Antrag Nr. 0430/2026:
Änderungsantrag der BSW-Fraktion zu Drucks.0202/2026:Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0430/2026 (Originalvorlage)
0202/2026 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

BSW-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der BSW-Fraktion zu Drucks.0202/2026:Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover

Antrag

Streiche

§ 3 Störendes Verhalten, S.2:

Verboten sind/ist insbesondere … (nr. a)-.e))

Ersetze

„§ 8 Offenes Feuer im Freien, Absatz I S.1-3:

Das Entzünden und Unterhalten von offenen Feuern im Freien ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis durch die Landeshauptstadt Hannover. Andere gesetzliche Bestimmungen, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt. Ein Feuer ist ein offenes Feuer, wenn es außerhalb einer Brennkammer abgebrannt wird.“

Durch

„Offene Feuer, soweit sie nicht durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder gestattet sind, bedürfen der Erlaubnis.“

Ersetze

„§ 9 Füttern von Tauben, Wasservögeln und anderen Tieren

  1. Das Füttern von Tauben ist verboten. Es darf auch kein Futter, das zum Füttern von Tauben bestimmt ist oder für dieses zugänglich ist, ausgelegt oder angeboten werden. Ausgenommen sind Futterplätze (z. B. Taubenhäuser), die von der Landeshauptstadt Hannover bzw. mit Einverständnis der Landeshauptstadt Hannover eingerichtet wurden und die der Reduzierung der Taubenpopulation dienen.

  1. Gleiches gilt für die Fütterung und das Auslegen von Futter für Wasservögel und wildlebende andere Tiere.“

Durch

„§ 8 Füttern von Tauben (alte Fassung):

Das Füttern von wildlebenden Tauben ist verboten.“

Streiche

§ 12 Schutz öffentlicher Anlagen, Absatz I nr. 2+3:

2. Zelte, Pavillons und Bedachungen aufzustellen,

3. auf Abgrenzungsmauern, Bänken und Stühlen zu liegen,

Ersetze

„§ 12 Schutz öffentlicher Anlagen, Absatz I nr. 5:

Bäume, Laternen, Lichtmasten, Denkmäler und Brunnen zu erklettern,“

durch

Laternen, Lichtmasten, Denkmäler und Brunnen zu erklettern,“

Streiche

§ 16 Ordnungswidrigkeiten, Absatz I nr. 11:

11. entgegen § 9 Tauben, Wasservögel oder andere wildlebende Tiere füttert;

Begründung


Die Neufassung von §3 stellt Personenansammlungen unter Generalverdacht und verbietet darüber hinaus Bagatellen wie das Spucken auf den Boden, die wohl kaum aus öffentlichen Straßen und Anlagen verschwinden werden.

Auch das grundsätzliche Verbot offener Feuer wie zB Lagerfeuer stellt eine Einschränkung von Lebensqualität dar. Gleiches ist beim Verbot des Fütterns von Enten Schwänen in Gewässern Hannovers oder des Kletterns auf Bäume der Fall.

Es wäre eine Verschwendung der Möglichkeiten öffentlicher Anlagen, dort keine Zelte, Pavillons oder Bedachungen aufstellen zu dürfen.