Drucksache Nr. 0388/2008 N3:
Sondernutzungssatzung

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 06.11.2008: Verwaltungsausschuss: In der durch die beschlossenen Änderungs- und Zusatzanträge geänderte Fassung mit 7 Stimmen gegen 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen beschlossen
  • 13.11.2008: Ratsversammlung: IVm den beschlossenen Änderungsanträgen mit 33 Stimmen dafür, 25 Stimmen dagegen und 2 Enthaltungen beschlossen

Nachrichtlich:

  • Ausschuss für Arbeitsmarkt- Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
  • Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
  • Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
An den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten (zur Kenntnis)
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
An den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung (zur Kenntnis)
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
3. Neufassung
0388/2008 N3
2
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt ,Änderungsanträge aus dem AWL

Sondernutzungssatzung

Antrag,


1. die beigefügte Sondernutzungssatzung in Anlage 1,
in der geänderten Fassung gegenüber der DS 0388/2008 N2
(Alle Änderungen gegenüber der N2 sind unter III.3 aufgeführt)

sowie

2. die in Anlage 2 beigefügte Sondernutzungsgebührensatzung

zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Die durch die Satzung geregelten Tatbestände betreffen Frauen und Männer gleichermaßen. Einige Regelungen haben zum Ziel, die Aufenthaltsqualität zu erhöhen, die Zugänglichkeit für Fußgänger, Kinderwagen und Menschen mit Möbilitätseinschränkungen zu erhöhen.

Kostentabelle

Mit den Satzungen sind keine wesentlichen Ergebnisveränderungen im städtischen Haushalt zu erwarten. Zwar gibt es Veränderungen in der Gebührenstruktur, die Verwaltung geht aber davon aus, dass Gebührensenkungen wie bei der Jahresgebühr durch einen höheren Erfassungsgrad aufgefangen werden.

Begründung des Antrages


I. Sondernutzungssatzung

I.1 Ziele

Ziel der neuen Sondernutzungssatzung ist die Schaffung einer zeitgemäßen Rechtsgrundlage, die die aktuellen ökonomischen und werblichen Entwicklungen in der Innenstadt berücksichtigt. Der Satzungstext der heute gültigen aus dem Jahr 1974 stammenden Satzung entspricht dagegen in weiten Teilen nicht mehr den Anforderungen und der tatsächlichen Handhabung in der Landeshauptstadt. In die neue Satzung sind bewährte Elemente der Verwaltungspraxis eingeflossen, um eine Übersichtlichkeit für alle Antragsteller zu gewährleisten. Auch die Umsetzung aktueller Richtlinien der Landeshauptstadt Hannover ist berücksichtigt worden. Als Beispiel ist der möglichst barrierefreie Zugang (§7VII) zu allen Freisitzen (Tische + Stühle) zu nennen, der in Zukunft eine stärkere Rolle bei der Genehmigung spielen wird.

Ziel der neuen Satzung ist es darüber hinaus, stärkeren Einfluss auf eine qualitätvolle Gestaltung von Sondernutzungen zu nehmen. Die öffentlichen Räume prägen das Erscheinungsbild und das Image der Stadt für Einwohnerinnen und Einwohner, für Gäste und Touristen. Damit Hannover dem gestiegenen Qualitätsbewusstsein in der Öffentlichkeit Rechnung tragen kann, sollen hierfür einfache und eindeutige Regelungen geschaffen werden.

Es geht darum, die Einflussmöglichkeiten auf eine zunehmende private Möblierung der öffentlichen Räume zu verbessern und u.a. die Qualitäten der Innenstadt als Einkaufsstandort zu stärken. Durch qualitätsbezogene Vorgaben sollen nachvollziehbare Spielregeln für Sondernutzungen wie Freisitze und Ausstattungen definiert werden. Da die bisher gültige Sondernutzungssatzung städtebauliche Gründe nicht kannte, sind diese Kriterien in den nunmehr vorliegenden Entwurf mit aufgenommen worden.

