Drucksache Nr. 0229/2004:
Bebauungsplan Nr. 1668 - Kompostplatz Seelhorst
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel
In den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0229/2004
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1668 - Kompostplatz Seelhorst
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Antrag,

  1. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1668 zu beschließen,
  2. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1668 mit Begründung zuzustimmen und
  3. die öffentliche Auslegung des Entwurfes mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die geplante Nutzung von Flächen als städtischer Kompostplatz und als städtischer Lagerplatz berührt selbst keine Gender-Aspekte. Allerdings ist die vorgesehene Anbindung an die Peiner Straße über einen noch auszubauenden Weg innerhalb der Grünverbindung Grävemeyerstraße wegen möglicher Gefährdungen von Personen nicht optimal. Aber aufgrund der geringen Anzahl der täglichen LKW-Fahrten sind keine Konflikte hinsichtlich der gleichzeitigen Nutzung durch Fußgängerinnen, Fußgänger, Radfahrerinnen und Radfahrer zu erwarten, zumal die Lastkraftwagen auf dem Kompostplatz wenden können und so die den zuvor genannten Personenkreis besonders gefährdenden Rückwärtsfahrten vermieden werden können. Die Nutzung der Grünverbindung als Anlieferungsweg soll im übrigen nur von vorübergehender Dauer sein. Es ist langfristig geplant, im Rahmen einer städtebaulichen Weiterentwicklung der Kleingartenfläche an der Peiner Straße eine direkte geradlinige Verbindung von der Peiner Straße zum Tor des Kompostplatzes außerhalb der Grünverbindung zu schaffen.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen:
Investitionenin €bei der Hsh-Stelle
(im Budget Nr.)/
Wipl-Position
Verwaltungs-
haushalt;
auchInvestitions-
folgekosten
in € p.a.bei der Hsh-Stelle
(im Budget Nr.)/
Wipl-Position
EinnahmenEinnahmen
Finanzierungsanteile von Dritten0,00 €Betriebseinnahmen0,00 €
sonstige Einnahmen0,00 €Finanzeinnahmen von Dritten0,00 €
Einnahmen insgesamt0,00 € Einnahmen insgesamt0,00 € 
AusgabenAusgaben
Erwerbsaufwand0,00 €Personalausgaben0,00 €
Hoch-, Tiefbau bzw. Sanierung0,00 €Sachausgaben0,00 €
Einrichtungsaufwand0,00 €Zuwendungen0,00 €
Investitionszuschuss an Dritte0,00 €Kalkulatorische Kosten0,00 €
Ausgaben insgesamt0,00 € Ausgaben insgesamt0,00 € 
Finanzierungssaldo0,00 € Überschuss / Zuschuss0,00 € 
zu den entstehenden Kosten siehe die Anlage 2 zur Drucksache
(Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1668, Abschnitt 6 -Kosten für die Stadt - )

Begründung des Antrages:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines städtischen Kompostplatzes und eines städtischen Lagerplatzes östlich des Stadtfriedhofes geschaffen werden. Das Verfahren wurde unter der Nummer 1141, 1. Änderung begonnen.

Als Ergebnis einer planerischen Vorabstimmung mit Trägern öffentlicher Belange ist eine Vergrößerung des Plangebietes erforderlich. In das Plangebiet (Teil A) werden nördlich des geplanten Kompostplatzes liegende Flächen als Abstandsfläche einbezogen. Dadurch sollen Beeinträchtigungen durch Gerüche für die Nutzerinnen und Nutzer der Kleingartenanlage Grävemeyerstraße verhindert werden. Vor Ort können die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht durchgeführt werden, es muss hierzu auf Flächen im Stadtteil Anderten zurückgegriffen werden (Teil B).

Dieser zusätzliche Teil B außerhalb des Stadtteils Seelhorst erfordert nach der Nummerierungssystematik der Stadt für den Bebauungsplan insgesamt die neue Nummer 1668.

