Drucksache Nr. 0361/2005 N1:
Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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1. Neufassung
0361/2005 N1
1
 

Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die als Anlage beigefügte "Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover" zu beschließen.

Eine Neufassung der als Anlage beigefügten Friedhofssatzung wurde erforderlich, weil

1. einem Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu § 6 Abs. 3 teilweise gefolgt wurde,
2. auf Grund geänderter rechtlicher Bestimmungen der § 7 Abs. 2 (Seite 6 der Anlage) neu zu fassen war und
3. einer Empfehlung des Seniorenbeirates der Stadt Hannover zum besseren Verständnis des Textes des § 8 Abs. 5 (Seite 8 der Anlage) entsprochen wurde.

In der jetzt als Anlage vorgelegten Satzung ist die frühere textliche Fassung durchgestrichen dargestellt und der neue Text in kursiver Schrift eingearbeitet worden.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucks. 1278/2003) sind im Zusammenhang mit dieser Drucksache nicht relevant.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die zurzeit noch gültige Friedhofssatzung wurde letztmalig vor 12 Jahren geändert und vom Rat verabschiedet. In den letzten Jahren gaben die Bestimmungen dieser Satzung aufgrund geänderter Nutzungswünsche häufig Anlass zu Kritik und Unverständnis in der Bevölkerung. Viele der in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften bestehen bereits seit über 40 Jahren unverändert. Seither hat sich die Gesellschaft erheblich verändert, mit ihr auch die Anforderungen an die städtischen Friedhöfe als Orte der Bestattung und der Trauer.

Nicht nur die heutigen Ansprüche an die Friedhöfe machen eine Novellierung der bestehenden Satzung erforderlich. Auch die Rechtslage hat sich in den vergangenen Jahren in vielen Bereichen verändert.

Daher entwickelte der Arbeitskreis für das Recht öffentlicher Einrichtungen des Deutschen Städtetages 1999 eine neue Leitfassung einer Friedhofssatzung für die unmittelbaren Mitgliedstädte auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung. Diese Leitfassung war somit auch Grundlage für die zur Beschlussfassung vorgelegte Friedhofsatzung für die Landeshauptstadt Hannover. Zudem fanden die friedhofskulturellen und öffentlichen Ansprüche Berücksichtigung in der Ausgestaltung der Satzung, die auch bereits in den Gutachten über die Kundenzufriedenheit und zur Friedhofsentwicklung aufgezeigt wurden (Drucksache-Nummern 465/2002, Beschlusspunkt 4; 2238/2003)

Auf eine vergleichende Gegenüberstellung (Synopse) des bisherigen Textes und des neuen Textes der Friedhofssatzung wurde verzichtet, da viele Paragraphen textlich erheblich geändert wurden und eine völlig neue Nummerierung der Paragraphen gemäß der Leitfassung erfolgte.

Wesentliche Veränderungen:

Zur Verbesserung der Rechtssicherheit wurden im Einvernehmen mit dem Bereich Fachbereichsübergreifende Rechtsangelegenheiten z.B. die Ordnungsvorschriften und die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten ausführlich in die Satzung mit aufgenommen. Nur so ist es der Verwaltung künftig möglich, Ordnungswidrigkeiten effizient zu ahnden. Dazu werden auch weiterhin das Fahrradfahren und das Mitführen von Hunden (außer Blindenführhunden) zählen.

Das Angebot an Grabarten wurde den bestehenden Kundenwünschen angepasst und entsprechend erheblich erweitert.

Pflegearme Urnen- und Erd-Reihengrabstätten (Rasengräber)

Mit In-Kraft-Treten der neuen Satzung werden den Friedhofsnutzern neben den anonymen Urnen- und Erd-Reihengräbern sowie den individuell zu gestaltenden und zu pflegenden Urnen- und Erd-Reihengräbern auch pflegearme Urnen- und Erd-Reihengräber als Rasengräber auf den Stadtfriedhöfen angeboten. Wie bei den anonymen Grabarten übernimmt die Stadt die Rasenpflege, den Angehörigen ist die Grabstätte aber bekannt und kann auch mit einem Grabzeichen (Liegeplatte) versehen werden.

