Drucksache Nr. 0292/2016:
Widmung von Straßen im Stadtbezirk Misburg-Anderten

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0292/2016
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Widmung von Straßen im Stadtbezirk Misburg-Anderten

Antrag,


a) der Widmung der in der Anlage 1 genannten Straßen rückwirkend zum 01.03.1974 und

b) der Widmung der in der Anlage 3 genannten Straßen

als Gemeindestraßen zuzustimmen. Beschränkungen der Widmung auf bestimmte
Benutzungsarten oder Benutzerkreise sind bei den jeweiligen Straßen in Klammern gesetzt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Zu a) Die in der Anlage 1 genannten Straßen wurden bereits vor der Eingemeindung der ehemals selbstständigen Gemeinde Misburg nach Hannover am 01.03.1974 als öffentliche Straße genutzt. Die Gemeinde Misburg hat die Straßen vermutlich bereits gewidmet; es liegen hierüber allerdings keinerlei aussagekräftige Unterlagen vor. Vorgesehen ist es, alle
gewidmeten Straßen der Landeshauptstadt Hannover zukünftig in eine Widmungsdatenbank einzupflegen. Um rechtswirksam nachweisen zu können, ob und in welchem Umfang eine Straße gewidmet ist, ist eine erneute Widmung dieser Straßen als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr notwendig. Beschränkungen werden dort ausgesprochen, wo die städtebauliche Zielsetzung oder die Breite des Weges bzw. der Straßenunterbau diese erfordern.

Der jeweilige Umfang der Widmung ist in Anlage 2 dargestellt.

Die Widmung wird entsprechend dem Urteil des OVG Lüneburg 9A 146/86 vom 23.03.1988 mit Wirkung vom 01.03.1974 in Kraft gesetzt.

Zu b) Die in der Anlage 3 genannten Verkehrsflächen sind bereits für den Verkehr freigegeben worden oder werden in den nächsten Monaten hergestellt und freigegeben. Sie können daher als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Für Verkehrsflächen, die derzeit noch nicht hergestellt sind, gilt die Widmung ab dem Tag der Verkehrsfreigabe. Beschränkungen werden dort ausgesprochen, wo die städtebauliche Zielsetzung oder die Breite des Weges bzw. der Straßenunterbau diese erfordern.

Der jeweilige Umfang der Widmung ist in Anlage 4 dargestellt.
66.11 .2
Hannover / 08.02.2016