Drucksache Nr. 0425/2005:
Straßenausbaubeitrag Schierholzstraße von der westlichen Einmündung der Bollnäser Straße bis Mittellandkanal
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

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verwandte Drucksachen:

0425/2005 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0425/2005
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Straßenausbaubeitrag Schierholzstraße von der westlichen Einmündung der Bollnäser Straße bis Mittellandkanal
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

Antrag,

für den Ausbau der Schierholzstraße von der westlichen Einmündung der Bollnäser Straße (bei Grundstück Schierholzstr. 71) bis Mittellandkanal den beitragsfähigen Aufwand unter Abspaltung der Ausbaukosten für den nördlichen Gehweg und des Grunderwerbs der Gesamtanlage gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen bis zu ca. 145.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Schierholzstraße von der westlichen Einmündung der Bollnäser Straße bis Mittellandkanal befand sich vor den Baumaßnahmen von 1996 (von Mittellandkanal bis Höhe Sven-Hedin-Straße) und 2000/2001 (von Höhe Sven-Hedin-Straße bis westliche Einmündung der Bollnäser Straße) nach langjähriger Nutzungsdauer in einem sehr schlechten baulichen Zustand und musste erneuert werden. Der Seitenraum auf der nördlichen Straßenseite war weitestgehend unbefestigt.

Bei den 1996 und 2000/2001 durchgeführten Baumaßnahmen wurden mit Ausnahme des nördlichen Gehweges alle Straßenteileinrichtungen auf gesamter Länge des Straßenabschnitts entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. Außerdem wurden in dem Abschnitt erstmals separate Parkflächen und Radwege auf beiden Straßenseiten ausgebaut.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von
§ 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Bei den entstandenen Kosten für die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen handelt es sich erster Linie um Folgekosten des beitragsfähigen Straßenbaus.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Da Teilflächen der Schierholzstraße im Bereich der Brücke über den Mittellandkanal und das Straßenflurstück 100/317 nicht im Eigentum der Stadt stehen, muss auch der Grunderwerb (der Gesamtanlage) abgespalten werden.

Für den Ausbau der Schierholzstraße von der westlichen Einmündung der Bollnäser Straße bis zum Mittellandkanal ist ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von ca. 290.000,- € entstanden (ohne Gehweg auf der nördlichen Straßenseite). Soweit Teilkosten des Straßenausbaus im Zusammenhang mit dem Brückenneubau über den Mittellandkanal von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung getragen worden sind, gehören die entstandenen Kosten nicht mit zum beitragsfähigen Aufwand.

Die Schierholzstraße fällt unter die "Innerortsstraßen". Für diese betragen die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand je nach Straßenteileinrichtung zwischen 40 und 70 % (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
 66.03
Hannover / 24.02.2005