Um die herausgehobene Bedeutung der Innenstadt und ihrer öffentlichen Räume zu betonen, wurde sie als Zone I festgesetzt, in der besonderer Wert auf urbane Qualitäten bei Sondernutzungen gelegt werden soll.

Der Satzungsentwurf wurde mit den Vertretern der City-Gemeinschaft, des Einzelhandelsverbandes und der DEHOGA erörtert und fand im Wesentlichen Zustimmung. Bei den einzelnen Punkten ist dargestellt, wenn es abweichende Auffassungen der Verbände gibt.


I. 2 Die wesentlichen Änderungen
  • In der Innenstadt wird der so genannte ambulante Handel und das Aufstellen von Verkaufsständen nicht mehr gestattet werden (§3). Verkaufsstände bei Veranstaltungen bleiben hiervon ausgenommen. (Siehe dazu III.1 Antrag des SBR Mitte und Stellungnahme der Verwaltung)
  • In § 5 und § 4 sind erlaubnisfreie bzw. erlaubnispflichtige Sondernutzungen klar zugeordnet.
  • Freisitze (§7), Stehtische (§7V), gewerbliche Nebenanlagen (§8) und Warenbänke (§9) werden aufgrund ihrer zunehmenden Bedeutung in eigene Regelungstatbestände gefasst, die die bisherige Verwaltungspraxis wieder spiegeln. Darüber hinaus werden Auflagen für die Anzahl und die Gestaltung aufgenommen: zur Aufrechterhaltung öffentlicher Funktionsräume sind in den §§ 7, 8 und 9 jeweils klare Abstandswerte festgeschrieben, um Zielkonflikte zu vermeiden.
· Freisitze (§7) (Tische und Stühle) werden als eigenes Thema behandelt, da sie auf das Erscheinungsbild der öffentlichen Räume aufgrund ihrer flächenhaften Ausdehnungen und räumlichen Elemente besonders großen Einfluss haben. Sie sind grundsätzlich willkommen, müssen sich aber in ihrer Ausdehnung an funktionale Rahmenbedingungen halten. Zur Gestaltung werden allgemeine Qualitätskriterien (dezente Materialität und Farbigkeit) festgelegt und gleichzeitig funktionale Verbesserungen ermöglicht (z.B. transparenter Windschutz). Ziel ist es, ein ansprechendes und ruhiges Erscheinungsbild herzustellen. Zurzeit vorhandene diesen Kriterien nicht entsprechende Elemente haben einen Bestandsschutz bis Ende 2010. Einrichtungen und Elemente, die den Gesamteindruck einer Straße oder eines Platzes stören, werden ausgeschlossen (Bsp. Projektionen, Lauflichter usw.), um ein gegenüber anderen „Marktteilnehmern“ konkurrierendes Überbieten („Wettrüsten“) durch aufmerksamkeitsheischende Gestaltungen zu vermeiden. Die Regelungen bedeuten zwar Beschränkungen der einzelnen Anlieger, jedoch mit dem Ziel, eine gemeinsame qualitätsvolle Adresse (Straße, Platz) zu schaffen. Dies kommt insgesamt dem Stadtbild zu Gute. (Siehe dazu III.1 Antrag des SBR Mitte und Stellungnahme der Verwaltung)
Die durchgehende Nutzung innerhalb eines Kalenderjahres ist aufgrund des veränderten Verhaltens der Besucher in den Wintermonaten aufgenommen worden. Dies bedeutet jedoch, dass die gleiche Sorgfaltspflicht, in Bezug auf die Flächen, wie in den Sommermonaten notwendig ist. Hierzu wird es in den Einzelerlaubnissen einen gesonderten Hinweis geben.
Aus dem Kreis der Verbände wurde der Wunsch nach Ausweitung der gastronomisch nutzbaren Flächen und Einschränkung der freizuhaltenden Bereiche gewünscht. Die Verwaltung empfiehlt, an der bisherigen Handhabung, die nunmehr in der Satzung geregelt ist fest zuhalten, um eine höhere Attraktivität und Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer zu gewährleisten. Weiterhin wurde der Wunsch geäußert, Lichterketten zuzulassen. Die Verwaltung lehnt dies ab, um das oben beschriebene „Wettrüsten“ zu verhindern.

