Drucksache Nr. 0420/2013 N1:
Lieferung elektrischer Energie 2014 - 2015

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
An den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Neufassung
0420/2013 N1
1
 
Die Neufassung wurde erforderlich, da der Ausschuss für Um-,weltschutz und Grünflächen im Beratungslauf ergänzt wurde.,

Lieferung elektrischer Energie 2014 - 2015

Antrag:

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stromlieferung für die Sondervertrags-
    abnahmestellen mit Leistungsmessung der Landeshauptstadt Hannover und ihrer Eigenbetriebe / Gesellschaften für die Jahre 2014 und 2015 (einvernehm-
    lich verlängerbar bis 31.12.2016) gemeinsam mit der Region Hannover europa-
    weit im offenen Verfahren auszuschreiben.
  2. Zulassungsvoraussetzung für die zu liefernde Energie ist die kernenergiefreie Erzeugung und ein maximaler CO2-Emmissionsfaktor von 500 g/kWh.
  3. Zur Durchführung einer gemeinsamen Ausschreibung wird die Verwaltung ermächtigt, die Einkaufskooperationsvereinbarung mit der Region Hannover fortzusetzen.
  4. Die Verwaltung wird ermächtigt, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte werden nicht berührt.

Kostentabelle

Die Stromversorgung der städtischen Gebäude kostet in diesem Jahr voraussichtlich ca.
7 Mio. €. Die zukünftigen Kosten ergeben sich aus den Angeboten der Energieversorgungs-
unternehmen.
Das neue Ausschreibungskriterium der CO2-Begrenzung kann nach einem vorliegenden Gutachten zu geringen finanziellen Mehrbelastungen (ca. 30.000 €) führen.

Begründung des Antrages


Zu 1)
Seit dem Jahr 2005 wird die Stromlieferung für die städtischen leistungsgemessenen Strom-
abnahmestellen europaweit ausgeschrieben (vgl. Drucksachen 0953/2005, 1349/2007 und 1131/2010).

Der aktuelle Vertrag läuft zum 31.12.2013 aus. Die jetzt geplante Ausschreibung bezieht sich auf die Stromlieferung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015. Der Stromlieferungsvertrag kann sich um ein weiteres Jahr verlängern, wenn er nicht bis zum 28.02.2015 gekündigt wird.

Nach der Liberalisierung des Strommarktes unterliegt die Strombeschaffung durch die Kommunen dem gültigen EU-Vergaberecht. Sie muss daher bei einer Überschreitung des Schwellenwertes europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben werden. Eine Ein-
schränkung erfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn durch die Anwendung der vergabe-
rechtlichen Vorschriften eine wirtschaftliche Beschaffung nicht sichergestellt ist.

Bei Abnahmestellen mit einem hohen Energiebedarf auf Niederspannungs- und Mittel-
spannungsebene (in dem Antrag als Sonderabnahmestellen mit Leistungsmessung be-
zeichnet) kann und soll unter den potentiellen Bietern ein Wettbewerb stattfinden, der zu einem wirtschaftlichen Angebot führt. Bei den Sonderabnahmestellen mit Leistungs-
messung besteht demnach kein Grund, aus wirtschaftlichen Erwägungen von einer Aus-
schreibung abzusehen.

Zu 2)
Bereits seit 2005 ist allein kernenergiefrei erzeugter Strom Gegenstand der Ausschreibun-
gen. Da bei der Vorgabe „kernenergiefreier Strom“ vorwiegend Strom aus Kohlekraftwerken angeboten wird und diese Erzeugungsart produktionsbedingt sehr hohe CO2-Werte (> 900 g/kWh) beinhaltet, soll in dieser Ausschreibung zusätzlich eine Begrenzung der Emissionen auf einen Maximalwert von 500 g/kWh CO2 vorgegeben werden.

Diesen Wert können nur Kohlekraftwerke erreichen, bei denen die Abwärme auch genutzt wird (Kraft-Wärme-Kopplung) oder entsprechende Gaskraftwerke. Es entsteht ein zusätz-
licher Nutzen für die Umwelt, gleichzeitig ist der Wert so gesetzt, dass jeder Versorger ihn erfüllen kann und damit keine wettbewerbswidrige Diskriminierung vorliegt.

