Drucksache Nr. 0370/2014:
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege

Inhalt der Drucksache:

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0370/2014
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Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Förderung der Tagespflege dient der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Kostentabelle

Signifikante finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da die Satzung der Rechtssicherheit dienen soll (siehe nachstehende Begründung).

Begründung des Antrages

Am 13. Juni 2013 hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover auf der Grundlage der Drucksache 1437/2013 die Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege – Kindertagespflegesatzung - mit Wirkung zum 01.08.2013 beschlossen. Die Satzung wurde am 01.07.2013 verkündet und am 01.08.2013 im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover veröffentlicht.

Der Erlass einer Satzung war erforderlich, weil gem. § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht nur die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen gestaffelt werden mussten, sondern auch die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege.

Nach Inkrafttreten der Satzung hat das Verwaltungsgericht Hannover durch Entscheidung in einem Einzelfall festgestellt, dass die in der Vergangenheit geübte Praxis, die Heranziehung von Eltern zu Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege auf einen einfachen Ratsbeschluss zu stützen, nicht den rechtlichen Erfordernissen entsprach und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass es für die Heranziehung vielmehr einer gesetzlichen Festlegung der Berechnungsmodalitäten in Form einer Satzung bedürfe. Diese sei jedoch erst mit Wirkung zum 01.08.2013 erlassen worden.

Um nun für die zurückliegende Zeit seit Inkrafttreten des § 90 SGB VIII in der derzeitigen Fassung durch das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) am 16.12.2008 Rechtssicherheit herzustellen und finanziellen Schaden von der Landeshauptstadt Hannover abzuwenden, ist es erforderlich, auch die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für die Zeit vom 16.12.2008 bis 31.07.2013 mittels einer Satzung rückwirkend zu regeln.

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Hannover / 13.02.2014