Kindergräber für Kinder zwischen ca. einem Monat bis ca. 5 Jahren sowie für Kinder zwischen ca. 5 und ca. 12 Jahren

Bisher mussten verstorbene Kinder, die älter als ca. 1 Monat alt waren, in einem Standard-Grab beigesetzt werden, zu 80% der anfallenden Kosten für Erwachsene. Künftig soll es aber wieder ein Kindergräberfeld (zunächst nur auf dem Stadtfriedhof Stöcken) geben, das allen Angehörigen von Kindern zur Verfügung stehen soll, unabhängig vom Alter der Kinder. Eine Unterteilung in Altersgruppen bietet sich sowohl aus Kostengründen (für die Angehörigen) als auch aus betrieblichen Gründen an. Ein solches Gräberfeld ist sinnvoll, da Angehörige, die ein Kind betrauern, in einer besonderen Situation sind und Trauerarbeit leichter leisten können, wenn sie sich im Kreis von ähnlich Betroffenen befinden. Auch diese Grabarten können mit In-Kraft-Treten der Satzung angeboten werden.

Pflegearme Urnen- und Erd-Wahlgrabstätten (Gemeinschaftsanlagen)
Der Trend zum anonymen Grab besteht nach Erfahrung der Verwaltung insbesondere deshalb, weil durch die Mobilität der Gesellschaft die Pflege einer Grabstätte immer schwieriger wird. Um dem Trend zum namenlosen Grab entgegenzuwirken, soll es nicht nur im Bereich der Reihengräber mit dem Angebot an Rasengräbern Alternativen geben, sondern auch bei den teureren Grablagen, den Wahlgräbern. Hier werden je nach Bedarf und räumlichen Gegebenheiten auf den Stadtfriedhöfen gärtnerisch gestaltete Gemeinschaftsanlagen angeboten.

Mit In-Kraft-Treten der Satzung sollen als erste pflegearme Wahlgräber Urnenwaldgräber unter Bäumen auf dem Stadtfriedhof Seelhorst angeboten werden. Der Wald im Randbereich des Friedhofs (Nähe Grävemeyerweg) kann über einen Holzhäcksel-Pfad begangen werden. Mit Symbolen und Nummern markierte Bäume weisen auf die Bestattungsorte hin. Die Namen der Verstorbenen (einschließlich Lage der Beisetzung) sollen dann im Eingangsbereich pietätvoll öffentlich gemacht werden.

Grabgestaltung:

Darüber hinaus soll die Grabgestaltung, insbesondere in Bezug auf die Grabmalgestaltung in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, erheblich liberalisiert werden. Dies bezieht sich auf die Materialwahl, die Grabmalgröße und die Bearbeitung der Grabmale. So sollen künftig Grabmale auch aus mehreren Teilen bestehen dürfen, also auch mit Sockel gearbeitet werden können. Die erlaubten Grabmalgrößen werden künftig nur noch mit Minimal- und Maximalgrößen in cm angegeben, nicht mehr in m² Ansichtsfläche, weil das für Angehörige oftmals nur schwer nachvollziehbar ist. Bei großen Grabstätten (ab 3 Stellen) können auch Breitsteine gewählt werden, was insbesondere in historischen Abteilungen von Vorteil ist.
Bei Urnen-Wahlgräbern wird der größtmögliche Gestaltungsspielraum bestehen, weil nur noch ein Rahmenmaß für die Grundfläche angegeben wird, nicht aber eine Höhenbegrenzung, wie es bei den Erd-Wahlgräbern schon üblich war. Darüber hinaus können auch Fotografien und Polituren in untergeordneter Größe zur Gestaltung genutzt werden.

Einschränkungen wird es in bestimmten historischen Abteilungen auch weiterhin geben, um deren schützenswerte Charaktere zu erhalten.

Den Verbänden und Institutionen, die dienstlich in stetem Kontakt zu den städtischen Friedhöfen stehen, wurde ein Vorentwurf der neuen Satzung mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Die Katholische Kirche in der Region Hannover und der Ev.-luth. Stadtkirchenverband Hannover (Stadtsuperintendentur/Stadkirchenkanzlei) waren mit dem vorglegten Satzungsentwurf einverstanden. Die Hinweise der übrigen Beteiligten (der Fachverband Hannoverscher Bestatter e. V., die Trägergesellschaft Hannoverscher Bestatter, der Landesverband Gartenbau Niedersachsen e. V. und die Bildhauer- und Steinmetz-Innung Hannover) wurden nach rechtlicher und fachlicher Prüfung gegebenenfalls in die hier vorgelegte Fassung der Satzung eingearbeitet.
67.4  / Dez.V
Hannover / 27.05.2005