Mit diesen Vorgaben wird ausdrücklich kein (wie in einem vorlaufenden Beschluss der Regionsversammlung gewünscht) sogenannter „Ökostrom“ ausgeschrieben. In Bezug auf die verschiedenen Möglichkeiten der Strombeschaffung von „Ökostrom“ und deren Auswirkungen auf die Umwelt wird auf die Informationsdrucksache der Region Nr. 785 (III) IDs vom 23. Januar 2013 verwiesen (s. Anlage 1). Der zuständige Fachausschuss der Region hat dem Vergabekriterium „max. 500 g/kWh CO2“ statt eines Ökostrombezuges einstimmig zugestimmt, sodass einer gemeinsamen Ausschreibung bei Zustimmung des Rates zu dieser Drucksache nichts im Wege stehen würde. Die Region beabsichtigt, aus den zu erwartenden Kostenersparnissen gegenüber rein regenerativ erzeugten Strom einen „Fonds“ einzurichten, aus dem Anlagen der Eigenerzeugung (Fotovoltaik, BHKW) geplant und errichtet sowie weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung (energetische Sanierungen) finanziert werden.

Die Verwaltung der LHH spricht sich gegen solch einen Fonds aus, denn a) sie hält es für sinnvoller, sämtliche Mittel in die Gebäudesanierung zu investieren (und erreicht dabei einen hohen energetischen Standard) und b) es können und sollen wirtschaft-
lich betreibbare Fotovoltaikanlagen und BHKWs über Contractingmodelle verwirklicht werden.

Da es sich bei den Bedingungen der Kernenergiefreiheit und der maximalen CO2-Emmision um Zulassungskriterien für die Ausschreibung handelt, bleibt alleiniges Zuschlagskriterium der Preis.

Von dieser zusätzlichen CO2-Obergrenze als Vorgabe werden finanziell relativ geringe Aus-
wirkungen erwartet, gleichwohl wird ein umweltpolitisches Zeichen gesetzt und so die CO2- Bilanz der Landeshauptstadt Hannover den Vorgaben des Klimaschutzrahmenprogramms entsprechend verbessert.

Zu 3)
Die Landeshauptstadt strebt an, diese Ausschreibung – wie auch die bisherigen Ausschrei-
bungen – gemeinsam mit der Region Hannover und ggf. weiterer Eigenbetriebe/Gesell-
schaften der Region Hannover durchzuführen, da aufgrund der größeren Abnahmemengen aller Voraussicht nach günstigere Preise erzielt werden können.

Um für eine gemeinsame Ausschreibung eine rechtliche Grundlage zu schaffen, muss mit den anderen Beteiligten eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen bzw. fortgesetzt werden. Beim letzten Mal trat die LHH im Außenverhältnis als Vergabestelle auf, diesmal soll die Region im Außenverhältnis als Vergabestelle auftreten. Im Verhältnis der Beteiligten untereinander sollen alle wichtigen Verfahrensfragen abgestimmt werden. Eine Zuschlags-
erteilung kann erst erfolgen, nachdem jeder Beteiligte zugestimmt hat.

Zu 4)
Es ist davon auszugehen, dass die Bieter angesichts der Preisschwankungen bei einer Ausschreibung Risikozuschläge auf ihre Angebote erheben, wenn ein längerer Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Zuschlagserteilung vorgesehen ist. Die Bindefrist soll deshalb so kurz wie möglich bemessen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ver-
waltung durch Delegationsbeschluss ermächtigt wird, die wirtschaftlichsten Angebote anzunehmen. Nach den haushalts- und vergaberechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung vom Rechnungsprüfungsamt kontrolliert wird, besteht die Verpflichtung, bei der Auftrags-
erteilung allein nach dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit auszuwählen.

Die Verwaltung wird die zuständigen Ratsgremien über das Ergebnis informieren.
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Hannover / 20.03.2013