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Die Umsetzung des Ratsbeschlusses wirkt sich grundsätzlich in gleicher Weise auf alle Geschlechter aus. Das Vertragsverhältnis schließt alle Kinder gleichermaßen ein, ohne damit eine gruppenbezogene Bevorzugung oder Benachteiligung zu verbinden.
Die im Antragstext benannten und in den Anlagen 1 und 2 beigefügten Neufassungen beinhalten eine Umsetzung mit Wirkung für alle entgelt- und kostenbeitragspflichtigen Betreuungsformen (Krippe, Hort und Tagespflege) und folgen gefassten Beschlüssen des Rates (Drucksachen-Nr.: 2425/2018, 2181/2018 und 0203/2020).
So wurde u.a. eine Änderung der Geschwisterermäßigung dergestalt beschlossen, dass
“…
zeitgleich mit einer Neuordnung der Entgeltreglung für das zweitälteste Kind nicht wie bislang das halbe, sondern das volle Betreuungsentgelt zu zahlen ist, wenn das ältere Kind von der Entgeltpflicht befreit ist…“
Die Verwaltung wurde beauftragt, die Neuordnung der Entgeltregelung so zu gestalten, dass
„…. möglichst viele Eltern entlastet werden. Hierzu soll eine Auswertung der eingetretenen und auch der möglicherweise nicht eingetretenen Effekte der letzten Veränderung der Entgeltstaffel erfolgen…“
Zur Auswertung der zuletzt mit Wirkung ab dem 01.08.2017 veränderten Entgeltregelung:
Die angestrebte, breitere Verteilung auf die bislang sieben Stufen der Entgelttabelle ist nicht eingetreten. Auch hatte die Erhöhung des Betrags über die Einkommensstufen um 250 € mit Blick auf die höchste Stufe (7) keinen nennenswerten Effekt. So bilden – am Beispiel der Betreuungsform Krippe – wie bislang die Vollzahler*innen mit etwa 66 % die größte Gruppe (Stufe 7). Zugleich sind etwa 25 % komplett von der Entgeltpflicht befreit (Stufe 0). In den Zwischenstufen (1 - 6) bewegen sich lediglich etwa 9 % der Entgeltpflichtigen.
Um ein Entlastungsszenario möglichst vieler Eltern zu erreichen und zugleich eine gleichmäßigere Stufenzuordnung zu realisieren, wurden folgende Konsequenzen gezogen:
Nichtberücksichtigung des Bundeskindergeldes bei der Einkommensberechnung
Hiervon profitieren unmittelbar Eltern der bisherigen Stufen 1 bis 6 und mehr als die Hälfte der Eltern in Stufe 7 (=bislang Höchstbeitrag). Das Kindergeld (derzeit: 204 €/mtl.) soll Familien entlasten und die grundlegende Versorgung des Kindes absichern. Aktuell führen der Bezug von Kindergeld und dessen Berücksichtigung als Einkommen in vielen Fällen dazu, dass ein erhöhtes Elternentgelt für die Betreuung gezahlt werden muss. Bereits die Nichtanrechnung zieht in aller Regel eine günstigere Einstufung nach sich.
Deutliche Erhöhung der Einkommensstufen
Hiervon profitieren alle Entgeltpflichtigen mit Nettoeinkünften in Höhe von bis zu 3.200 €. So ist zum Beispiel im Krippenbereich aktuell ein Entgelt in Höhe von 320 € bereits ab einem Nettoeinkommen mit Kindergeld in Höhe von 2.795 € zu zahlen. Künftig ist dies ohne Berücksichtigung des Kindergeldes erst ab 3.201 € der Fall. Der durch die Erhöhung der Einkommensstufen eintretende Entlastungseffekt wird daher durch die Nichtberücksichtigung des Kindergeldes noch deutlich verstärkt. Insgesamt werden so etwa 56 % aller Entgeltpflichtigen spürbar entlastet.
Einkommensabhängige Ausdifferenzierung der Höchstbeträge und rechnerische Anpassung der Entgelte für den Hortbereich
Die aktuell sehr ungleichmäßige Einkommensstufenzuordnung wird in der aktuellen Stufe 7 (= bislang Höchstbeitrag) mit etwa 60 % aller Entgeltpflichtigen am Beispiel Krippe besonders deutlich. Die undifferenzierte Ballung mittlerer, höherer und hoher Einkommensschichten ist auf die vergleichsweise niedrige Einkommensstufe zurückzuführen.
Mit den beschriebenen Maßnahmen werden alle bisherigen Höchstzahler*innen mit Nettoeinkünften bis 3.200 € in mindestens eine günstigere Stufe gelangen. Eine weitere Ausdifferenzierung wird dadurch erreicht, dass die Entgelte bei Nettoeinkünften ohne Kindergeld ab 3.501 € in drei Stufen angehoben werden: in der Spitze (Stufe 10), bei Nettoeinkünften ohne Kindergeld ab 6.001 €, auf 480 € für Krippe/Tagespflege sowie auf 450 € für den Ganztags-Hort. Die Entgelte für die Betreuungsform Hort ¾ wurden außerdem von 68 % auf 75 % des jeweils korrespondierenden Ganztagsbetrags angepasst.
Im Ergebnis folgt – am Beispiel Krippe – eine aktualisierte Stufenzuordnung wie folgt:
Synopsen der alten und neuen Fassungen sind in den Anlagen 1 und 2 beigefügt. In der Anlage 3 sind musterhafte Fallbeispiele abgebildet.
Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung gebeten.