Der Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel hat die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger auf seiner Sitzung am 06.02.2003 beschlossen. Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke fand in der Zeit vom 06.03.2003 bis zum 07.04.2003 statt. Während dieser Zeit sind die nachfolgend aufgeführten Hinweise und Vorschläge eines Bürgers namens des Arbeitskreises der Volkshochschule "Döhren wird verändert" zur Planung eingegangen.

Der Einwanderheber bemängelt, dass der Beschluss zur Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wegen der fehlenden Zuständigkeit des Stadtbezirksrates von einem anderen Beschlussgremium wiederholt werden müsse. Er begründet das damit, dass der Friedhof Seelhorst, zu dem der geplante Kompostplatz als Funktionsfläche gehört, nicht im Anhang II der Hauptsatzung, Zuständigkeiten der Stadtbezirksräte, aufgeführt sei. Außerdem läge der vorgesehene Kompostplatz in dem überbezirklich bedeutsamen Grünzug Alte Bult-Eilenriede-Seelhorst-Kronsberg, der gleichzeitig Bestandteil des regional bedeutsamen Freiraumsystemes sei.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat grundsätzlich den Beschluss zur Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger auf den Stadtbezirksrat übertragen. Der vom Einwanderheber angesprochene "Aspekt der Überbezirklichkeit" der beabsichtigten Planung ist bereits auf der Ebene der erforderlichen Flächennutzungsplanänderung abgehandelt worden.



Die Aufstellung des Bebauungsplanes sei, gemessen an der das gleiche Vorhaben behandelnden 174. Änderung des Flächennutzungsplanes, unzutreffend begründet. Als Grund für die Planung des Kompostplatzes sei der überholte Stand der Technik der jetzigen Anlage angegeben. Zutreffender sei dagegen die Begründung der 174. Änderung des Flächennutzungsplanes zu sein, nach der der jetzige Kompostplatz verlagert werden solle, damit an seiner Stelle Wohnbauland entstehen kann.

Stellungnahme der Verwaltung:
Nach einer umfassenden Grundlagenerhebung für eine Optimierung des nicht mehr den herrschenden rechtlichen und technischen Anforderungen entsprechenden Kompostbetriebes für die städtischen Friedhöfe sowie der Grünflächenpflege sollen zukünftig nur noch drei vorhandene dezentrale Kompostierungsanlagen - angegliedert an die großen Stadtfriedhöfe - vom Fachbereich Umwelt und Stadtgrün betrieben werden. Der vorhandene Kompostplatz des Stadtfriedhofes Seelhorst am Hohen Weg / Peiner Straße reicht jedoch in Ausstattung und Dimensionierung für den zukünftigen Betrieb in keiner Hinsicht aus. Die Verlagerung schafft die Voraussetzung dafür, das frei werdende Areal für den Bau von nach wie vor in Hannover nachgefragten Einfamilienhäusern bereitzustellen.



Durch eine unzureichende Darlegung der Planungsziele würden die Bürgerinnen und Bürger nicht ausreichend informiert. Es würden die Beschreibungen des betroffenen und der benachbarten Planbereiche fehlen. Es würden Angaben über Lage, Höhe, Breite, Böschungsneigung, Entwässerung und Bepflanzung der Begrenzungswälle fehlen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Nach dem Baugesetzbuch sind die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke, über mögliche Alternativen und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Das ist nach Auffassung der Verwaltung mit der durchgeführten öffentlichen Unterrichtung und Erörterung auch geschehen. Der Anlass der Planung, das wesentliche Planungsziel - Kompostplatz - und die damit einhergehende Versiegelung des Bodens als voraussichtliche Auswirkung der Planung wurden benannt. Der weit überwiegende Anteil des zu verarbeitenden Grünschnittes stammt vom Friedhof Seelhorst , das erfordert aus betrieblichen Gründen eine räumliche Nähe zum Entstehungsort des Grünschnittes, so dass eine Standortalternative nicht vorhanden war und ist. Somit konnte in der frühzeitigen Unterrichtung keine Alternative benannt werden. Viele der vom Einwanderheber vermissten Angaben konnten zum Zeitpunkt der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung noch nicht benannt werden, da sie von den Trägern öffentlicher Belange noch nicht vorgetragen wurden bzw. vieles auch der Detailplanung und den folgenden Verfahrensschritten vorbehalten blieb. Der größte Teil der aufgeworfenen Fragen ist in der Begründung (Anlage 2 zur Drucksache) abgehandelt, so zum Beispiel im Abschnitt 2.1 eine Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Begrenzungswälle.