· Stehtische: Ähnlich wie bei den Freisitzen werden auch hier klare „Spielregeln“ für eine einheitliche Nutzung der Freiflächen vorgegeben. Damit soll eine Gleichbehandlung aller Antragsteller im öffentlichen Raum sichergestellt werden.
· Gewerbliche Nebenanlagen (§8): Insbesondere in der Innenstadt soll das Erscheinungsbild der öffentlichen Räume durch eine Reduzierung privater gewerblicher Nebenanlagen verbessert werden. Dreiecksständer (sog. „Kundenstopper“), private Fahrradständer mit Werbung u.ä. sollen in Zukunft nicht mehr die Gehwege verstellen. Daher werden sie nur noch in angemessenem Umfang und unmittelbar vor der Gebäudefront zugelassen. Ziel ist es, mehr Großzügigkeit, Funktionalität und Barrierefreiheit zu schaffen.

· Warenbänke: Angesichts der Nutzungsdichte in der Innenstadt erlangen Warenbänke eine immer größer werdende Bedeutung als zusätzliche Verkaufsfläche. Um bei dieser Entwicklung allen Interessen gerecht zu werden, ist eine Abstands- und Größenregelung aufgenommen worden, um die Leichtigkeit des Verkehrs in der Innenstadt zu gewährleisten. (Siehe dazu III.1 Antrag des SBR Mitte und Stellungnahme der Verwaltung)
  • Werbeaktionen der Geschäftsleute, sowie Werbeveranstaltungen werden in die Satzung aufgenommen (§10), um den öffentlichen Raum für seinen Widmungszweck zu schützen und gleichzeitig den Ansprüchen der Gewerbetreibenden gerecht zu werden. Dabei gilt es im Rahmen der Gleichbehandlung zu beachten, dass nur Werbung für die eigenen Verkaufsprodukte zugelassen wird.
  • Begriffsbestimmungen und Regelungen für den nicht ortsfesten Handel sind ebenfalls neu aufgenommen worden (§11). Beim Bauchladenverkauf handelt es sich nicht um einen Gemeingebrauch der öffentlichen Verkehrsflächen, sondern um eine Sondernutzung; eine Beschränkung der Ausübung ist daher auf bestimmte Zonen des Stadtgebietes zulässig. In der Zone I (Anlage III zur Sondernutzungssatzung) herrscht in der Regel besonders während der Hauptgeschäftszeiten ein hohes Fußgängeraufkommen. Aufgrund der Abmessungen der Bauchläden und der unvermeidlichen Gruppenbildung durch Kaufinteressierte im Bereich des Bauchladenverkäufers führt der Bauchladenverkauf zu einer starken Behinderung der Fußgängerströme und steht damit im Widerspruch zu dem Anspruch der Fußgänger auf eine ungehinderte Fortbewegung. Eine Zulassung des Bauchladenverkaufs ist daher nicht dem Ziel, die Leichtigkeit des Verkehrs jederzeit aufrecht zu erhalten, vereinbar. Deshalb hatte die Verwaltung vorgeschlagen, den Bauchladenverkauf grundsätzlich in Zone I zukünftig nicht mehr zu genehmigen. Das Verbot des Bauchladenhandels wurde von den beteiligten Verbänden ausdrücklich begrüßt. Einzige Ausnahme ist der Verkauf von Zeitungen, der aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zugelassen werden muss. (Siehe dazu III.1 Antrag des SBR Mitte und Stellungnahme der Verwaltung)

