Drucksache Nr. 0285/2006 S1:
Antrag der CDU-Fraktion zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt Wirtschafts und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Stellungnahme
0285/2006 S1
0
 

Antrag der CDU-Fraktion zur Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung

Antrag,

die Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung (Antrag CDU Ratsfraktion, Drucksache Nr. 0285 / 2006) abzulehnen.

Begründung:


Die von der CDU-Ratsfraktion beantragte Änderung ist aus den im folgenden dargestellten Gründen bereits Bestandteil der Satzung und sollte abgelehnt werden. Eine Verbindung zwischen der Sondernutzung von öffentlichen Flächen zum Ausgleich anderer wirtschaftlicher Probleme kann durch diese Satzung (oder deren Änderung) nicht erreicht werden.

Gemäß § 7 „Billigkeitsmaßnahmen“ der Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover (Sondernutzungsgebührensatzung) in der Fassung vom 30. Mai 1999 kann die Stadt von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise absehen oder sie ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Erhebung oder Einziehung nach Lage des Falles unbillig ist.

Ein Erlass oder eine Ermäßigung der Gebühren ist demnach möglich, wenn die Erhebung der Gebühr im Verhältnis zur beanspruchten Sondernutzung unbillig wäre. Dies kann der Fall sein, wenn die erhobene Gebühr in einem erkennbaren (wirtschaftlichen) Missverhältnis zur beanspruchten Sondernutzung stehen würde.

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass sich die Sondernutzungsgebührensatzung und auch die Sondernutzungssatzung lediglich auf die Nutzung der öffentlichen Fläche fokussiert. Eine Berücksichtigung der Umsatzsituation des Gesamtunternehmens wird und kann nicht Bestandteil der Satzung sein.