Drucksache Nr. 0319/2015:
Lieferung elektrischer Energie 2016–2017

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0319/2015
1
 

Lieferung elektrischer Energie 2016–2017

Antrag,

1. die Verwaltung zu beauftragen, die Stromlieferung für die Abnahmestellen der Landeshauptstadt Hannover inkl. der Straßenbeleuchtung und ihrer Eigenbetriebe / Gesellschaften für die Jahre 2016 und 2017 (einvernehmlich verlängerbar bis 31.12.2018) gemeinsam mit der Region Hannover europaweit im offenen Verfahren auszuschreiben,

2. als Zulassungsvoraussetzung für die zu liefernde Energie die kernenergie- sowie kohlestromfreie Erzeugung und einen maximalen CO2-Emissionsfaktor von 450 g/kWh festzulegen,

3. zur Durchführung einer gemeinsamen Ausschreibung die Verwaltung zu ermächtigen, die Einkaufskooperationsvereinbarung mit der Region Hannover fortzusetzen,

4. die Verwaltung zu ermächtigen, den Zuschlag jeweils auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte werden nicht berührt.

Kostentabelle

Die Kosten für die Stromversorgung der städtischen Gebäude und der Straßenbeleuchtung belaufen sich in diesem Jahr voraussichtlich auf ca. 13,5 Mio. € (brutto). Die zukünftigen Kosten ergeben sich aus den Angeboten der Energieversorgungsunternehmen.

Begründung des Antrages

Zu 1)

Seit dem Jahr 2005 wird die Stromlieferung für die städtischen leistungsgemessenen Stromabnahmestellen mit hohem Verbrauch europaweit ausgeschrieben (vgl. Drucksache 0420/2013 N1). Der aktuelle Vertrag läuft zum 31.12.2015 aus. Die jetzt geplante Ausschreibung bezieht sich auf die Stromlieferung für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017. Zudem sollen erstmals Abnahmestellen, für die eine Ausschreibung bisher nicht wirtschaftlich war, mit in die Ausschreibung aufgenommen werden, da sich die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen entsprechend geändert haben. Darunter fallen z. B. Abnahmestellen wie die Straßenbeleuchtung, Abnahmestellen mit ungünstigem Abnahmeverhalten, wie Pumpwerke, kleine Abnahmestellen etc.:


- Der bisher bestehende Rahmenvertrag mit enercity soll nicht mehr verlängert werden, die geplante Ausschreibung ist der vergaberechtlich sichere Weg und bietet die Möglichkeit, im Wettbewerb das wirtschaftlichste Angebot zu erzielen.

- Der Strommarkt hat sich dahingehend weiterentwickelt, dass auch für diese Abnahmestellen wirtschaftliche Angebote von anderen Anbietern als den eigenen Stadtwerken erwartet werden.


Seit der Liberalisierung des Strommarktes unterliegt die Strombeschaffung durch die Kommunen dem gültigen EU-Vergaberecht. Sie muss daher bei einer Überschreitung des Schwellenwertes europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben werden.

Es wird das Durchleitungsmanagement für Strom aus Stromeigenerzeugungsanlagen (z. B. aus Blockheizkraftwerken oder Photovoltaikanlagen) für nicht am Erzeugerort verbrauchten Strom ausgeschrieben. Dieser Strom wird bilanziell in andere Liegenschaften durchgeleitet und vermindert dort den Strombezug. Eine Wirtschaftlichkeit wird erwartet, da die Einspeisevergütung für den ins öffentliche Stromnetz eingeleiteten Überschussstrom deutlich unter dem Preis für den bezogenen Strom liegt. Im neuen Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) ist allerdings festgelegt worden, dass auch auf durchgeleiteten Strom die volle EEG-Umlage zu zahlen ist. Dadurch hat sich die Wirtschaftlichkeit der Durchleitung deutlich verschlechtert.

