Informationsdrucksache Nr. 0346/2009:
Sozialversicherungs- und Steuerpflicht für die Tagespflegepersonen ab 01.01.2009

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverInformationsdrucksache-ZeichenInformationsdrucksache
In den Jugendhilfeausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0346/2009
1
 

Sozialversicherungs- und Steuerpflicht für die Tagespflegepersonen ab 01.01.2009

Aufgrund einer angepassten Steuer- und Sozialgesetzgebung hat sich die Finanzierung in der Tagespflege verändert.

Ab dem 01.01.2009 sind alle Einnahmen der Tagespflegeperson grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Dabei wird nicht mehr unterschieden, ob die Einnahmen von privater Seite (Eltern) oder vom öffentlichen Träger (Landeshauptstadt Hannover) gezahlt werden. Die Abgaben für Sozialversicherungen (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen) dagegen werden nur dann fällig, wenn die Tagespflegeperson eine festgelegte Gewinngrenze, nach Abzug der Freibeträge, erreicht hat.

Daneben bestehen weiterhin die bisherigen verpflichtenden Ausgaben für die Unfallversicherung der Tagespflegeperson, entweder an die Berufsgenossenschaft in Hamburg (bei mehr als einem Kind) oder an die Gemeindeunfallversicherung.

Von den erzielten Einnahmen kann die Tagespflegeperson eine Betriebskostenpauschale je vollzeitbetreuten Kind in Höhe von monatlich 300 € abziehen. Bei der Betreuung der Kinder im Haushalt der Eltern, oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumen, ist ein Abzug der Pauschale ausgeschlossen.

Anstelle der Betriebsausgabenpauschale können die tatsächlichen Betriebsausgaben berücksichtigt werden, soweit deren Höhe die gewährte Pauschale übersteigt.

1. Steuerpflicht

Zu einer Abführung der Einkommensteuer kommt es, wenn das persönlich zu versteuernde Einkommen (Gewinn aus der Tätigkeit der Tagespflegeperson, ggf. weitere Einkünfte, ggf. Einkünfte des Ehepartners) den Grundfreibetrag von derzeit 7.664 € (ledig) oder 15.328 € (Zusammenveranlagung bei Verheirateten) übersteigt (Berechnungsbeispiele s. Anlage).





2. Krankenkasse

Bis zu einem Nettogewinn von derzeit monatlich 360 € (Einnahmen abzüglich Betriebskostenpauschale) ist die Versicherung in der Familienversicherung möglich. Wenn der Nettogewinn monatlich über 360 € beträgt, ist ein Festbeitrag in Höhe von 120 € an die Krankenkasse zu zahlen. Ab einem Nettogewinn von mehr als 828 € liegt die Bemessungsgrenze derzeit bei 1.863 € , so dass ein Krankenkassenbeitrag incl. Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von ca. 326 € entrichtet werden muss.

3. Rentenversicherung

Ab einem monatlichen Nettogewinn von ca. 400 €, ist ein Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von ca. 19,9 % zu entrichten. Liegt der Nettogewinn darunter besteht keine Versicherungspflicht.

Der öffentliche Jugendhilfeträger (Landeshauptstadt Hannover) ist nach § 23 Abs. 2 Ziffer 3 SGB VIII verpflichtet, 50% der nachgewiesenen Aufwendungen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson zu erstatten.

Des Weiteren soll nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII die monatliche Geldleistung für die Tagespflegeperson leistungsgerecht ausgestaltet
werden. Die Region Hannover hat unter Beteiligung der Landeshauptstadt Hannover eine Arbeitsgruppe einberufen, die einen Vorschlag für
die leistungsgerechte Bezahlung der Tagespflegepersonen erarbeiten soll.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Das Angebot für Tagespflegepersonen richtet sich generell an beide Geschlechter. Im Rahmen der Prüfungskriterien werden zudem familiäre Rahmenbedingungen und Lebenssituationen bei der Vermittlung berücksichtigt. Die gesetzlichen Vorgaben eines bedarfsgerechten Platzangebotes werden bei der Planung von Betreuungseinrichtungen immer beachtet. Ziel ist auch hier die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Kostentabelle

51.4 
Hannover / 13.02.2009