Drucksache Nr. 0346/2024 N1:
Jugendhilfekostenausgleich zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover (§ 160 Abs. 4 NKomVG)

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen, Rechnungsprüfung, Feuerwehr und öffentliche Ordnung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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1. Neufassung
0346/2024 N1
2 (nur online)
 
Neufassung wegen Ergänzung der Anlage 1 um ,"Standards zur Datenerhebung und Berechnung des ,Jugendhilfekostenausgleichs ab 2024"

Jugendhilfekostenausgleich zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover (§ 160 Abs. 4 NKomVG)

Antrag,

der beigefügten Vereinbarung (Anlage 1) zwischen der Region Hannover und den Städten Burgdorf, Laatzen, Landeshauptstadt Hannover, Langenhagen und Lehrte zur Datenerhebung und Berechnung des Jugendhilfekostenausgleichs für die in § 160 Abs. 4 Satz 5 NKomVG aufgezählten Leistungen der Jugendhilfe (ohne Leistungen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII) zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Diese Drucksache hat die Vereinbarung mit der Region Hannover über die Abrechnung von Leistungen der Landeshauptstadt Hannover im Jugendhilfekostenausgleich zum Inhalt.
Genderspezifische Aspekte sind hierdurch nicht unmittelbar betroffen.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.

Kostentabelle

Durch die ab 2024 anzuwendende Vereinbarung wird sichergestellt, dass der Kostenausgleich zwischen Region Hannover und Landeshauptstadt Hannover weiterhin mindestens im gleichen Umfang wie in den Vorjahren geleistet wird, Kostensteigerungen eingeschlossen. Mit veränderten finanziellen Auswirkungen ist nicht zu rechnen. Somit kann auf eine Kostentabelle verzichtet werden.

Begründung des Antrages

Zwischen der Region Hannover und der Landeshauptstadt Hannover waren über viele Jahre sowohl die Berechnung wie auch die Höhe des Kostenausgleichs gemäß § 160 Absatz 4 Satz 5 NKomVG strittig, so dass sich die Landeshauptstadt Hannover schließlich entschloss, gegen den Ausgleich des Jahres 2009 Klage zu erheben. Gegen das Urteil des VG Hannover legten sowohl die Region Hannover als auch die Landeshauptstadt Hannover Berufung ein. Bevor es zu einer Verhandlung vor dem OVG Lüneburg kam, einigten sich beide Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich über den Kostenausgleich der Jahre ab 2009 (Ds. 0338/2015).

In einer der in diesem Zusammenhang geschlossenen Vereinbarungen verpflichteten sich alle Kommunen mit eigenem Jugendamt, gemeinsame Standards zur künftigen Abrechnung des Jugendhilfekostenausgleichs zu erarbeiten und zu vereinbaren. Die seinerzeit geschlossene Vereinbarung aller Beteiligten war dementsprechend bis Ende 2019 befristet.

Die Erarbeitung dieser neuen Abrechnungsstandards geschah auf der Grundlage einer von der Region Hannover vorgelegten Projektstruktur. Diese beinhaltete, dass die jeweiligen Arbeitsergebnisse, teilweise verhandelt in Arbeitsgruppen, teilweise von der Region vorgeschlagen, in einer Lenkungsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Region Hannover, der Kommunen mit Jugendamt und dreier Kommunen ohne Jugendamt beraten und verabschiedet werden – unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die politischen Gremien auf der Ebene der Region und der Kommunen. Der Rat hat dem Abschluss dieser Vereinbarung (Ds. 0690/2018) am 26.04.2018 zugestimmt.

In dieser Vereinbarung wurde eine Evaluation der festgelegten Standards zum Ablauf des Vertrages zum 31.12.2023 vereinbart. Die Region Hannover hat daher gemeinsam mit allen regionsangehörigen Kommunen mit eigenem Jugendamt eine Lenkungsgruppe im letzten Jahr gebildet. Einzelne Themenfelder wurden dabei benannt und in Arbeitsgruppen entsprechend bewertet und neu verhandelt. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse wurden die vorhandenen Standards an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Unter „Standards“ sind die Inhaltsbestimmungen von Leistungen und Kosten nach festgelegten Parametern zu verstehen. Diese Standards dienen ausschließlich der Berechnung des Jugendhilfekostenausgleichs nach § 160 Abs. 4 S. 5 NKomVG. Die Lenkungsgruppe trägt die Ergebnisse.