Zu 2)

Bereits seit 2005 ist allein kernenergiefrei erzeugter Strom Gegenstand der Ausschreibungen. Da bei der Vorgabe „kernenergiefreier Strom“ vorwiegend Strom aus Kohlekraftwerken angeboten wird und diese Erzeugungsart produktionsbedingt sehr hohe CO2-Werte (> 900 g/kWh) beinhaltet, soll in dieser Ausschreibung zusätzlich eine Begrenzung der Emissionen auf einen Maximalwert von 450 g/kWh CO2 vorgegeben werden.

Diesen Wert können nur Heizkraftwerke erreichen, bei denen die Abwärme auch genutzt wird (Kraft-Wärme-Kopplung). Es entsteht ein zusätzlicher Nutzen für die Umwelt, gleichzeitig ist der Wert so gesetzt, dass jeder Versorger ihn erfüllen kann und damit keine wettbewerbswidrige Diskriminierung vorliegt. Um zu verhindern, dass ein Bieter z. B. 50 % Kohlestrom und 50 % Wasserkraftstrom anbietet und so diesen Wert unterschreitet, wird erstmals mit dieser Ausschreibung „kohlefrei erzeugter“ Strom ausgeschrieben. Mit diesen Vorgaben wird ausdrücklich kein sogenannter „Ökostrom“ ausgeschrieben. In Bezug auf die verschiedenen Möglichkeiten der Strombeschaffung von „Ökostrom“ und deren Auswirkungen auf die Umwelt wird auf die Informationsdrucksache der Region Nr. 785 (III) IDs vom 23. Januar 2013 verwiesen (s. Anlage 1). Bei der letzten Ausschreibung hat der zuständige Fachausschuss der Region dem Vergabekriterium „max. 500 g/kWh CO2“ statt eines Ökostrombezuges einstimmig zugestimmt. Da es sich bei den Bedingungen der Kernenergie- und Kohlestromfreiheit sowie der maximalen CO2-Emission um Zulassungskriterien für die Ausschreibung handelt, bleibt alleiniges Zuschlagskriterium der Preis. Von dieser zusätzlichen CO2-Obergrenze als Vorgabe werden finanziell relativ geringe Auswirkungen erwartet, gleichwohl wird ein umweltpolitisches Zeichen gesetzt und so die CO2-Bilanz der Landeshauptstadt Hannover den Vorgaben des Klimaschutzrahmenprogramms entsprechend verbessert.

Zu 3)

Die Landeshauptstadt strebt an, diese Ausschreibung – wie auch die bisherigen Ausschreibungen – gemeinsam mit der Region Hannover und ggf. weiterer Eigenbetriebe/Gesellschaften der Region Hannover durchzuführen, da aufgrund der größeren Abnahmemengen aller Voraussicht nach ein geringer Prozessaufwand und günstigere Preise erzielt werden können. Um für eine gemeinsame Ausschreibung eine rechtliche Grundlage zu schaffen, muss mit den anderen Beteiligten eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen bzw. fortgesetzt werden. Beim letzten Mal trat die Region im Außenverhältnis als Vergabestelle auf, diesmal soll die LHH im Außenverhältnis als Vergabestelle auftreten. Im Verhältnis der Beteiligten untereinander sollen alle wichtigen Verfahrensfragen abgestimmt werden.

Zu 4)

Es ist davon auszugehen, dass die Bieter angesichts der Preisschwankungen bei einer Ausschreibung Risikozuschläge auf ihre Angebote erheben, wenn ein längerer Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Zuschlagserteilung vorgesehen ist. Die Bindefrist muss deshalb so kurz wie möglich bemessen werden, sie beträgt daher nur 24 Stunden. Daher ist es erforderlich, dass die Verwaltung durch Delegationsbeschluss zusätzlich ermächtigt wird, die wirtschaftlichsten Angebote anzunehmen. Nach den haushalts- und vergaberechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung vom Rechnungsprüfungsamt kontrolliert wird, besteht die Verpflichtung, bei der Auftragserteilung allein nach dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit auszuwählen.

Die Verwaltung wird die zuständigen Ratsgremien über das Ergebnis der Ausschreibung informieren.

19 .3
Hannover / 10.02.2015