  • Verfahrensvorschriften und Fristen für das Antragsverfahren sind zur Übersichtlichkeit für den Antragsteller aufgenommen worden (§§13 + 14). Es wird der Grundsatz der Erlaubnis festgeschrieben (§§ 13 und 14). Als Anlage II zur Sondernutzungssatzung ist zusammengestellt, welche Nutzungen erlaubnisfrei sind.
  • Ein Ergänzungskatalog für Ordnungswidrigkeiten bildet den Abschluss der Neuregelungen (§20)

Der Schwerpunkt der Veränderungen in der neuen Satzung liegt in den dargestellten Regelungen über die Nutzung der öffentlichen Flächen für Gewerbetreibende. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass durch die Zunahme der Nutzungen nicht nur positive Effekte für die Belebung der Stadt erzielt worden sind, sondern auch der Schutz der Anwohner und Bewohner mehr beachtet werden muss. Um beiden Seiten gerecht zu werden, war eine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Satzung unumgänglich.




II. Sondernutzungsgebührensatzung:

II.1 Ziele und wesentliche Änderungen

Auch der derzeitige Satzungstext der Sondernutzungsgebührensatzung entspricht in weiten Teilen nicht mehr der aktuellen Situation in der Landeshauptstadt. Darüber hinaus sind auch hier Elemente der Verwaltungspraxis, wie sie sich in den letzten Jahren entwickelt hat, in die neue Satzung eingeflossen, um eine Übersichtlichkeit für alle Antragsteller zu gewährleisten.
  • Das Ziel der neuen Gebührensatzung ist es, alle Tatbestände der gebührenpflichtigen Nutzungen aufzulisten, um eine größtmögliche Übersichtlichkeit für den Nutzer herzustellen. Diese Transparenz führt allerdings auch zu einer umfangreicheren Liste, die jedoch im Sinne der Kundenfreundlichkeit sinnvoll ist. Die Tarifstruktur hat zum Ziel, umfassend alle Nutzungen des öffentlichen Raums zu erfassen und nutzungsabhängig abgewogene Tarife festzuschreiben.
  • Als wesentliche Änderung ist die umfangreichere Auflistung im Bereich der Freisitze zu nennen. Hier ist die bisherige Verwaltungspraxis bei der Unterscheidung der verschiedenen Bereiche innerhalb der Stadt Hannover in die Satzung übernommen worden.
    • Die öffentliche Abfallentsorgung ist (wie bisher) kostenfrei gestellt, die (privatwirtschaftlichen) Wertstoffsammlungen fallen jedoch zukünftig unter diese Satzung und sind in der Gebührenordnung in Tarifstelle 9 erfasst. (Hinweis: Zur Regelung von Wertstoffsammlung gab bzw. gibt es bisher gesonderte Verträge. Eine entsprechende Vereinbarung mit aha in Bezug auf die DSD-Sammlung hat bis zum 31.12.2009 Bestandsschutz).
    • Alle Eingriffe, die mit privaten Bauten in Zusammenhang stehen, werden tariflich gleichartig gesehen. Besonders geregelt sind dabei Baustellen, wenn Werbung damit verbunden ist. Ebenfalls neu geregelt sind Kellerwandsanierungen (Tarifstelle 11) und Leitungen und Gleise (Tarifstelle 12), die bisher satzungsmäßig nicht erfasst waren.
    • Viele Erlaubnisse, die bisher erteilt wurden und nicht unter die Sondernutzung fielen, erforderten eine Gebühr über die Verwaltungskostensatzung. Durch eine sehr weitgehende Erfassung vieler Nutzungsansprüche und Festschreibung in der Sondernutzungsgebührensatzung kann demnächst einheitlich über dieses Satzungswerk ein Bescheid erteilt werden.
    • Die vorgelegte Satzung enthält auch eine Gebührenregelung für Veranstaltungen die die Stadt Hannover selbst durchführt, bzw. an deren Durchführung sie interessiert ist und/ oder diese unterstützt (§ 6 V). Da nicht alle Veranstaltungen einen rein kommerziellen Charakter besitzen, ist über diese Regelung eine Möglichkeit der Gebührenreduzierung geschaffen worden. Gleichwohl ist an diese Regelung ein strenger Maßstab anzulegen, um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. So müssen Veranstaltungen die z. B. den gesamten Erlös an eine gemeinnützige Organisation spenden anders behandelt werden, als Veranstaltungen die lediglich einem „guten Zweck“ dienen.