Der Regionsversammlung wird die neue Vereinbarung voraussichtlich in der Sitzung am 05.03.2024 zur Zustimmung vorgelegt.

Zum Inhalt der Vereinbarung:

Kernelement des geschlossenen Vergleichs ist weiterhin, allen Trägern mindestens eine Erstattung i.H.v. 75% zuzusichern. Damit wurde die Landeshauptstadt Hannover bei der Erstattung beginnend ab 2009 bereits deutlich bessergestellt als vorher.

Eine erneute Evaluation und damit einhergehende Neuverhandlung sind für das Jahr 2028 vorgesehen.

Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2024 in Kraft und wird damit erstmalig bei der Abrechnung des Jahres 2024 in 2025 Anwendung finden.

Eine Übersicht der Veränderungen lässt sich der Anlage 2 zu dieser Drucksache entnehmen.


Die getroffenen Regelungen im Einzelnen:

Personalkosten:

Beistandschaften:
Die Berechnungsgrundlagen wurden lediglich durch eine Anpassung des Personalschlüssels verändert: Neue Vereinbarung 1:160, alte Vereinbarung 1:200

Vormundschaften:
Der Personalschlüssel wurde mit 1:35 der bundesweiten Entwicklung angepasst (bisher 1:42,5).

Allgemeiner Sozialdienst (in Hannover Kommunaler Sozialdienst, KSD):
Die Berechnungsgrundlagen wurden lediglich durch eine Anpassung des Personalschlüssels verändert: Neue Vereinbarung 1:30, alte Vereinbarung 1:35,19

Eingliederungshilfe:
Diese Untergruppe des ASD (KSD) wurde mit der letzten Vereinbarung mit unterschiedlichen Personalschlüsseln für verschiedene Hilfearten eingeführt. Die durchschnittliche Rate „Eingliederungshilfe amb., teilstationär, stationär, Schulbegleitung“ beträgt 1:45 (vorher: 1:50). Die durchschnittliche Rate „Teilleistungsstörungen“ beträgt 1:150 (vorher: 1:182). Weiterhin sollen perspektivisch die Tätigkeiten durch zusätzliche Punkte ergänzt werden, die durch Gesetzesreformen seit 2018 Relevanz entfalten. Zunächst wurde daher die Teilhabeplanung aufgenommen.

Personalkosten in den Bereichen Beurkundungen, Jugendgerichtshilfe und der wirtschaftlichen Jugendhilfe werden in unveränderter Form berechnet. Die Personalkosten für die Vollzeitpflege folgen der jährlichen GISS-Empfehlung und erhalten dadurch eine Dynamisierung.

Die Gemeinkosten werden ebenfalls unverändert entsprechend den Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) (20% der Personalkosten) und die Arbeitsplatzkosten (9.700 € je Arbeitsplatz gem. KGSt-Bericht) abgerechnet. Der Teilzeitfaktor wird von 25 % auf 35 % erhöht, um den Teilzeitbeschäftigten Rechnung zu tragen.

Fallkosten:

Die Fallkosten in der Vollzeitpflege wurden von 55 €/a je Fall auf 40 €/m je Fall erhöht. Die weiteren Fallkosten, also der Aufwand für die geleisteten Hilfen gem. SGB VIII, werden jährlich als Median aus den Monatssätzen der eigenständigen Jugendämter im jeweiligen Abrechnungsjahr gebildet. Insofern ergibt sich hier abgesehen von kleineren methodischen Veränderungen keine wesentliche Veränderung gegenüber der bisherigen Praxis.

Die Fallkosten der Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen werden zusammengeführt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Berechnung des Jugendhilfekostenausgleichs nach dieser Methodik für die Landeshauptstadt Hannover vor allem deshalb akzeptabel ist, weil eine Mindesterstattung von 75% der abrechnungsfähigen Ist-Kosten garantiert wird.

Insofern wird die Zustimmung zu dieser Vereinbarung empfohlen.
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Hannover / Mar 12, 2024