Städtischer Kompostplatz sei keine planungsrechtlich mögliche Festsetzung. Ungeklärt bliebe also, ob eine dem Friedhof untergeordnete Anlage als Friedhofsfläche oder eine selbständige Anlage als Fläche für Entsorgungsanlagen festgesetzt werden solle. Da ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sei, wäre für die geplante Festsetzung die Darstellung in der 174. Änderung des Flächennutzungsplanes, Fläche für Entsorgungsanlagen, maßgebend.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Ziel der Planung ist die Verlagerung eines Kompostplatzes. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der 174. Änderung des Flächennutzungsplanes standen die genauen Anteile des anfallenden Grünschnittes an den einzelnen Entstehungsorte noch nicht fest. Der Flächennutzungsplan sah deshalb in den allgemeinen Zielen und Zwecken Fläche für Entsorgungsanlagen vor. Nachdem feststand, dass 80% des Grünschnittes vom angrenzenden Friedhof kommen werden, wurde in der öffentlichen Auslegung zur Flächennutzungsplan-Änderung die Fläche als Friedhof dargestellt. Entsprechend dieser Zielsetzung weist der Bebauungsplan die Fläche als Grünfläche - Friedhof mit den näheren Zweckbestimmungen städtischer Kompostplatz und städtischer Lagerplatz aus.



Es würde die Angabe der Nutzungsanteile fehlen, wieviel Grünschnitt vom Friedhof stamme, wieviel aus anderen Bereichen, damit u. a. der Umfang des Anlieferungsverkehrs auf öffentlichen Straßen eingeschätzt werden könne. Die verkehrliche Anbindung bliebe im unklaren. Sofern als Fahrweg der Straßenzug Peiner Straße / Vor der Seelhorst angedacht sei, würde angemerkt, dass dieser Straßenzug baulich und wegen der spitzwinkligen Abknickung für LKW-Verkehr kaum geeignet sei.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anbindung des Kompost- und Lagerplatzes an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die Grünverbindung Grävemeyerstraße, die zu diesem Zweck noch ertüchtigt wird. In der Begründung zum Bebauungsplan sind im Abschnitt 2.1, 2. Absatz Angaben über die täglichen Fahrten enthalten. Wegen der fehlenden Tragfähigkeit der Straße Vor der Seelhorst für den Schwerlastverkehr ist eine Anbindung über diese Straße nicht vorgesehen.



Kompostieranlagen können nach dem Bundesimmissionschutzgesetz genehmigungspflichtige Anlagen sein. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, darauf hinzuweisen, ob ein Genehmigungsvorbehalt bestehe, eine Umweltverträglichkeitsprüfung in Frage komme und ob bestimmte Grenzwerte auch bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage eingehalten würden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorgesehene Größe der Kompostieranlage erfordert keine Genehmigung nach dem Bundesimmissionschutzgesetz und keine formale Umweltverträglichkeitsprüfung. Hinsichtlich einer möglichen Belästigung der Nachbarschaft durch bei der Kompostierung entstehende Gerüche siehe den Abschnitt 4.3 der Begründung. Durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nördlich der festgesetzten Friedhofsfläche wird sichergestellt, dass die geltenden Grenzwerte eingehalten werden können.



