Drucksache Nr. 0289/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die Hannoveraner zur Rüge des Steuerzahlerbundes zum Umdenken bei einer Flüchtlingsunterkunft in Ricklingen
in der Ratssitzung am 28.02.2019, TOP 3.4.2.

Inhalt der Drucksache:

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0289/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die Hannoveraner zur Rüge des Steuerzahlerbundes zum Umdenken bei einer Flüchtlingsunterkunft in Ricklingen
in der Ratssitzung am 28.02.2019, TOP 3.4.2.

Die Stadt Hannover beabsichtigte, für drei Jahre am Ricklinger Kneippweg auf einem Parkplatz eine Modulanlage als Flüchtlingsunterkunft für 110 Menschen aus Kriegs- und Krisengebieten entstehen zu lassen. Der Bund der Steuerzahler bezweifelte schon damals die Wirtschaftlichkeit des Projektes. Noch im Januar 2018 versicherte die Stadt Hannover dem Bund der Steuerzahler, „man halte an dem Vorhaben fest". Im August 2018 entschied sich die Verwaltung jedoch dagegen. Der beauftragte Generalbauunternehmer beansprucht jedoch eine Vergütung für „nicht erbrachte Leistungen" in Höhe von 1.900.000 €. Rechnet man nun noch die Planungskosten in Höhe von 328.000 € hinzu, beläuft sich der Schaden für die Stadt auf ca. 2.200.000 €.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:


1. Unter welchen rechtlichen Aspekten ist es notwendig, dem Generalbauunternehmer für nicht erbrachte Leistungen eine Vergütung in Höhe von 1.900.000 € zu zahlen?

2. War es trotz intensiver Planungen nicht absehbar, dass die Nutzung von langfristig nutzbaren festen Gebäuden erheblich wirtschaftlicher gewesen wäre, zumal es ja an Bedenken und kritischen Hinweisen aus der Nachbarschaft für eine Verlegung des Projekts von Anfang an nicht gefehlt hat?

3. Wäre es nicht möglich gewesen, bei einer abschließenden Nach-Auftragsverhandlung, wie im Baugewerbe üblich die Konditionen für nicht erbrachte Leistungen entsprechend zu verringern?

Jens Böning
Fraktionsvorsitzender

Text der Antwort


Frage 1: Unter welchen rechtlichen Aspekten ist es notwendig, dem Generalbauunternehmer für nicht erbrachte Leistungen eine Vergütung in Höhe von 1.900.000 Euro zu zahlen?

Rechtsgrundlage für die freie Kündigung durch den Auftraggeber bildet die VOB/B. Der Vergütungsanspruch des Unternehmers im Fall einer freien Kündigung durch den Auftraggeber ist ebenfalls in der VOB und ergänzend im BGB geregelt.

Frage 2: War es trotz intensiver Planungen nicht absehbar, dass die Nutzung von langfristig nutzbaren festen Gebäuden erheblich wirtschaftlicher gewesen wäre, zumal es ja an Bedenken und kritischen Hinweisen aus der Nachbarschaft für eine Verlegung des Projekts von Anfang an nicht gefehlt hat?

Der Standort wurde mit der Drucksache Nr. 2274/2015 N1 einstimmig vom Verwaltungsausschuss beschlossen.

Frage 3: Wäre es nicht möglich gewesen, bei einer abschließenden Nach-Auftragsverhandlung, wie im Baugewerbe üblich die Konditionen für nicht erbrachte Leistungen entsprechend zu verringern?

Die Verhandlungen mit dem Generalunternehmer erfolgten nach geltendem Recht. Die zunächst vom Auftragnehmer (AN) geforderte Summe von 1.900.000 Euro entspricht abschließend nicht dem Vergütungsanspruch aus der freien Kündigung. Mit dem AN wurde Einvernehmen hergestellt, dass keine Bereitstellungskosten, Zinsen o.ä. anfallen. Zu weitergehenden Verhandlungen über die Summe war der AN nicht bereit. Der juristisch geprüfte Anspruch des AN beläuft sich abschließend auf rd. 1,3 Mio. €. Diese Summe wurde inzwischen ausgezahlt.