Drucksache Nr. 0280/2010:
Erweiterung der Kompetenzen der Stadtbezirksräte

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
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0280/2010
5
 

Erweiterung der Kompetenzen der Stadtbezirksräte

Antrag,

1. die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen,

2. die als Anlage 3 beigefügte Änderung des Anhanges II zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen,

3. die als Anlage 5 beigefügten Verfahrensregelungen zur Kenntnis zu nehmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss der Landeshauptstadt hat am 26.06.2008 beschlossen, zur Überprüfung der Bezirksratskompetenzen eine aus Rats- und Bezirksratsmitgliedern zusammengesetzte interfraktionelle Arbeitsgruppe, die von der Verwaltung begleitet wird, einzurichten. Diese Arbeitsgruppe (Kleine Kommission zur Kompetenzerweiterung der Stadtbezirksräte), die seit Ende Oktober 2008 regelmäßig in monatlichen Sitzungen getagt hat, spricht sich im Grundsatz dafür aus, dass die Ausübung der verschiedenen Entscheidungs-, Anhörungs-, Vorschlags-, Initiativ- und Informationsrechte der Stadtbezirksräte im Sinne eines kommunikativen und kooperativen Miteinanders vollumfänglich zu gewährleisten ist.

Gegenstände der Beratungen waren insbesondere:

· die Ausgestaltung der Entscheidungs- und Anhörungsrechte der Stadtbezirksräte,

· die Zusammenarbeit zwischen den Stadtbezirksräten, dem Rat und der Verwaltung,

· die Tätigkeit des Stadtbezirksmanagements,

· die Auswirkungen des Neuen Kommunalen Rechnungswesens auf die Stadtbezirksräte,

· die Informationsvermittlung an die Stadtbezirksräte einschließlich Bezirksratsportal,

· die Weiterentwicklung der Bürgerbeteiligung in der Stadtbezirksratsarbeit.



Im Einzelnen ist die Arbeitsgruppe zu folgendem Ergebnis gelangt:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt entscheiden die Stadtbezirksräte über die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der örtlichen öffentlichen Einrichtungen und Grundschulen, über die bauliche Unterhaltung der Gerätehäuser der Freiwilligen Feuerwehr und die Unterhaltung und Ausgestaltung von Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Arbeitsgruppe empfiehlt, über diese Zuständigkeit hinaus in allen genannten Bereichen auch den Um- und Ausbau der jeweiligen Einrichtungen und Anlagen den Stadtbezirksräten zur Entscheidung zu übertragen. Weiterhin empfiehlt die Arbeitsgruppe, dass die Stadtbezirksräte über die Benennung von Grundschulen entscheiden sowie über die Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen auf stadteigenen Flächen im Stadtbezirk, die nicht bereits Gegenstand von Bebauungsplänen sind.
Zur Umsetzung dieser Empfehlungen ist gemäß § 55 c Abs. 1 Satz 2 NGO eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich. Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer Änderungssatzung sieht neben den genannten Punkten drei weitere Änderungen vor:

· Die Formulierung in § 9 Abs. 1 Nr. 12 wird an den aktuellen Wortlaut der gesetzlichen Regelung angepasst.

· Der Begriff „Bücherei“ wird durch den Begriff „Stadtteilbibliothek“ ersetzt.

· Die Bestimmungen zum bezirksorientierten Haushalt in § 9 Abs. 2 S. 2 und 3 werden gestrichen, weil die Neuregelungen in der Gemeindeordnung zum Haushaltswesen keinen bezirksorientierten Haushalt vorsehen. Die Möglichkeit, den Stadtbezirksräten wie bislang eigene Mittel zur Verfügung zu stellen, bleibt hiervon unberührt. Dasselbe gilt für die Mittel, die für die Arbeit der Integrationsbeiräte Verwendung finden.

Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Satzungsregelungen ist als Anlage 2 beigefügt.



2. Die Entscheidungsrechte der Stadtbezirksräte werden in einer städtischen Richtlinie, dem so genannten Anhang II zur Hauptsatzung, konkretisiert. Unter Ziffer 2.2.1 benennt diese Richtlinie zahlreiche städtische Einrichtungen, auf die sich die Entscheidungszuständigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung bezieht. Die Arbeitsgruppe schlägt vor, diese Aufzählung zu erweitern. Künftig sollen auch alle Stadtteiltreffs, Kulturtreffs, Sportanlagen und Mehrzweckhallen, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht, von der Zuständigkeit der Stadtbezirksräte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung erfasst sein. Nur zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzählung im Anhang II die gesetzlich begründeten Rechte des Jugendhilfeausschusses (§ 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) unberührt lässt, also die wesentlichen Strukturentscheidungen bei Kindertagesstätten, Kinderspielparks und Jugendzentren weiterhin dem Jugendhilfeausschuss vorbehalten sind.
Neben dieser inhaltlichen Änderung sieht der als Anlage 3 beigefügte Beschlussvorschlag drei redaktionelle Änderungen für die verwendeten Begriffe „Stadtteilbüchereien“, „Sport- und Erholungspark Wettbergen“ und „Forsten“ vor.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Richtlinienregelungen ist als Anlage 4 beigefügt.

3. Um die Meinungsbildung in den Stadtbezirksräten zu erleichtern, wird die Verwaltung künftig zusätzlich folgende Informationen zur Verfügung stellen:


·Die Verwaltung wird halbjährlich für die Stadtbezirksräte Listen erstellen, die alle offenen Maßnahmen, das geplante Realisierungsdatum, den Status und eine kurze Begründung über die Ausführung beschlossener Initiativanträge beinhalten (Beschlussmonitoring).

·Die Verwaltung wird den Stadtbezirksräten die Leistungsberichte der Dezernate zur Information übermitteln.

·Für die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 a – c, Nr. 2 a, b und d und Nr. 3 b der Hauptsatzung genannten Angelegenheiten (Um- und Ausbau, Unterhaltung und Ausstattung der örtlichen öffentlichen Einrichtungen und Grundschulen; Um- und Ausbau sowie bauliche Unterhaltung der Gerätehäuser der Freiwilligen Feuerwehr; bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung; Festlegung von Prioritäten für Verkehrsinseln; Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen; Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Ausgestaltung von Park- und Grünanlagen) wird die Verwaltung bei Beginn der Haushaltsberatungen Prioritätenlisten zu den planbaren Unterhaltungsmaßnahmen vorlegen.

·Im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Hauptsatzung (Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen im Stadtbezirk) wird die Verwaltung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Finanzierungspläne hinsichtlich städtischer Zuwendungen informieren, um unbeabsichtigten zusätzlichen Zuwendungen durch die Stadtbezirksräte vorzubeugen.

·Voraussichtlich ab 01.01.2011 wird sich der Haushalt in Teilhaushalte und in Produkte gliedern. Die Stadtbezirksräte werden zukünftig den vollständigen Produkthaushalt sowie ein neu angepasstes Zuwendungsverzeichnis erhalten. Im weiteren Verfahren ist unter Beteiligung der o.g. Kleinen Kommission für die Stadtbezirksräte außerhalb des Haushaltsplans ein aussagefähiges Berichtswesen zu entwickeln.



Die Einzelheiten zum Verfahren ergeben sich aus Anlage 5.
32.5 / 18.6
Hannover / 03.02.2010