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zu beschließen, nach § 6 III des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) im Fachbereich Kultur (OE 41) die beiden eigenständigen Organisationseinheiten (OEs)
1. Bibliothek
2. Kulturbüro, Museen und Stadtarchiv
zu selbstständigen Dienststellen im Sinne des NPersVG zu erklären.
Mit Wirkung zum 01. November 2015 ist der Fachbereich Kultur (OE 41) neu gebildet worden (Organisationsrundschreiben 17/2015).
In diesem Zusammenhang sind innerhalb des Fachbereichs Kultur die beiden eigenständigen OEs
1. Bibliothek (mit den Bereichen Verwaltung Bibliothek, Stadtteilbibliothek/ Betriebsbezogene Dienste sowie Stadtbibliothek/ Benutzungsdienste)
2. Kulturbüro, Museen (mit den Bereichen Sprengelmuseum sowie Museen für Kulturgeschichte Hannover) und Stadtarchiv
entstanden.
Das NPersVG betrachtet eine Kommunalverwaltung als eine einheitliche Dienststelle (§ 6 I NPersVG). Nach § 6 III NPersVG sind Nebenstellen oder sonstige Dienststellenteile von der obersten Dienstbehörde zu selbstständigen Dienststellen i. S. d. Gesetzes zu erklären, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für erforderlich hält. Voraussetzung dafür ist entweder,
1. dass die Leitung dieser Dienststelle zu selbstständigen Maßnahmen nach Maßgabe der
§§ 65, 66, 67 oder des § 75 NPersVG befugt ist
2. oder diese Dienststelle räumlich weit von der Stammdienststelle entfernt liegt.
Die wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beiden OEs haben sich mehrheitlich für die Einrichtung einer selbstständigen Dienststelle i. S. d. NPersVG ausgesprochen.
Alle Beschäftigten müssen zwingend einer Dienststelle und damit einer Personalvertretung zugeordnet werden. Die wahlberechtigten Beschäftigten der Bereiche Zentrale Angelegenheiten Kultur, Stadtteilkultur und Musikschule sind als Folge daraus der selbstständigen Dienststelle 2 - Kulturbüro, Museen (mit den Bereichen Sprengelmuseum sowie Museen für Kulturgeschichte Hannover) und Stadtarchiv – als sachnächste Dienststelle zuzuordnen.
Die Bildung der beiden Organisationseinheiten als selbstständige Dienststellen i. S. d. § 6 NPersVG sowie die Zuordnung der weiteren Beschäftigten zu einer dieser selbstständigen Dienststelle ist damit aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen des § 6 III NPersVG erforderlich.