Informationen:
verwandte Drucksachen:
0370/2014 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 24.02.2014: Jugendhilfeausschuss: Einstimmig
- 06.03.2014: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
- 20.03.2014: Ratsversammlung: Einstimmig
0370/2014 (Originalvorlage) |
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Jugendhilfeausschuss In den Verwaltungsausschuss In die Ratsversammlung |
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Der Erlass einer Satzung war erforderlich, weil gem. § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht nur die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen gestaffelt werden mussten, sondern auch die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege.
Nach Inkrafttreten der Satzung hat das Verwaltungsgericht Hannover durch Entscheidung in einem Einzelfall festgestellt, dass die in der Vergangenheit geübte Praxis, die Heranziehung von Eltern zu Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege auf einen einfachen Ratsbeschluss zu stützen, nicht den rechtlichen Erfordernissen entsprach und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass es für die Heranziehung vielmehr einer gesetzlichen Festlegung der Berechnungsmodalitäten in Form einer Satzung bedürfe. Diese sei jedoch erst mit Wirkung zum 01.08.2013 erlassen worden.
Um nun für die zurückliegende Zeit seit Inkrafttreten des § 90 SGB VIII in der derzeitigen Fassung durch das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) am 16.12.2008 Rechtssicherheit herzustellen und finanziellen Schaden von der Landeshauptstadt Hannover abzuwenden, ist es erforderlich, auch die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für die Zeit vom 16.12.2008 bis 31.07.2013 mittels einer Satzung rückwirkend zu regeln.