Informationsdrucksache Nr. 0352/2018:

Sachstandsbericht zur Verkehrssicherheit auf Vereinsgrundstücken

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverInformationsdrucksache-ZeichenInformationsdrucksache
In den Sportausschuss
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0352/2018
0
 


Sachstandsbericht zur Verkehrssicherheit auf Vereinsgrundstücken

Die Verkehrssicherheit auf städtischen Grundstücken ist ein wichtiges Thema in der Arbeit der grundstücksverwaltenden Fachbereiche der Stadtverwaltung. Aus diesem Grund beschäftigt sich eine fachbereichsübergreifende Projektgruppe intensiv mit dem Thema. Mit einem Grundstücksbestand von über 400 ha Grundstücksfläche gehört auch der Fachbereich Sport und Bäder zu den Fachbereichen mit einem nicht unerheblichen Flächenbestand. Eine zentrale Rolle nehmen dabei die Vereinsgrundstücke ein. Im Rahmen der o.g. Projektgruppe wurden die Vereinsgrundstücke als Pilotbereich für weitere Überlegungen und Untersuchungen zur Vorgehensweise in Bezug auf die Verkehrssicherheit auf Vereinsgrundstücken ausgewählt.

1. Ausgangslage

In Hannover ist es seit Beginn einer systematischen Sportförderung in den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts der Regelfall, die Sportanlagen den Sportvereinen in vollem Umfang, d.h. auch hinsichtlich Betrieb, Pflege und Unterhaltung, zu überlassen. Die Sportflächen selbst wurden dabei in der Regel von der Stadt gebaut und den Vereinen zur Verfügung gestellt. Mit den Sportvereinen werden für die Sportanlagen Mietverträge geschlossen. Die Vereinshäuser oder andere Gebäude (wie z.B. Tennishallen) wurden meistens von den Vereinen, ggf. mit einer städtischen Zuwendung, gebaut. War/ist es für die Finanzierung des Baus durch den Verein notwendig, ein Darlehen grundbuchlich zu sichern, werden den Vereinen Erbbaurechte mit einer Regel-Laufzeit von 35 Jahren eingeräumt, die in der Regel die jeweilige Gebäudefläche umfassen.

Der Mietzins für die Sportanlagen beträgt 0,01 €/qm/Jahr, wird aber aufgrund der in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts beschlossenen „Maßnahmen zur Ausbreitung des Sports in Hannover“ nicht erhoben. Für Erbbaurechtsflächen müssen die Vereine einen Erbbauzins in Höhe von derzeit 0,26 €/qm/Jahr zahlen.

Für die Pflege der klassischen Sportanlagen erhalten die Sportvereine nach den Grundsätzen der Sportförderung eine Zuwendung zur Platzpflege in Höhe von derzeit 0,26 €/qm/Jahr.

Sportanlagen, die nach diesem Modell vermietet und betrieben werden, werden in Hannover als Vereinssportanlagen bezeichnet. Dabei handelt es sich nicht nur um klassische Sportanlagen mit Spielfeldern, sondern auch um Bootshausgrundstücke, Reitsportanlagen oder andere Sondersportanlagen.

Neben den Vereinssportanlagen betreibt die Stadt drei Sportanlagen (Sportpark mit Erika-Fisch-Stadion, Sportpark Misburg und Sportpark Wettbergen) selbst. Darüber hinaus verfügt die Stadt über weitere Sportstätten. Das Sportleistungszentrum Hannover wird von der Stadt selbst betrieben, für die übrigen Sportstätten (wie z.B. Eisstadion, Swiss-Life-Hall oder Sporthalle Vinnhorst) bestehen Betriebsführungs- und/oder Erbbaurechtsverträge mit Dritten.

2. Vertragliche Situation

a. Erbbaurechte

Wie oben beschrieben, bestehen für eine Reihe von Vereinsgrundstücken Erbbaurechte, die sich auf das gesamte Grundstück oder Teile des Grundstückes beziehen. Bei Erbbaurechten verbleibt der Grund und Boden im Eigentum des Grundstückseigentümers (hier also der Stadt) und die/der Erbbauberechtigte erhält das Recht, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten, das zumindest bis Vertragsablauf in seinem Vermögen verbleibt. Er ist damit Eigentümer des Gebäudes und somit kraft Eigentums unabhängig von einer eventuellen zusätzlichen vertraglichen Regelung für das Gebäude verkehrssicherungspflichtig. Die Stadt hat als Eigentümerin grundsätzlich weiterhin die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück, es sei denn, dass die Verkehrssicherungspflicht wirksam auf den Erbbauberechtigten übertragen worden ist. In diesem Fall wandelt sich die Pflicht der Stadt in eine Überwachungs- und Kontrollpflicht über die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten für das Grundstück um.

Zurzeit bestehen 62 Erbbaurechtsverträge für Vereinsgrundstücke oder Teile davon.

b. Mietverträge

Die meisten Vereinsgrundstücke sind den ansässigen Sportvereinen mit einem Mietvertrag zur Nutzung überlassen, der seinen Ursprung in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts hat und seiner Zeit vom Verwaltungsausschuss als Mustervertrag beschlossen worden ist. Die Ursprungsmietverträge mit den Vereinen datieren in aller Regel aus diesem Zeitraum. In den Mietverträgen sind diverse Regelungen zur Pflege, Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht und Haftung bezüglich der Grundstücke getroffen.

