Drucksache Nr. 0298/2016:
Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege zum 01.04.2016

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Jugendhilfeausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
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0298/2016
1
 

Änderung der Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege und über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege zum 01.04.2016

Antrag,

die in der Anlage 1 beigefügte Satzung zu beschließen und zum 01.04.2016 in Kraft zu setzten.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Förderung der Tagespflege dient der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Kostentabelle

Die Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen zur Folge.

Begründung des Antrages

Die Kindertagespflegesatzung wird mit den in der Anlage zu entnehmenden Änderungen weiter an die Lebensrealität angepasst. Zudem wird durch die Änderung der Verwaltungsaufwand minimiert und die bestehende Regelungen werden im Sinne der Rechtsklarkheit weiter ausformuliert.

Zu § 2 Abs. 7:

Die Förderung für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege wird durch Bescheid gewährt. Hier gibt es eine nennenswerte Anzahl von Fällen, in denen Eltern ihr Kind vorzeitig, vor Auslaufen des bewilligten Förderzeitraums, aus der Kindertagespflege nehmen, ohne dieses im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Landeshauptstadt Hannover anzuzeigen. Somit läuft in diesen Fällen die Förderung zunächst weiter. Diesbezüglich müssen verwaltungsaufwendig die betreffenden Bewilligungsbescheide aufgehoben und ggf. entstandene Überzahlungen an die Tagespflegepersonen zurückgefordert werden. § 2 Abs. 7 wird in die Satzung neu aufgenommen, damit die Förderung von nicht in Anspruch genommener Kindertagespflege in einem vereinfachten Verfahren durch die Verwaltung zeitnah eingestellt werden kann. Anschließend können nachrückende, in Kindertagesbetreuung zu versorgende Kinder diese vakanten Plätze früher nutzen.

Zu § 3 Abs. 4 Nr. 5:

Grundgedanke der aktuellen Regelung war bei Aufnahme in die Satzung, dass gewährleistet werden sollte, dass Eltern unabhängig davon, ob ihre Kinder an fünf oder sechs Tagen pro Woche die Kindertagespflege nutzen, an nicht mehr als 25 Werktagen im Jahr die Kindertagesbetreuung selbst organisieren müssen.
Diese Regelung wird seitens der Tagespflegepersonen jedoch nur im Rahmen der Kindertagespflege an fünf Tagen pro Woche akzeptiert. Die aktuelle Regelung des § 3 Abs. 4 Nr. 5 ist bei einer Kindertagespflege an sechs Werktagen pro Woche trotz auskömmlicher Geldleistungen aufgrund der kurzen Schließzeiten (vier Wochen und ein Werktag) für die Tagespflegepersonen nicht attraktiv und wird somit auch nicht angeboten. Daher werden hier die Schließzeiten um fünf Werktage pro Jahr erweitert, damit in einem Jahr Schließzeiten von insgesamt fünf Wochen satzungskonform förderungsfähig sind.
51.4 
Hannover / 08.02.2016