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0387/2004 (Originalvorlage) |
0387/2004 (Originalvorlage) |
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (Az. 8 B 11983/03.OVG) festgestellt, dass auch nach der Änderung der Prostitutionsgesetz im Jahre 2001 Prostitution in Wohngebieten weiter unzulässig sei, Hintergrund für diese Entscheidung war, dass eine Mietwohnung in einem Ludwigshafener Hochhaus für Prostitutionszwecke genutzt wurde. Die Ordnungsbehörde hatte ein Nutzungsverbot ausgesprochen, diesem Verbot widersprach die Mieterin der Wohnung. Das Gericht hält Prostitution als gewerbliche Tätigkeit in Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise für zulässig. Typischerweise gehen von Wohnungsprostitution Störungen des Wohnumfeldes aus, was wiederum zu erheblichen Spannungen führt und das Wohnumfeld erheblich beeinträchtigt.
Wir fragen daher die Verwaltung: