird entsprochen.

In Zusammenhang mit der Forderung einer Lärmschutzwand am Bahndamm wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen nach dem BImSchG ausschließlich bei Neubau oder wesentlicher Änderung von öffentlichen Straßen sowie Schienenwegen besteht (gem. 16. BImsSchV). Ein Anspruch auf Lärmsanierung im Bestand besteht nicht. Die Forderung nach einer Lärmschutz- wand entbehrt daher einer rechtlichen Anspruchsgrundlage.

Im Nordosten des Plangebiets sind 5 Anwohner-Einstellplätze und kein Parkplatz geplant. Der Ursprungsbebauungsplan (Nr. 1262), in dem die angrenzenden Grundstücke liegen, sieht bereits passive Schallschutzmaßnahmen vor. Negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft sind daher nicht zu erwarten.


Anregung: mindere Wohnqualität im Plangebiet

Die verbleibende Freifläche auf dem Grundstück sei für die Bewohner des Flüchtlingsheims in keinster Weise ausreichend, da auch anzunehmen sei, dass dort Familien untergebracht würden.


Stellungnahme der Verwaltung

Mit dem Maß der baulichen Nutzung - Grundflächenzahl = 0,4 - wird die Möglichkeit gegeben 40% der Grundstückfläche zu überbauen. Im Umkehrschluss stehen also 60% der Grundstücksfläche für Freiflächen zur Verfügung. Dies entspricht den Vorgaben der Baunutzungsverordnung für ein allgemeines Wohngebiet und ist somit als ausreichend zu bezeichnen. Die Lage der überbaubaren Fläche berücksichtigt die Anforderungen an die Grenzabstände gemäß Niedersächsischer Bauordnung (NBauO).


Anregung: Nachnutzung des geplanten Gebäudes - Berücksichtigung des demographischen Wandels

Der Bezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt habe der Nachnutzung des geplanten Gebäudes als Obdachlosenunterkunft widersprochen.

Es wird eine Änderung dahingehend gefordert, dass als Nachnutzung bezahlbarer Wohnraum für Rentner und alternativ sogar für pflegebedürftige Menschen, wobei die Pflegekraft gleich räumlich getrennt in der Anlage mit wohnen solle, zu schaffen und rechtlich zu verankern.


Stellungnahme der Verwaltung

Der Verwaltung liegt kein Antrag des Bezirksrates Ahlem-Badenstedt-Davenstedt vor, aus dem hervorgeht, dass der geplanten Nachnutzung der Flüchtlingsunterkunft widersprochen wurde und diese zu ändern sei.

Die Stadt Hannover stellt sich dem demographischen Wandel und den damit ver- bundenen Anforderungen. So sind z.B. an der Sackmannstraße im Stadtteil Limmer in einem Bebauungsplan 80 % der Wohnungen für Seniorinnen und Senioren vorzu- halten. An diesem Standort Am Bahndamm soll dem nahezu täglich steigendem Bedarf an Unterbringungsplätzen für Flüchtlinge der Vorrang eingeräumt werden. In der Nachnutzung trifft dies auch auf den Bedarf an Unterkunftsmöglichkeiten für Obdachlose zu.


Anregung: Einschränkung der Sicherheit

"Aufgrund der Erfahrungen, die in Isernhagen, Wettbergen und auch bei uns im Schulzentrum schon bekannt sind - bezüglich des nächtlichen Lärms (mehrmaliges Einschreiten der Polizei) widersprechen wir der Errichtung eines Flüchtlingsheims auf dem Flurstück 188/5 [sic]. Da dieses Heim in ein knappes eng bebautes Wohngebiet gepfercht werden soll und wir mit den gleichen Unannehmlichkeiten rechnen, wehren wir uns vehement dagegen."

Es werde befürchtet, dass durch die Reaktion in der Bevölkerung und den wachsenden Unmut Einschränkungen in der Sicherheit für die eigene Familie zu erwarten seien.


Stellungnahme der Verwaltung
In einem intensiven Standortsuchverfahren wurden für die Unterbringung von Flüchtlingswohnheimen Grundstücke im gesamten Stadtgebiet gesucht und

ausgewählt, die zum einen die Möglichkeit kurzfristiger Verfügbarkeit bieten (also im Eigentum der Landeshauptstadt Hannover stehen) und zum anderen eine integrierte Lage (Anschluss an den ÖPNV, erreichbare Nahversorgung, Eignung für Wohnzwecke) aufweisen. Ein wichtiges Kriterium war es im Stadtgebiet eine möglichst gleichmäßige Verteilung der schon bestehenden und neu hinzukommenden Einrichtungen vorzunehmen.

Befürchtungen und Unmutsreaktionen aus der Bevölkerung kann mit den Mitteln der Bauleitplanung nicht begegnet werden. Aufgrund der Erfahrung mit ähnlichen Projekten werden die vorgetragenen Bedenken nicht geteilt.

61.12 
Hannover / Feb 20, 2015