Drucksache Nr. 0350/2012 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die Hannoveraner zum Zuwendungsverzeichnis
in der Ratssitzung am 22.03.2012, TOP 3.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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0350/2012 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die Hannoveraner zum Zuwendungsverzeichnis
in der Ratssitzung am 22.03.2012, TOP 3.1.1.

Das Zuwendungsverzeichnis von städtischen Beihilfen an Vereine, Verbände, Gruppen, usw. umfasst jährlich viele Millionen Euro.

Während in fast allen Teilen der Gesellschaft gespart werden muss, sind die Zuwendungsempfänger bis auf Ausnahmen von den Sparmaßnahmen kaum betroffen.


Wir fragen in diesem Zusammenhang die Verwaltung:

1. Wie genau wird die ausschließlich zweckgebundene Verwendung der
finanziellen Beihilfen durch die Zuwendungsempfänger überprüft?

2. Wird regelmäßig überprüft, ob in der Vergangenheit jährlich gezahlte Beihilfen
nach wie vor notwendig sind? Wenn ja: Wie wird das überprüft?

3. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der festgestellten Verstöße gemessen an der
Gesamtzahl der Zuwendungsempfänger?


Jens Böning
Vorsitzender

Text der Antwort

Frage 1: Wie genau wird die ausschließlich zweckgebundene Verwendung der finanziellen Beihilfen durch die Zuwendungsempfänger überprüft?

Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung einer Zuwendung ist jeweils der bewilligende Fachbereich zuständig. Da es kein spezielles kommunales Zuwendungsrecht gibt, findet sich die Grundlage hierfür - wie schon für die Bewilligung und Auszahlung - in allgemeinen Regeln des Landes, die in der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften festgelegt sind. Ergänzend ist die städtische Allgemeine Dienstanweisung ADA 20/9 zu beachten, in der die Gewährung von Zuwendungen an Stellen außerhalb der Landeshauptstadt Hannover geregelt ist. Weitere Bestimmungen finden sich darüber hinaus in vom Rat beschlossenen speziellen Regelungen und Richtlinien wie beispielsweise zur Kita-, Sport- oder Kulturförderung.
Für alle Zuwendungsempfänger gilt die Verpflichtung zur Abgabe eines umfassenden Verwendungsnachweises, durch den die prüfenden Fachbereiche der Verwaltung in die Lage versetzt werden, die zweckentsprechende Verwendung festzustellen. Dieser Verwendungsnachweis ist für die nicht speziell geregelten Zuwendungen (s. o.) standardisiert. Verspätet abgegebene oder unvollständige Verwendungsnachweise können zunächst dazu führen, dass weitere Auszahlungen zurückgestellt werden.
Sofern die Prüfung des Verwendungsnachweises ergibt, dass im Bewilligungsbescheid festgelegte Auflagen, Bedingungen, Nebenbestimmungen etc. nicht erfüllt bzw. nicht beachtet wurden, kann dies dazu führen, dass Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden.
Frage 2: Wird regelmäßig überprüft, ob in der Vergangenheit jährlich gezahlte Beihilfen nach wie vor notwendig sind? Wenn ja: Wie wird das überprüft?

Wie schon in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, haben alle Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Verwendung jeder gewährten Zuwendung nachzuweisen. Dies führt bereits zu einer regelmäßigen Prüfung.
Da das Zuwendungsrecht unterschiedliche Zuwendungsarten zulässt, eine institutionelle Förderung ist i. d. R. längerfristig angelegt, Projektförderungen hingegen befristet, wird die auf die Fortsetzungsnotwendigkeit der Zuwendung abgestellte Prüfung zwangsläufig bei Projektförderungen ein größeres Gewicht als bei institutionellen Förderungen haben.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass vom Rat beschlossene Projektförderungen i.d.R. den Auftrag an die Verwaltung beinhalten, den Erfolg zu evaluieren und davon die Fortsetzung abhängig zu machen.
Da Zuwendungen nur bewilligt und ausbezahlt werden dürfen, wenn dafür Haushaltsmittel zur Verfügungen stehen und die Verwaltung an der Erfüllung des geförderten Zwecks ein erhebliches Interesse hat, sind Kontakte zwischen Trägern und Verwaltung die Regel. Auch hierbei wird die Notwendigkeit einer fortgesetzten Zuwendungsgewährung aus Sicht der Verwaltung erörtert.


Frage 3: Wie hoch ist der prozentuale Anteil der festgestellten Verstöße gemessen an der Gesamtzahl der Zuwendungsempfänger?

Da unklar bleibt, was der Fragesteller unter „Verstoß“ versteht, kann die Frage nicht beantwortet werden. Eine zentrale Erfassung der Fälle, bei denen nach Prüfung der Verwendungsnachweise Sanktionen erfolgten, gibt es nicht.