    II. 2 Zur Gebührenkalkulation
    • Für die Neuaufstellung der Gebührenordnung wurde unter Einbeziehung eines Ingenieurbüros, das die Stadt auch bereits bei der Neufassung der Marktgebührensatzung beraten hat, eine neue kalkulatorische Grundlage geschaffen. Auf dieser Basis sind mittels Gewichtungen und Bewertungskriterien den einzelnen Tarifstellen Kosten zugeordnet worden.
    • Das Stadtgebiet ist in zwei Tarifzonen mit einem unterschiedlichen Basissatz eingeteilt.
    • Bei den einzelnen Tarifstellen wurden den Kriterien: Einwirkungen auf die Straße, Einwirkungen auf den Gemeingebrauch, wirtschaftliches Interesse des Antragstellers sowie Allgemeininteresse an dieser Nutzung Punktwerte von 0 bis 10 Punkte zugeordnet, die mit dem kalkulatorisch ermittelten Basissatz multipliziert werden.
    • Wichtigste Neuerung im Gebührenteil ist die Einführung einer Jahresgebühr. In der Vergangenheit wurden von vielen Nutzern 3 -4 Einzelanträge über das Kalenderjahr gestellt. Dieses hatte einen hohen Verwaltungsaufwand zur Folge, da in jedem Fall nicht nur ein neuer Bescheid und eine neue Rechnung, sondern auch eine weitere (interne) Buchung ausgelöst wurde. Um auch das Verfahren der Beantragung zu erleichtern und da der wirtschaftliche Vorteil bei einer ganzjährigen Sondernutzung im Durchschnitt geringer ist als bei kurzfristigen Zeiträumen, liegt die Jahresgebühr zukünftig bis zu 25% unterhalb der Gebühr für die Summe von Teilgenehmigungen für ein Kalenderjahr. Für den städtischen Haushalt erwartet die Verwaltung aber keine oder nur geringe Mindereinnahmen, da durch die Jahresgebühr ein Anreiz geschaffen wird, die beabsichtigte Außengastronomie frühzeitig anzumelden und durch die neuen Tarifstellen eine Erfassung zusätzlicher Sondernutzungen möglich wird.

    II. 3 Wirksamkeit der Sondernutzungsgebührensatzung

    Aus abrechnungstechnischen Gründen kann die Sondernutzungsgebührensatzung erst zum 01.01.2009 wirksam werden. Eine Veränderung der Bescheide im laufenden Jahr führt einerseits zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und ist andererseits verwirrend für den einzelnen Erlaubnisnehmer, da er seinen ursprünglichen Gebührenbescheid zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt hat und nunmehr eine neue Aufstellung der Gebühren erhalten würde.



    III. 1 Änderungsanträge aus dem Stadtbezirksrat Mitte

    In seiner Sitzung am 16.06.2008 hat der SBR Mitte folgende Änderungen für die Sondernutzungssatzung beschlossen. Die Verwaltung empfiehlt, sich nicht allen Änderungsanträgen anzuschließen und begründet dies wie folgt:

    1. Aufstellung von Verkaufshäuschen DS 15 -0904/2008 (In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    In der Innenstadt Anlage III - an den Maschseeufern, in der Lister Meile und in der Fußgängerzone der Limmer Straße, ist das Aufstellen von ortsfesten und beweglichen Verkaufshäuschen oder -ständen sowie von Losverkaufsständen und der Betrieb von Straßenhandelsstellen (ambulanter Handel) nur erlaubt, wenn dies mit verkehrlichen und städtebaulichen Belangen vereinbar ist. Satz 2 wird gestrichen)