In der 174. Änderung des Flächennutzungsplanes sei die gesamte Brachfläche als Kompostplatz vorgesehen. Der Flächenanspruch im Bebauungsplan sei geringer. Es wird die Frage gestellt, welche Gründe dafür maßgebend seien?

Stellungnahme der Verwaltung:
Die 174. Änderung des Flächennutzungsplanes stellt den Bereich als Friedhof dar. Aus Gründen der mangelnden Parzellenschärfe des Flächennutzungsplanes sind die im Bebauungsplan Nr. 1141 ausgewiesenen Grünverbindungen Grävemeyerstraße und nördlich der Kleingartenanlagen Im Stillen Winkel und An der Seelhorst in die Darstellung einbezogen.



Die Bezugnahme auf die 141. Änderung des Flächennutzungsplanes hinsichtlich floraler oder faunistischer Besonderheiten sei für die Beschreibung des Vorhabens wertlos, weil die Lage der Änderung nicht angegeben sei. Planungsrechtlich geboten sei die Darlegung der Auswirkungen der Planung. Dementsprechend fehlten beispielsweise Angaben über die Veränderungen des Landschaftsbildes, der Sichtbeziehungen und des bioklimatisch wertvollen Freilandklimas durch die Inanspruchnahme des bisherigen Freiraumes. Die angegebene Größe der versiegelten Fläche des Kompostplatzes sei nicht das Ergebnis einer Minimierung, wie behauptet würde, sondern lediglich die Angabe des für erforderlich gehaltenen, aber nicht begründeten Umfangs.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei der Bezugnahme auf die 141. Änderung des Flächennutzungsplanes handelte es sich um einen Schreibfehler in den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung, gemeint war die einschlägige 174. Änderung des Flächennutzungsplanes. Eine detaillierte Eingriffsbewertung wird erst zur öffentlichen Auslage vorgenommen, als Ergebnis dieser Bewertung wird u. a. festgestellt, dass das Landschaftsbild durch die Errichtung einer Betriebsfläche gestört und negativ verändert wird. Als Ergebnis der Abwägung gibt es zur jetzt vorgeschlagenen Lage keine Alternative, zumal sich auch bei einer Realisierung des bestehenden Planungsrechts - Dauerkleingärten - eine Landschaftsbildveränderung erheblicher Art ergeben hätte. In einem gewissen Umfange wird diese Beeinträchtigung im Hinblick auf die eingeschränkten Sichtbeziehungen dadurch minimiert, dass die nördlich an den Kompostplatz grenzende Fläche einer Dauerkleingartennutzung entzogen wird. Auswirkungen auf das Kleinklima sind nicht erkennbar. Es ist richtig, dass streng genommen die in den dargelegten allgemeinen Zielen und Zwecken angesprochene Minimierung keine im naturschutzrechtlichen Sinne darstellt. Die angegebene Flächengröße bezieht sich auf eine Durchsatzmenge von 2.900 t pro Jahr, erste Überlegungen waren von 4.500 t pro Jahr und einem damit verbundenen größeren Flächenbedarf ausgegangen.




Es würden Aussagen über die Auseinandersetzung mit den vorrangigen Zielen des Regionalen Raunordnungsprogrammes und des Landschaftsrahmenplanes sowie mit den abwägungsrelevanten Zielen des Landschaftsplanes Döhren/Wülfel fehlen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Auseinandersetzung mit den Zielen der vom Einwanderheber genannten Grundlagen erfolgt auf der Ebene des Flächennutzungsplanes. Bei der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde festgestellt, dass die Verlagerung des Kompostplatzes auf eine östlich des Friedhofs gelegene Fläche einen Konflikt auslöst. Der Empfehlung des Landschaftsplanes wurde nicht gefolgt, da der Bereitstellung städtischen Baulands auf dem bisherigen Kompostplatz in einer durch die vorhandene gute Infrastruktur begünstigten Lage der Vorrang eingeräumt werden sollte. Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, ist auf dieser Ebene grundsätzlich keine Auseinandersetzung mit den genannten Grundlagen mehr erforderlich.



