Drucksache Nr. 0223/2005:
Bebauungsplan Nr. 638 1. Änderung - Golternstraße-
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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0223/2005
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Bebauungsplan Nr. 638 1. Änderung - Golternstraße-
Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 638, 1. Änderung „Golternstraße“ mit Begründung zuzustimmen und
2. die öffentliche Auslegung des Entwurfes mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Zur Qualität von Wohngebieten zählt neben der ruhigen Lage und dem Grün- und Freiflä-
chenangebot auch die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die in Geschäften, Praxen und Büros angeboten werden. Einzelläden, Ladengruppen und Marktplätze dienen als Kommunikationspunkte, an denen nachbarschaftliche Kontakte geknüpft und erhalten werden. Die Aufgaben der örtlichen Versorgung werden je nach Lage und Einzugsbereich von Nachbarschaftsläden und zentralen Einkaufsschwerpunkten (Marktbereichen) wahrge-
nommen. Diese Planung dient der Sicherung der wohnungsnahen Versorgungsstruktur, da sie Einzelhandelsbetriebe (insbesondere Nahversorger) im Plangebiet ausschließt und so auf integrierte Standorte lenkt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Für das Gebiet zwischen Golternstraße und der Güterumgehungsbahn gilt der Bebauungs-
plan Nr. 638, der hier Gewerbegebiet festsetzt in Verbindung mit der Baunutzungsver-
ordnung in der Fassung von 1968. Nach dieser Fassung sind in Gewerbegebieten grund-
sätzlich Einzelhandelsbetriebe ohne Flächenbeschränkung zulässig.

Die städtischen Konzepte sehen im Plangebiet Einzelhandel nur im beschränkten Umfang vor. Damit soll erreicht werden, die im Flächennutzungsplan dargestellten Marktbereiche von Davenstedt, Ahlem, Badenstedt sowie das Zentrum von Hannover vor Kaufkraftabflüs- sen zu schützen und damit zu stützen und zu stärken.

Im Zuge der weiteren Planungen soll der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen dahin-
gehend konkretisiert werden, dass zukünftig Einzelhandel nur ausnahmsweise zulässig sein soll, wenn er in Zusammenhang mit Produktion, Ver- und Bearbeitung, Service und Reparatur steht und sich nach seinem Umfang eindeutig unterordnet.

Während der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie bei der Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange sind keine Anregungen eingegangen.

Die Bebauungsplanänderung soll es ermöglichen neue Vorhaben steuern zu können.

Bei diesem Änderungsverfahren werden die zeichnerischen Festsetzungen nicht verändert. Die Änderungen sind nur textlicher Art.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde am 21.09.2000 beschlossen und soll gemäß §244 (2) BauGB nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung zu Ende geführt werden.

Die Stellungnahme des Bereiches Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belan-
ge des Naturschutzes wahrnimmt, ist als Anlage 4 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.
 61.12
Hannover / 31.01.2005