    Das Argument der städtebaulichen Belange ist in der Praxis nur sehr schwer zu begründen. Eine klare einheitliche Regelung ist mit diesem Begriff nicht möglich, da jeweils alle Interessen abgewogen und Einzelfallentscheidungen getroffen werden müssen. Eine langwierige Auseinandersetzung mit den einzelnen Erlaubnisnehmern wäre die Folge. Im Zuge einer Neugestaltung der Innenstadt, sollte es für diesen Bereich eine klare und für jeden leicht nachvollziehbare Regelung geben.
    Die Verwaltung empfiehlt daher, dieser Änderung nicht zuzustimmen.


    2. Gestaltungsrichtlinien in Abstimmung mit Interessenverbänden DS 15-0937/2008 (§ 7 Abs. 4 neu:
    Basis für gestalterische Auflagen bei Freisitzen und Sonnenschirmen sind quartiersbezogene Gestaltungsrichtlinien, die von der Verwaltung in Abstimmung mit den in der Innenstadt vorhandenen Quartiervereinen , der City GmbH, der City-Gemeinschaft oder den Interessenvertretungen der Einzelhändler und / oder Gastronomen aufgestellt werden)

    Aus Sicht der Verwaltung ist eine formalisierte, gemeinsame Erarbeitung von quartiersbezogenen Gestaltungsrichtlinien in Abstimmung mit den Interessenverbänden nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand leistbar. Die Initiativen und Interessenverbände vertreten nicht alle betroffenen Anlieger. Es wird mit juristischen Auseinandersetzungen gegen die so entstandenen Richtlinien gerechnet. Die Kernkompetenz für Gestaltungsrichtlinien sollte aus Sicht der Verwaltung bei der Stadt liegen, um eine größtmögliche Gleichbehandlung sicherzustellen. Die informelle Rückkopplung und Beratung mit Anliegern und Verbänden bleibt dabei selbstverständlich.
    Die Verwaltung empfiehlt, dieser Änderung nicht zuzustimmen.


    3. Barrierefreiheit DS 15-0937/2008 (§ 7 Absatz 7 neu:
    Sämtliche Anlagen sind grundsätzlich barrierefrei auszubilden.)

    Der Änderungsantrag stellt eine Verbesserung im Sinne von grundsätzlicher Barrierefreiheit als Planungsziel dar.
    Die Änderung ist in die Anlage I eingearbeitet.


    4. Verbot von Heizpilzen DS 15-0937/2008 (§ 7 Absatz 9 neu:
    Der Betrieb von Heizpilzen wird auf öffentlichen Flächen untersagt.)

    Das wird in seiner ökologischen Zielrichtung begrüßt. Es ist allerdings zu befürchten, dass dadurch auf andere, ebenso unökologische Techniken ausgewichen würde (Elektrostrahler o.ä.). Die Verwaltung schlägt daher vor, den Begriff "Heizstrahler" zu verwenden. Damit soll sichergestellt werden, dass mit dieser Formulierung alle Möglichkeiten einer technischen Heizmöglichkeit ausgeschlossen werden (Heizpilze, Heizstraler, Elektrostrahler, etc...).
    Die Änderung ist in die Anlage I eingearbeitet.


    5. Verkaufseinrichtungen im Bereich von Warenbänken DS 15-0937/2008 (§ 9 Absatz 2 neu.
    Verkaufseinrichtungen sind im Bereich von Warenbänken grundsätzlich unzulässig.)

    Bisher erfolgte in der Praxis eine strikte Trennung zwischen den günstigeren Warenbänken und den teureren Verkaufsständen. Warenbänke sind in der Vergangenheit nur ohne Kassen zugelassen worden, damit u.a. der Verkaufsraum nicht zu weit in die öffentliche Fläche hineinreicht bzw. verlagert wird und z.B. Geschäfte aus höheren Etagen nicht ebenfalls eine Verkaufseinrichtung auf der öffentlichen Fläche anstreben. Eine Auflockerung dieser Grenzen würde zu einer Erweiterung der privaten Nutzung von öffentlichen Flächen führen.
    Die Verwaltung empfiehlt, dieser Änderung nicht zuzustimmen.


