Drucksache Nr. 0397/2004:
Erlass einer Rechtsverordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen in Hannover-Linden am Sonntag, 21.03.2004, aus Anlass der Blüte der Scilla auf dem Lindener Berg

Inhalt der Drucksache:

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0397/2004
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Erlass einer Rechtsverordnung über die Öffnung der Verkaufsstellen in Hannover-Linden am Sonntag, 21.03.2004, aus Anlass der Blüte der Scilla auf dem Lindener Berg

Antrag,

die in der Anlage beigefügte Rechtsverordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen im Stadtgebiet Hannover-Linden am Sonntag, 21.03.2004, aus Anlass der Blüte der Scilla auf dem Lindener Berg zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Nach § 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) müssen Verkaufsstellen u.a. an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein.

Nach § 14 Abs. 1 LSchlG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage müssen durch Rechtsverordnung freigegeben werden

Gemäß § 14 Abs. 2 LSchlG kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum darf 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Zuständig für den Erlass derartiger Rechtsverordnungen sind nach der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 19.12.1990 die Gemeinden.

Weitere Sonntagsöffnungen der Verkaufsstellen haben der Verein für Gewerbe und Industrie Misburg-Anderten e.V. für den 09.05.2004 sowie die Firma Möbel Staude GmbH & Co. KG für den 31.10.2004 beantragt. Ein weiterer verkaufsoffener Sonntag findet aus Anlass des Festes auf der Lister Meile statt. Dieses Fest wird regelmäßig im Oktober veranstaltet.

Nach einem Erlass des Nds. Sozialministeriums vom 19.08.1998 sind an den Begriff der „ähnlichen Veranstaltung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 LSchlG strenge Anforderungen zu stellen. Ein Ausnahmegrund liegt nur dann vor, wenn eine Veranstaltung überregionale Bedeutung hat und einen außerordentlichen Besucherstrom auch von außerhalb hervorruft.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Der Verein Quartier Linden e.V., die Lindener Sternwarte, der Jazzclub und die AG „Linden Gut“ planen eine gemeinsame Veranstaltung am 21.03.2004 in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr. Anlass ist die Blüte der Scilla auf dem Lindener Berg. Auf dem Bergfriedhof und auf der Sternwarte wird es Führungen, Ausstellungen und Vorträge geben. Im Jazzclub findet eine Kaffka Lesung statt. Die AG „Linden Gut“ veranstaltet auf dem Lindener Marktplatz ein Klavierkonzert und schmückt den Nachtwächterbrunnen mit Blumen.

Es wird mit Plakaten und Presseveröffentlichungen geworben. Die Veranstalter rechnen nach eigenen Angaben mit ca. 2.000 Besuchern.

Der Antrag wurde erst am 21.01.2004 gestellt. Daher konnte die nach dem Erlass des Nds. Sozialministers erforderliche Anhörung der Gewerkschaften und Verbände noch nicht erfolgen. Die Stellungnahmen werden nachgereicht.

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die Verordnung erlassen werden sollte. Die rechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Bedingt durch den zu erwartenden erheblichen Besucherstrom auch aus dem Umland besteht ein gesteigertes Interesse bzw. Bedürfnis an dieser Sonntagsöffnungszeit.
32.2 
Hannover / 16.02.2004