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Petition von Herrn Daniel Lepore zum Verbot des „Ponykarussells“ auf dem hannoverschen Schützenfest und allen Volksfesten
Antrag,
zu beschließen, die Petition zum Verbot des „Ponykarussells“ von Herrn Daniel Lepore, Leo-Rosenblatt-Weg 9, 30453 Hannover vom 18.02.2016 zurück zu weisen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Für die Stadt Hannover besteht zurzeit kein ausreichender Anlass, die Vergabepraxis für das Schützenfest zu verändern.
1. Untersagung aus tierschutzrechtlichen Gründen
Der Betrieb einer Ponyreitbahn ist an eine Erlaubnis für einen gewerbsmäßigen Reit- und Fahrbetrieb gem. § 11 Tierschutzgesetz gebunden, für deren Erteilung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Sachkunde, Zuverlässigkeit, tierschutzgerechte Tierhaltung, etc.). Die Erlaubnis erteilende Behörde ist für solche umherziehenden Betriebe in der Regel die für den Hauptwohnsitz des Verantwortlichen oder den Hauptsitz der Tierhaltung zuständige Behörde.
Die auf dem Schützenfest Hannover gastierenden Reitbahnen sind im Besitz einer gültigen Erlaubnis. Die Einhaltung der von anderen Behörden festgeschriebenen Auflagen wird von der Verwaltung bei jeder Veranstaltung überprüft. So ist z. B. die Laufzeit reglementiert, die Ponys sind zu wechseln. Es gibt direkt am Rondell Paddocks, in denen die Tiere pausieren können, und es gibt um den Schützenplatz herum ausreichend Weideflächen, die für die Tiere während der Ruhephase zur Verfügung stehen und von den Betreibern auch ausgiebig genutzt werden. Beschwerden über Mängel in der Haltung wurden in den vergangenen Jahren durch Amtstierärztinnen unangemeldet überprüft und haben sich in keinem Fall bestätigt. Auch bei den sonstigen Kontrollen wurden bei den Ponys keine konkreten oder gar erheblichen Verstöße gegen die Vorgaben des Tierschutzrechts und auch keine Leiden, Schmerzen oder Schäden festgestellt. Die Weideflächen wurden bei den unangemeldeten Kontrollen immer genutzt und auch auf extreme Witterungsbedingungen reagierten die Verantwortlichen angemessen. Sollten bei den Kontrollen erhebliche Missstände festgestellt werden, wird die Tierhaltung sofort aus tierschutzrechtlichen Gründen untersagt.
2. Veränderungen an der bestehenden Widmung des Schützenplatzes durch einen entsprechenden Ratsbeschluss
Ein entsprechendes Verbot wäre als Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls ihn als zweckmäßig erscheinen lassen. In der Rechtsprechung werden weder die Regelungen des Tierschutzgesetzes noch die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie als valide Rechtsgrundlagen angesehen (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 19.02.2013 – 3 L 89/13DA; VG Chemnitz, Beschl. v. 30.07.2008 – 2 L 206/08; anders VG München, Urteil v. 06.08.2014 – M 7 13.2449 – nicht rechtskräftig). Da bisher keine Verstöße festgestellt wurden, fehlt es auch an den erforderlichen vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls. Gleiches gilt für Veranstaltungen auf anderen städtischen Plätzen, da der Aufnahme eines Verbotes in den Nutzungsverträgen mit den Veranstaltern auch eine entsprechende Änderung der Widmungszwecke vorausgehen müsste.
3. Beifügung von Auflagen in den Festsetzungsbescheiden
Gemäß § 69a Abs.2 GewO kann die zuständige Behörde im öffentlichen Interesse insbesondere, wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden. Hier käme zwar grundsätzlich die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in Betracht. Da aufgrund der fehlenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in einem konkreten Einzelfall in Frage stehende Veranstaltung in bestimmter Hinsicht dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft (vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, § 69a Rn. 48), scheidet auch diese Möglichkeit aus.
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Hannover / Feb 14, 2017