Drucksache Nr. 0365/2009 S1:
Antrag von Ratsherrn Böning zur Veröffentlichung des städtebaulichen Vertrag mit der Firma Boehringer und deren Patronatserklärung

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An die Ratsversammlung (zur Kenntnis)
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Stellungnahme
0365/2009 S1
0
 

Antrag von Ratsherrn Böning zur Veröffentlichung des städtebaulichen Vertrag mit der Firma Boehringer und deren Patronatserklärung


Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag des Ratsherrn Böning vom 16.02.09 (Drs. 0365/2009):

Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag auf Veröffentlichung des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan Nr. 1708 (Forschungszentrum Bemerode) und der dazugehörigen Patronatserklärung auf den frei zugänglichen Seiten der Stadt Hannover im Internet nicht zu folgen.


Begründung:

Bei dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 1708 einschließlich seiner Anlagen, zu denen auch die Patronatserklärung gehört, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche vertragliche Vereinbarung zwischen der Stadt auf der einen und der zum Boehringer Konzern gehörenden Boehringer Ingelheim Veterinary Research GmbH & Co. KG auf der anderen Seite. Als solcher unterliegt er - einschließlich seiner Anlagen - den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über Akteneinsicht und Geheimhaltung (§ 62 i.V.m. §§ 29 und 30 VwVfG).

Eine allgemeine Veröffentlichung des Vertrags - etwa im Internet oder in der Presse - ist von daher nicht zulässig.

Dies schließt nicht aus, dass die Akten und/oder der Vertrag - mit seinen Anlagen - den kommunalen Entscheidungsträgern (z.B. auf Antrag des Rates einzelnen Ratsmitgliedern, Gremien) oder im Einvernehmen der Vertragsparteien einzelnen Rechtspersonen zur Einsicht überlassen werden. Diese unterliegen dabei der Geheimhaltungspflicht.

Eine Beteiligung der Öffentlichkeit wie etwa bei Bebauungsplänen, im Rahmen derer Bedenken und Anregungen erhoben werden können, ist im Baugesetzbuch für städtebauliche Verträge nicht vorgesehen.