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Änderung der Kindertagespflegesatzung
Antrag,
die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 13.06.2013 zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Förderung der Tagespflege dient der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Kostentabelle
Die Änderungssatzung ist nicht darauf ausgelegt, finanzielle Vor- oder Nachteile für die zurückliegende Zeit zu bewirken, sondern soll nur der Rechtssicherheit dienen.
Begründung des Antrages
Am 13. Juni 2013 hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover auf der Grundlage der Drucksache 1437/2013 die Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege – Kindertagespflegesatzung mit Wirkung zum 01.08.2013 beschlossen. Die Satzung wurde am 01.07.2013 verkündet und am 01.08.2013 im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover veröffentlicht.
Der Erlass einer Satzung war erforderlich, weil gem. § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht nur die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen gestaffelt werden mussten, sondern auch die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege.
Durch ein redaktionelles Versehen ist die Kostenbeitragspflicht in § 5 als Ermessensvorschrift formuliert worden. Da nicht beabsichtigt war, dass der Verwaltung bei der Entscheidung über das Ob der Heranziehung der Eltern zu den Kosten der Kindertagespflege ein Spielraum für eine eigene Entscheidung eingeräumt wird, ist es erforderlich, den Wortlaut des § 5 rückwirkend anders zu formulieren.