Nach einer aktuellen rechtlichen Prüfung reichen allerdings diese Regelungen nicht aus, um die Verkehrssicherungspflichten für die Grundstücke rechtswirksam an die mietenden Vereine zu übertragen. Die Stadt hat deshalb per se die Verkehrssicherungspflicht für alle von der Stadt geschaffenen Gebäude, Sportflächen und sonstige Anlagen.

Aber auch die mietenden Sportvereine haben auf den Vereinssportanlagen - in der Regel mit Zustimmung der Stadt - Gebäude errichtet bzw. Anlagen geschaffen. In den Mietverträgen ist dazu vereinbart, dass die vom Mieter errichteten Gebäude und alle sonstigen von ihm geschaffenen Anlagen mit Beendigung des Mietvertrages (ggf. gegen Zahlung einer Entschädigung) in das Eigentum der Stadt übergehen. Vor dem Hintergrund dieser Regelung war die Verwaltung bislang davon ausgegangen, dass die Vereine, sofern sie die Gebäude oder Anlagen selbst errichtet haben, kraft Eigentum für die Gebäude verkehrssicherungspflichtig sind. Da nach dem o.a. Rechtsgutachten das Eigentum mit Errichtung und Verbindung der Gebäude mit dem Grund und Boden in das Eigentum der Stadt übergeht, hat die Stadt auch für die von den Sportvereinen auf den Sportanlagen errichteten Gebäude und Anlagen, die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind, grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht.

Zurzeit bestehen 93 Mietverträge für Vereinsgrundstücke. Auf 47 dieser Vereinssportanlagen befinden sich Vereinshäuser, für die kein Erbbaurechtsvertrag besteht.

3. Sachstand

Im Sommer 2017 hat eine systematische Erfassung aller verkehrssicherheitsrelevanten Gebäude, Anlagen und Anlagenteile auf den Vereinsgrundstücken begonnen. Dazu werden aktuell von einem externen Dienstleister aus dem Bereich des Facilitymanagements alle Vereinsgrundstücke begangen und untersucht. Alle für die Verkehrssicherheit relevanten Baulichkeiten, Bauteile, Anlagen und Gegenstände, die sich auf dem jeweiligen Grundstück (Gebäude innen/außen, Außenanlagen mit Sportflächen) befinden, werden dabei anhand der Kostengruppen 300 ff., 400 ff., 500 ff. und 600 ff. der DIN 276 erfasst. Der Dienstleister wird dabei durch Techniker des Fachbereichs Sport und Bäder begleitet, die für diesen Zweck eingestellt worden sind und im Anschluss die regelmäßige Überprüfung der Verkehrssicherheit übernehmen sollen.

Sollten sich im Zuge der Begehungen gravierende Mängel der Verkehrssicherheit ergeben, werden in Absprache mit den Vereinen die notwendigen Maßnahmen zur Mängelbehebung kurzfristig in die Wege geleitet.

Nach Vorliegen der Bestandsdaten wird in Verbindung mit den bestehenden Vorschriften ausgewertet, welche Verkehrssicherungspflichten sich für die einzelnen Vereinsgrundstücke ergeben und regelmäßig überprüft werden müssen. Die Prüfpflichten werden dabei grundsätzlich in drei Kategorien eingeteilt:

1. Prüfung durch zuverlässige Sachkundige/Sachverständige

2. Prüfung durch Sachkundige

3. Prüfung durch Eingewiesene


Hinzu kommen unterschiedliche Prüfintervalle von täglich bis jährlich sowie eine Risikobewertung nach Maßgabe der Wahrscheinlichkeit des Eintritts schlimmstmöglicher Personenschäden infolge der Verletzung von Prüfobliegenheiten (Skala 1 (sehr hoch) bis 5 (gering)).

Im weiteren Verfahren wird nach dieser Auswertung festzulegen sein, wie die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten unter Berücksichtigung der Risikobewertung künftig rechtssicher geregelt werden kann. Dabei wird zu klären sein, welche Aufgaben aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung der fachlichen und organisatorischen Möglichkeiten wirksam auf die Vereine delegiert werden können, welche Aufgaben die Landeshauptstadt durch eigenes Personal übernehmen sollte bzw. welche Aufgaben durch Externe erledigt werden müssen. Anschließend wird ein Vorschlag für die weitere Umsetzung erarbeitet.

Die Verwaltung wird über den Fortgang in dieser Angelegenheit regelmäßig berichten.

Zur Abrundung des Themas sei abschließend noch erwähnt, dass der Fachbereich Sport und Bäder bereits Mitte 2013 mit der systematischen Kontrolle der auf den Vereinssportanlagen befindlichen Bäume begonnen hat. Zunächst wurde mit externer Unterstützung eine Erfassung der Bäume auf den Vereinsgrundstücken vorgenommen. Seitdem werden die ca. 20.000 Bäume regelmäßig in den vorgeschriebenen Abständen kontrolliert und die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit veranlasst.

4. Ausblick

Anhand der bei der Bestandserfassung gewonnenen Daten soll als nächster Schritt der Sanierungsbedarf für die Vereinssportanlagen ermittelt werden. Anschließend wird die Verwaltung einen Vorschlag zum weiteren Verfahren machen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Vereinsgrundstücke werden von allen Menschen in gleicher Weise genutzt. Von daher sind Gender-Aspekte von dieser Drucksache nicht betroffen.

Kostentabelle


Es fallen derzeit Kosten für den mit der Bestandsaufnahme beauftragten Dienstleister in Höhe von ca. 36.000 € an, die im Haushalt zur Verfügung stehen. Weitere Kosten können erst nach Abschluss und Auswertung der Bestandserfassung beziffert werden.

52 
Hannover / 12.02.2018