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Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 1294, 1.Änderung - Carlo-Schmid-Allee / südlich Fösse -
Antrag,
1. der Verlängerung der im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 1294, 1.Änderung - Carlo-Schmid-Allee / südlich Fösse - vereinbarten Frist, wonach sich die Projektträgerin – Doblinger Grund GmbH, Lilienthalallee 23, 80939 München - innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung zur Aufnahme der Bautätigkeiten verpflichtet, um weitere 12 Monate zuzustimmen,
2. der Anpassung der im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Maßnahmen zum Bodenschutz, an die aktuelle Rechtslage zuzustimmen und
3. zu beschließen, dass die Verwaltung befugt wird, eigenständig nach pflichtgemäßem Ermessen über zukünftige Anträge auf Verlängerung der Frist für den Baubeginn und für die Fertigstellung aus dem städtebaulichen Vertrag um bis zu 18 Monaten zu entscheiden.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Gender-Aspekte sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1294, 1. Änd. eingehend geprüft worden. Sie gelten für die im Zusammenhang mit der Umsetzung des städtebaulichen Vertrages beantragte Fristverlängerung zur Aufnahme der Bautätigkeiten sowie für die Anpassung des Bodenrechts im gleichen Maße.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Der abzuschließende Nachtrag dient der Umsetzung des städtebaulichen Vertrages. Vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung als neutral zu bewerten.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
zu 1).
Zwischen der Stadt und der Projektträgerin Doblinger Grund GmbH, Lilienthalallee 23, 80939 München (nachfolgend: Projektträgerin) besteht ein am 24.08.2022 / 13.09.2022 abgeschlossener und wirksamer städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 1294, 1.Änd. - Carlo-Schmid-Allee / südlich Fösse -. Zu den Inhalten wird auf die Drucksache Nr. 1112/2022 verwiesen.
Am 13.04.2023 ist der Bebauungsplan Nr. 1294, 1.Änd. – Carlo-Schmid-Allee / südlich Fösse – mit Veröffentlichung im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Hannover in Kraft getreten.
Nach § 4 Abs. 4 des städtebaulichen Vertrages hat die Projektträgerin den vollständigen Bauantrag / vollständige Bauanträge für alle drei Bauabschnitte innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1294, 1.Änd vorzulegen, innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe der ersten Baugenehmigung mit dem Bau zu beginnen und den 1. und 3. Bauabschnitt innerhalb von 48 Monaten sowie den 2. Bauabschnitt innerhalb von 36 Monaten nach Baubeginn fertigzustellen.
Die Projektträgerin hat fristgerecht drei Bauanträge für ihr Bauvorhaben eingereicht. Die erste Baugenehmigung wurde der Projektträgerin am 05.06.2023 bekannt gegeben, so dass Fristablauf für den Baubeginn am 05.12.2023 war. Dieser konnte durch die Projektträgerin aufgrund der Auswirkungen des Ukrainekrieges mit zeitweise unterbrochenen Lieferketten, der stark gestiegenen Baukosten sowie der gestiegenen Finanzierungszinsen nicht fristgerecht erfolgen. Somit wurde die Frist auf Antrag der Projektträgerin Anfang Dezember 2023 um 12 Monate, also bis zum 05.12.2024, verlängert. Da sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bis heute nicht verbessert haben und die weiterhin hohen Bau- und Finanzierungskosten einer Realisierung des Vorhabens entgegenstehen, soll eine weitere Verlängerung der Frist um 12 Monate erfolgen. Dafür werden die Stadt und die Projektträgerin einen Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag abschließen. Am Bauvorhaben wird im Übrigen seitens der Projektträgerin festgehalten.
Anderweitige Verpflichtungen aus dem zuvor genannten städtebaulichen Vertrag, wie z.B. die Zahlung eines Ablösebetrages für die soziale Infrastruktur, die Eintragung von Dienstbarkeiten, die Vorlage des Gestattungsvertrages mit der Deutschen Bahn im Zusammenhang mit der errichteten Lärmschutzwand sowie die fristgerechte Einreichung der Bauanträge wurden seitens der Projektträgerin eingehalten.
zu 2).
Im Rahmen dieses Nachtrags sollen die zwischenzeitlich veränderten Anforderungen an das Bodenrecht an die aktuelle Rechtslage angepasst und vertraglich vereinbart werden. Seit Vertragsschluss ist es zu Änderungen in der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) und zur Einführung der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzBaustoffV) gekommen, die nun zu berücksichtigen sind.
zu 3).
Es wird ersucht, die Verwaltung in die Lage zu versetzen, die Frist zum Baubeginn und für die Fertigstellung in diesem Verfahren auch zukünftig verlängern zu können, sofern sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht verbessern.
61.14 Ja
Hannover / Feb 7, 2025