    6. Bauchladenverkauf DS 15-0937/2008 (§ 11 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen und nachfolgender eingefügt:
    Der Bauchladenverkauf in der Zone I (Anlage III zur Sondernutzungsgebührensatzung) wird weiterhin grundsätzlich gestattet.)

    Die Entscheidung des SBR Mitte ist in den Satzungsentwurf aufgenommen worden.


    Über diese Beschlüsse hinaus gibt es folgende Anregungen des SBR Mitte:

    Sauberhaltung der Flächen DS 15-0937/2008 (Die Stadtverwaltung der LH Hannover wird gebeten, die notwendigen Reinigungsintervalle des Umfeldes gem. § 17 Abs. 2 entsprechend der Genehmigungen und Verträge für die privatwirtschaftliche Wertstoffsammlung zu regeln.)

    Die Reinigung von verschmutzten Sondernutzungsflächen obliegt nicht der Stadt, sondern ist im Sinne des Verursacherprinzips durch den Erlaubnisnehmer sicherzustellen. Eine Regelung über den Genehmigungsbescheid hinaus ist hier nicht möglich.

    Fassadenbegrünungen DS 15-0937/2008 Es wird davon ausgegangen, dass die Anträge auf Sondernutzung für Fassadenbegrünungen gemäß der DS 1320/2005 weiterhin genehmigt werden.

    Fassadenbegrünungen können weiterhin genehmigt werden.

    Zonenfestlegung über den gesamten Straßenraum DS 15-0937/2008 Gemäß der Anlage III zur Sondernutzungsgebührensatzung ist bei der Zonenfestlegung die Grenze der Zone so festzulegen, dass diese sich jeweils über den gesamten Straßenraum beläuft.


    Die Zonenfestlegung erstreckt sich über den gesamten Straßenraum.


    III.2 Übergangsregelung für die ambulanten Händler in der Innenstadt

    Im Zusammenhang mit den bereits stattgefundenen Aussprachen und Anliegen der einzelnen Parteien, schlägt die Verwaltung für die ambulanten Händler in der Innenstadt folgende Übergangsregelung vor:

    Alle Händler die am 12.09.2008 (1. Sitzung des AWL nach der Sommerpause) eine Sondernutzungserlaubnis für diesen Bereich besitzen, genießen Bestandsschutz bis zum 31.12.2009. Danach gilt auch für diese Händler die neue Sondernutzungssatzung und das Verbot von ambulanten Ständen in der Zone 1. Die Erlaubnis ist in dieser Zeit nicht übertragbar und erlischt mit Aufgabe des Geschäfts, spätestens aber am 31.12.2009.


    III.3 Änderungsanträge aus dem AWL

    In seiner Sitzung vom 12.09.2008 hat der AWL beschlossen, dass folgende Änderungen für die Sondernutzungssatzung in die von der Verwaltung vorgelegte Drucksache 0388/2008, einzufügen sind:


    § 7 IV Freisitze DS 0991/2008: Basis für gestalterische Auflagen bei Freisitzen und Sonnenschirmen sind quartiersbezogene Gestaltungsrichtlinien, die von der Verwaltung in Abstimmung mit den in der Innenstadt vorhandenen Quartiervereinen und – wo diese nicht vorhanden sind – mit der Hannover-City GmbH aufgestellt werden.


    § 9 II Warenbänke DS 0991/2008: Verkaufseinrichtungen sind im Bereich von Warenbänken grundsätzlich unzulässig.

    Beide Änderungen sind in die in der als Anlage 1 beigefügten Sondernutzungssatzung eingefügt worden. Die weiteren Änderungen aus der DS 0991/2008 sind bereits als Änderungen unter III.1 (Nr.1 - 6) in die Sondernutzungssatzung aufgenommen worden.
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    Hannover / 30.10.2008