Anfrage Nr. 0387/2004:
Anfrage der CDU-Fraktion zur Wohnungsprostitutution

Inhalt der Drucksache:

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Anfrage der CDU-Fraktion zur Wohnungsprostitutution

Anfrage

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Wohnungsprostitution

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (Az. 8 B 11983/03.OVG) festgestellt, dass auch nach der Änderung der Prostitutionsgesetz im Jahre 2001 Prostitution in Wohngebieten weiter unzulässig sei, Hintergrund für diese Entscheidung war, dass eine Mietwohnung in einem Ludwigshafener Hochhaus für Prostitutionszwecke genutzt wurde. Die Ordnungsbehörde hatte ein Nutzungsverbot ausgesprochen, diesem Verbot widersprach die Mieterin der Wohnung. Das Gericht hält Prostitution als gewerbliche Tätigkeit in Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise für zulässig. Typischerweise gehen von Wohnungsprostitution Störungen des Wohnumfeldes aus, was wiederum zu erheblichen Spannungen führt und das Wohnumfeld erheblich beeinträchtigt.

Wir fragen daher die Verwaltung:


1. In welchen Stadtteilen wird nach Kenntnis der Stadtverwaltung (mit oder ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörden) in welcher Größenordnung der Wohnungsprostitution nachgegangen?
2. Welche Maßnahmen plant die Verwaltung, um die Wohnungs-prostitution in Wohngebieten zu unterbinden?
3. Wie schätzt die Verwaltung die Entwicklung der Wohnungs-prostitution ih Hannover insgesamt ein?


Rainer Lensing
Vorsitzender