Drucksache Nr. 0316/2012:
Veränderungssperre Nr. 93
für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1304, 1. Änderung - Bultstraße -

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0316/2012
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Veränderungssperre Nr. 93
für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1304, 1. Änderung - Bultstraße -

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1304, 1. Änderung nach den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Veränderungssperre Nr. 93 - Anlage 2 und 3 - als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt daher erst mit einer inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zum Bebauungsplan-Änderungsverfahren.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat am 12.05.2011 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 1756 beschlossen, dessen Geltungsbereich größer war als der Bereich der Veränderungssperre. Das Verfahren wird nun zunächst für den Teilbereich der Veränderungssperre unter der Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 1304, 1. Änderung fortgeführt. Städtebauliche Zielsetzung ist es, das geltende Planungsrecht hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandel und von Vergnügungsstätten anzupassen.

Zur Umsetzung des vom Rat beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Landeshauptstadt Hannover ist beabsichtigt, zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet auszuschließen. Das bestehende Einrichtungsgeschäft fällt mit seinem Grundsortiment nicht in diese Kategorie. Für vorhandene Randsortimente werden im Bebauungsplan-Verfahren gesonderte Regelungen erarbeitet. Dadurch sollen die zentralen Versorgungsbereiche der Sallstraße und der Marienstraße – westlich der Sallstraße – sowie die Ergänzungsbereiche der Marienstraße – östlich der Sallstraße – geschützt werden.

Weiterhin wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft, ob der Ausschluss von Vergnügungsstätten städtebaulich notwendig ist.

Für ein Grundstück nordöstlich der Bultstraße ist im März 2011 eine Bauvoranfrage für einen Lebensmittelmarkt gestellt worden. Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses ist die Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 15 Abs. 1 BauGB im Mai 2011 für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt worden. Zur weiteren Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.
61.1B 
Hannover / 02.02.2012