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die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1753 zu beschließen.
Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1753 ist geprägt durch gewerbliche Nutzungen. Außerdem sind zwei großflächige Lebensmittelmärkte (südlich der Heisterbergallee Ecke Am Asphaltberge ca. 1250 m² und nördlich der Heisterbergallee Ecke Gartenstraße ca. 810 m² Verkaufsfläche) und zwei Getränkemärkte vorhanden. Das Plangebiet ist überwiegend unbeplant. Die vorhandenen Nutzungen entsprechen überwiegend den in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen. Für das Grundstück Heisterbergallee 60 gilt der Bebauungsplan Nr. 845 (Textsatzung der ehemaligen Gemeinde Ahlem), der Gewerbegebiet festsetzt.
Für den Lebensmittelmarkt nördlich der Heisterbergallee ist im Januar 2011 ein Antrag auf Erweiterung der Verkaufsfläche eingereicht worden. Der Standort ist nach dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Landeshauptstadt Hannover kein zentraler Versorgungsbereich und nicht für die regionale oder überregionale Versorgung vorgesehen. Die beiden wohnungsnahen Lebensmittelmärkte dienen der Nahversorgung der angrenzenden Wohnbebauung in Ahlem und Davenstedt. Bei einer Erweiterung der Verkaufsfläche sind jedoch negative Auswirkung auf die zentralen Versorgungsbereiche Richard-Lattorf-Straße/Im Großen Büchenfeld und Wunstorfer Landstraße zu erwarten.
Der Bebauungsplan 1753 soll deshalb die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen regeln. Für die Bereiche der vorhandenen Lebensmittelmärkte soll ein Sondergebiet Einzelhandel / Nahversorgung für den täglichen Bedarf festgesetzt werden. Dabei soll südlich der Heisterbergallee großflächiger und nördlich der Heisterbergallee nur nicht großflächiger Einzelhandel zulässig sein. Außerdem soll durch die Festsetzungen von am Gebäudebestand orientierten Baugrenzen und gegebenenfalls auch entsprechender Grund- bzw. Geschossflächenzahlen einer Erweiterung der Verkaufsflächen entgegengewirkt werden.
Für die gewerblich geprägten Bereiche des Plangebietes ist geplant, Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO festzusetzen. Einzelhandelsnutzungen sollen hier ausgeschlossen werden. Eine Ausnahmeregelung für untergeordneten Einzelhandel, der im direkten Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb steht, ist vorgesehen. Außerdem sollen Spielhallen ausgeschlossen werden. Vorhandene Betriebe genießen Bestandsschutz.
Der Aufstellungsbeschluss soll die Voraussetzung schaffen, die Entscheidung über Bauanträge und Bauvoranfragen gemäß § 15 BauGB für die Dauer eines Jahres zurückzustellen und - falls erforderlich - gemäß 14 BauGB eine Veränderungssperre zu erlassen. Für den o. a. Bauantrag soll eine Zurückstellung nach § 15 BauGB erfolgen.
Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) vorliegen.