Wie bereits im Rahmen der Flächennnutzungsplanänderung vom Arbeitskreis bemängelt, seien auch im Bebauungsplanverfahren keine Alternativen aufgezeigt. Durch drei Varianten will der Arbeitskreis aufzeigen, dass sich wesentliche unterscheidende Lösungen für die Gestaltung des Freiraumes in Betracht kämen. Das Hauptanliegen bei den unterschiedlichen Alternativstandorten sei es darzulegen, dass die mit der städtischen Planung herbeigeführte Kammerung nicht zwingend sei, die Einengung des Weges Grävemeyerstraße entlang des Friedhofes vermeidbar sei und die Ziele des Landschaftsplanes Döhren/Wülfel Berücksichtigung finden könnten.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die vom Einwanderheber vorgelegten Varianten stellen keine tatsächliche Alternative dar, da sie den erforderlichen Flächenbedarf u. a. für den in einem zweiten Bauabschnitt vorgesehenen Lagerplatz außer Betracht lassen. Die Varianten weiten die vorhandene Grünverbindung Grävemeyerstraße großzügig auf. Dabei hätten zwei Varianten längere Anfahrtswege vom Friedhof bzw. von der Peiner Straße zur Folge als der städtische Planentwurf. Die dritte Variante hätte diesen Nachteil nicht, aber hier reicht die vorgeschlagene Fläche nicht mal für den Kompostplatz aus.



Die wohl formulierten fachplanerischen Ansprüche zur Sicherung und ggf. zur Weiterentwicklung siedlungsnaher Landschaftsräume würden wenig nützen , wenn sie keine Beachtung fänden. Diesem Desinteresse sei auch der hier in Rede stehende Grünzug ausgesetzt. Neben dem aktuellen Vorhaben Kompostplatz seien folgende Maßnahmen für die Einschränkung seiner Bedeutsamkeit verantwortlich:
  • die planungsrechtlich fragwürdige Umwandlung von Kleingärten in die Wohnsiedlung Peiner Straße/Vor der Seelhorst,
  • das Vorhaben, die vorgenannte Siedlung weiter zu verdichten und
  • die bauliche Verdichtung des Gebietes östlich der Sommerlindenallee.
Es wird empfohlen, durch einen Grünordnungsplan, der von der Eilenriede bis zur Garkenburgstraße reichen sollte, eine Abstimmung zwischen den städtebaulichen Wünschen und den landschaftsplanerischen Bedingungen zur Sicherung des Grünzuges herbeizuführen.Dabei sollten außerdem folgende Probleme behandelt werden:
  • Überschwemmungen im Unterlauf des Seelhorstbaches am Lenzbergweg, die nach dem Ausbau des Oberlaufes im Baugebiet Wülfeler Bruch vermehrt auftreten,
  • Klärung der Nutzungsverträglichkeit des mit Altablagerungen belasteten Raumes zwischen Wülfeler Bruch und Peiner Straße und
  • Umwandlung des Waldstreifens westlich des Messeschnellweges in eine Lärmschutzpflanzung.

Stellungnahme der Verwaltung:
Durch die Anlage des Kompostplatz wird die Funktionsfähigkeit des Grünzuges vom Kronsberg über die Seelhorst zur Eilenriede nicht eingeschränkt, die Aufstellung eines Grünordnungsplanes aus Anlass dieses Vorhabens wird daher nicht für erforderlich gehalten. Ob für die anderen vom Einwanderheber angeführten städtebaulichen Vorhaben ein Grünordnungsplan notwendig wird, muss zu gegebener Zeit geprüft werden. Der Kompostplatz erhält keinen Anschluss an das umgebende Grabensystem und hat somit keine Auswirkungen auf die Aufnahmefähigkeit dieser Gräben.





Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.
Die Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3 beigefügt.
61.2 alt / 61.12 neu
Hannover / 27.01.2004