Drucksache Nr. 0241/2012:
Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) mit Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 590 v.H.

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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0241/2012
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Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) mit Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 590 v.H.

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) mit Inkrafttreten zum 01.01.2012 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Innerhalb der textlichen Veränderungen wurde auf eine geschlechterbezogene Formulierung geachtet. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Geschlechter bestehen keine Unterschiede.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:

Teilergebnishaushalt 99 Angaben pro Jahr
Produkt 61101 Steuern, allg. Zuweisung, allg. Umlage

Begründung des Antrages

Hierbei wird differenziert zwischen der Begründung zum Erlass der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) und der Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B.




Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung)

Entsprechend Art. 106 Abs. 6 GG, steht das Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer den Gemeinden zu. Den Gemeinden ist das Recht eingeräumt, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz und des § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz sind die Hebesätze mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, d. h. zum 01.01. durch die hebeberechtigte Kommune festzusetzen.

Die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern kann nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 NKomVG durch die Haushaltssatzung oder durch eine gesonderte Hebesatzsatzung erfolgen.

Bei der Festsetzung in der Haushaltssatzung dürfen bis zum Eintritt der Wirksamkeit der neuen Haushaltssatzung die Grund- und Gewerbesteuern im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung entsprechend § 116 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG nur nach den in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Hebesätzen erhoben werden.

Die neue Haushaltssatzung wird wirksam am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung der Haushaltssatzung, siehe § 112 Abs. 3 NKomVG.

Eine Veränderung der Hebesätze im Rahmen der Beschlussfassung der Haushaltssatzung hat zur Folge, dass die an die neuen Hebesätze angepassten Steuerbescheide erst nach dem Wirksamwerden der Haushaltssatzung bekanntgegeben werden dürfen.

Im Jahr 2011 wurde die Genehmigung der Haushaltssatzung durch das Nieders. Ministerium für Inneres und Sport in der zweiten Jahreshälfte erteilt. Die Haushaltssatzung 2011 ist am 02.08.2011 wirksam geworden.

Bei einer angenommen Wirksamkeit der Haushaltssatzung im August würde bei Hebesatzänderungen eine Fälligkeit im September zum Tragen kommen.

Zwischenzeitlich wären bereits die Fälligkeiten 15.02., 15.05. und 15.08. erreicht. Folglich wären Erstattungs- bzw. Nachzahlungsbeträge in Höhe von ¾ der Änderungsbeträge im September fällig.

Bei Nachzahlungen müssten sich die Steuerpflichtigen kurzfristig (Monatsfrist) eine entsprechende Liquidität verschaffen.

Das bisherige Vorgehen hat auch Nachteile für die Landeshauptstadt Hannover, da die Steuern nicht bereits zu den Quartalsfälligkeiten die Liquidität verstärken, sondern erst relativ spät im Jahr kassenwirksam werden.

Bei einer Festlegung der Hebesätze in einer gesonderten Hebesatzsatzung kann bereits direkt nach dem Beschluss des Rates die Satzung bzw. Satzungsänderung bei einer Änderung der Hebesätze bekannt gemacht werden. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt würden die neuen Hebesätze zum 01.01. des jeweiligen Jahres wirksam werden. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen könnte zeitnah erfolgen. Die neuen Steuerbeträge würden im Regelfall bei der Erhebung zu den gesetzlichen Fälligkeiten berücksichtigt werden können. Im Falle einer Reduzierung der Hebesätze würden die Steuerpflichtigen ebenfalls eher von der Anpassung profitieren.


Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 590 v. H..

Die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 590 v. H. ist Bestandteil des Haushaltssicherungskonzept 2012 bis 2014 (HSK VIII), Beschlussdrucksache 2351/2011.

Auf die grundsätzlichen Ausführungen zur Notwendigkeit eines weiteren Haushaltssicherungskonzeptes in der Drucksache 2351/2011 wird Bezug genommen.

Im Übrigen werden die unter Ziffer 5. dargestellten Ausführungen hierher übernommen:

Erhöhung der Grundsteuer

Allein der städtische Zuschussbedarf für das Produkt „Kindertagesbetreuung“ ist seit 2006 um 28 Mio. Euro gestiegen (von 71 auf 99 Mio. Euro = Steigerung von 39 Prozent). Um insbesondere diese Aufwandssteigerung zu finanzieren, also gewissermaßen als „Bildungssoli“, soll die Grundsteuer um 60 Hebesatzpunkte erhöht werden. Hannover hätte dann zusammen mit Essen den vierthöchsten Steuersatz deutscher Großstädte. Die Steuererhöhung würde der Stadtkasse Mehrerträge in Höhe von 15 Mio. Euro p.a. bringen und die Einwohner/innen im Durchschnitt zwischen rund 2 Euro (Wohnung 75 m²) und 5 Euro (Haus 125m²) im Monat belasten. 24 Prozent der Grundsteuer stammen von Einfamilienhäusern. Die Grundsteuer belastet im Übrigen keinesfalls nur die Privathaushalte. Immerhin 42 Prozent der Grundsteuer werden von Unternehmen gezahlt.



Diese erstmals bei der Auftaktveranstaltung des Strategiedialogs „Städte in der Finanzkrise“ präsentierte Übersicht hat die Kommunalaufsicht in der Haushaltsgenehmigung 2011 zu folgendem Hinweis bewogen: „Die im Zuge des Haushaltsaufstellungsverfahrens der Öffentlichkeit vorgestellten Modellrechnungen der Kämmerei zu den finanziellen Auswirkungen von Grundsteuererhöhungen habe ich mit Interesse zur Kenntnis genommen. Ich halte diese Überlegungen für zutreffend.“

Im Unterschied zur Gewerbesteuer ist das Aufkommen der Grundsteuer sehr konstant. Den einzigen großen Einnahmensprung seit 1990 gab es, als der Hebesatz vor 20 Jahren letztmalig erhöht wurde. Die sieben vorherigen Sparprogramme mit einem Gesamtvolumen von 575 Mio. Euro sind ohne eine Erhöhung der Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) ausgekommen. Aufgrund ihrer guten Planbarkeit und ihres Äquivalenzcharakters – Einwohner/innen und Unternehmen profitieren von den Leistungen und der Infrastruktur einer Stadt und beteiligen sich u.a. über die Grundsteuer an der Finanzierung – wird die Grundsteuer in der Wissenschaft als ideale Gemeindesteuer angesehen. Ihr einziger Makel ist die völlig veraltete Bemessungsgrundlage, da die Grundstücks- und Gebäudewerte seit den sechziger Jahren nicht mehr vom Gesetzgeber angepasst wurden. Aufgrund dieser Nichtanpassung der Werte und des konstanten Hebesatzes ist für die meisten Einwohner/innen die reale, also inflationsbereinigte Grundsteuerbelastung gesunken. Während das Grundsteueraufkommen seit 1992 mit 39 Prozent fast exakt so stark gestiegen ist wie die Inflation, wuchsen die Gewerbesteuereinnahmen um 91 Prozent. Der kontinuierliche Anstieg der Grundsteuer resultiert aus der Erschließung neuer Baugebiete und den Neu- bzw. Ersatzbauten insbesondere in der Innenstadt.


Durch die Hebesatzerhöhung würde der Anteil der Grundsteuer am gesamten Steueraufkommen der Stadt von derzeit 15 auf 17 Prozent steigen und damit wieder das Niveau von vor 20 Jahren erreichen.
20.3 
Hannover / 09.01.2012