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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage von Ratsherrn Braune zum Speiseverbot nach der Coronaverordnung
in der Ratssitzung am 18.03.2021, TOP 3.7.3.
Die aktuelle Verordnung und auch die Coronaverordnung vom 30.10.2020 beinhaltet ein Speiseverbot im Umkreis von 50m des Restaurants in dem die Ware gekauft wurde. Dazu gibt es ein Bußgeldkatalog der in der Nummer 17 ein Bußgeld von 150,- € aufweist, falls dieser Radius unterschritten wird. Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
Subway, McDonalds und Cafe Balsac ( Saturn a. Hbf. ) sind in der Innenstadt sehr dicht aneinander angesiedelt, laut Coronaverordnung ist es den Bürgern untersagt, ohne Aufpreis, direkt vor dem Subway sein Sandwich zu naschen, es besteht aber die Möglichkeit sich vor McDonalds / Steintor zu stellen um sich zu sättigen. Umgekehrt kann der hungrige Bürger seine bei McDonalds gekauften Burger vor dem Subway in der Schillerstraße soupieren. Die Coronaverodnung sieht hier kein explizites Verbot vor, kann die Verwaltung das bestätigen und wenn nein warum nicht und wenn ja, sind die Viren auf dem Weg zum anderen Restaurant entschlafen und nicht mehr infektiös ?
Auf der Vahrenwalderstraße kann die Kleinfamilie bei Burgerking vorfahren und ein Gericht „to go“ bestellen. Auch hier darf nicht auf den Hausparkplatz verblieben werden, es darf aber weitergehfahren werden zum nächsten Restaurante. Der Hausparkplatz ist den Kunden von KFC oder McDonalds oder eines weiteren Imbisses aus 50m Entfernung zum Dinieren vorbehalten. Sind die Aufenthalte zeitliche durch die Verordnung limitiert und warum kann sich der Mc Kunde nicht auch bei Mc an seinem Gericht im eigenen Auto erfreuen ?
Mit besten Grüßen
Tobias Braune
Text der Antwort
Frage 1: Subway, McDonalds und Café Balsac ( Saturn a. Hbf. ) sind in der Innenstadt sehr dicht aneinander angesiedelt, laut Coronaverordnung ist es den Bürgern untersagt, ohne Aufpreis, direkt vor dem Subway sein Sandwich zu naschen, es besteht aber die Möglichkeit sich vor McDonalds / Steintor zu stellen um sich zu sättigen. Umgekehrt kann der hungrige Bürger seine bei McDonalds gekauften Burger vor dem Subway in der Schillerstraße soupieren. Die Coronaverodnung sieht hier kein explizites Verbot vor, kann die Verwaltung das bestätigen und wenn nein warum nicht und wenn ja, sind die Viren auf dem Weg zum anderen Restaurant entschlafen und nicht mehr infektiös?
Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 Corona-VO gilt das Verzehrverbot für Speisen innerhalb eines Umkreises von 50 m um die gastronomischen Betriebe herum, die diese Speisen noch im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs anbieten. Nach der Begründung dieser Regelung gilt das Verzehrverbot nur für die Speisen des abgebenden Betriebes. Bei dicht nebeneinander-liegenden abgebenden Betrieben kann also tatsächlich zulässig sein, dass Speisen in weniger als 50 m Entfernung von einem Betrieb mit Außer-Haus-Verkauf verzehrt werden.
Frage 2: Auf der Vahrenwalderstraße kann die Kleinfamilie bei Burgerking vorfahren und ein Gericht „to go“ bestellen. Auch hier darf nicht auf den Hausparkplatz verblieben werden, es darf aber weitergehfahren werden zum nächsten Restaurante. Der Hausparkplatz ist den Kunden von KFC oder McDonalds oder eines weiteren Imbisses aus 50m Entfernung zum Dinieren vorbehalten. Sind die Aufenthalte zeitliche durch die Verordnung limitiert und warum kann sich der Mc Kunde nicht auch bei Mc an seinem Gericht im eigenen Auto erfreuen?
Hier gilt grundsätzlich das zu Frage 1 Erläuterte. Es handelt sich in der Regel um private Kundenparkplätze, die nur von eigenen Kunden genutzt werden dürfen (Hausrecht).
Insgesamt soll verhindert werden, dass sich um gastronomische Betriebe herum, die weiterhin einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, Menschen sammeln und es zu Unterschreitungen der Abstände und einer erhöhten Ansteckungsgefahr kommt.