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die in der Anlage 1 der Drucksache beigefügte Satzung rückwirkend zu beschließen und zum 01.08.2018 in Kraft zu setzen.
Die Förderung der Kindertagespflege dient der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Kostentabelle
Die finanziellen Belastungen dieser Änderungen werden insgesamt pro Jahr rund 380.000,00 € betragen. Die Mittel stehen im Budget zur Verfügung.
Die erforderlichen Mittel stehen im Haushalt 2019 und 2020 im Produkt 36101 „Kindertagespflege“ zur Verfügung.
Durch die nachfolgenden Änderungen der Kindertagespflegesatzung werden die Fördermöglichkeiten der Kindertagespflege erweitert und qualitativ verbessert. Somit können zukünftig die Familien in Hannover noch bedarfsgerechter mit Angeboten der Kindertagespflege versorgt werden. Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen:
1. Am 22.06.2018 hat der Niedersächsische Landtag beschlossen, dass Kinder ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch haben, eine Kindertageseinrichtung beitragsfrei zu besuchen. Aufgrund der großen Nachfrage nach Kindergartenplätzen ist es in der Regel nicht möglich unterjährig drei-jährigen Kindern, die in der Tagespflege betreut werden, einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen. Entsprechend ist vorgesehen, diese Regelung auch auf die Kindertagespflege zu übertragen, damit der Anspruch auf frühkindliche Förderung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege gemäß § 24 SGB VIII in der Kindertagespflege weiterhin umgesetzt werden kann. Durchschnittlich sind ca. 10 % der Kinder, die die Kindertagespflege nutzen, im Kindergartenalter. Der Wechsel in eine Kindertagesstätte erfolgt häufig zum 1.8. eines Jahres.
Für Geschwister beitragsfreier Kinder soll die Geschwisterermäßigung für einen Übergangszeitraum zunächst in der bisherigen Form bestehen bleiben und zum 01.08.2020 analog der Entgeltreglung im Kindertagesstättenbereich in der Form abgeändert werden, dass insofern das älteste Kind beitragsfrei ist, das zweitälteste den vollen Beitrag zu leisten hat.
2. Vielfach besteht seitens Familien der Wunsch, dass ihr Kind die Kindertagespflege nur an vier Werktagen pro Woche nutzen soll. Zugleich gibt es eine nennenswerte Anzahl an Tagespflegepersonen, die die Kindertagespflege gleichfalls nur an vier Werktagen pro Woche ausüben bzw. ausüben möchten. Entsprechend wird die Kindertagespflege gegenwärtig auch schon an vier Werktagen pro Woche angeboten, genutzt und durch die Landeshauptstadt Hannover gefördert. Hier soll die Satzung der tatsächlichen Praxis angepasst werden.
3 Derzeit besteht die Möglichkeit, den Tagespflegepersonen für die Ausübung der Kindertagespflege anstelle des pädagogischen Entgelts ein sog. erhöhtes pädagogisches Entgelt zu gewähren, wenn beispielsweise Kinder mit sozial-emotionalen Beeinträchtigungen die Kindertagespflege nutzen und dadurch bedingt eine inhaltlich intensivere Kindertagespflege zu erbringen ist. Das erhöhte pädagogische Entgelt wird in 0,6 % aller geförderten Kindertagespflegen gewährt. Hier ist das erhöhte pädagogische Entgelt jedoch nicht immer auskömmlich, so dass jetzt beabsichtigt wird, neben den beiden bereits bestehenden pädagogischen Entgeltstufen noch eine weitere Stufe in die Satzung aufzunehmen. Die neue Stufe soll insbesondere die Fälle in der Kindertagespflege abdecken, in der überdurchschnittlich qualifizierte Tagespflegepersonen die Kindertagespflege zu ungünstigen Zeiten über Kinder mit sozial-emotionalen Beeinträchtigungen ausüben und dadurch bedingt weitere (Regel-) Kindertagespflegen nicht mehr ausgeübt werden können. Die drei geplanten pädagogischen Entgeltstufen sind jeweils in den Anlagen 1 und 2 der Drucksache dargestellt.
4. Es ist vorgesehen, die an die Tagespflegeperson zu leistende Sachmittelpauschale für eine Hauptmahlzeit von 54 € auf 60 € pro Monat und Kind anzuheben, um auch weiterhin auskömmliche Sachmittel für qualitativ ausreichende und kindgerechte Hauptmahlzeiten zu gewährleisten. Die Sachmittelpauschale in Höhe von 54 € wird seitdem 01.10.2015 gewährt aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten wird der Betrag um 6,00 € erhöht.
5. Es ist beabsichtigt, dass die Vergütung für das Belegungsrecht von 350,00 € auf 450,00 € monatlich je Tagespflegeplatz angehoben wird, damit diesbezüglich mehr Tagespflegepersonen mit überdurchschnittlichen Qualifikationen und Fähigkeiten gewonnen werden können.
6. Da die Unfallversicherung die Beiträge erhöht hat und gemäß §23 Abs. 2 Ziffer 3 SGB VIII einen Anspruch auf Übernahme besteht, wird die Pauschale von derzeit 0,02 € um 0,01 € pro Kind und Stunde erhöht.
Die Pauschale für Aufwendungen zur Unfallversicherung wird pro Stunde und Kind um 0,01 € erhöht, damit diese auch zukünftig auskömmlich sind.
7. Zudem soll der Teil der Satzung, der sich mit der Festsetzung des Kostenbeitrags befasst (§§ 5 ff.) neu geordnet und inhaltlich der Entgeltregelung für Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt Hannover angeglichen werden. Hier beziehen sich die wesentlichen textlichen Änderungen auf den vom Einkommen abzusetzenden Pauschbetrag für Werbungskosten gem. § 9 a EStG sowie auf die Deckelung der Anerkennung der maximalen Höchstgrenze des Behinderten-Pauschbetrags je nach Behinderungsgrad.