Drucksache Nr. 0222/2017:
Änderung des Anhangs zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover
Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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0222/2017
4
 

Änderung des Anhangs zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover
Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

1. die als Anlage 1 beigefügte Änderung des Anhangs zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen,
2. die als Anlage 3 beigefügte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

I. Antrag zu 1. (Änderung des Anhangs zur Hauptsatzung)

1. Der Rat der Landeshauptstadt hat für die Angelegenheiten, die unter Ziffer 1.2 und Ziffer 2.3 des Anhangs zur Hauptsatzung benannt sind, Wertgrenzen zur Bestimmung der Entscheidungszuständigkeiten festgelegt. Gemäß Ziffer 1.3 des Anhangs zur Hauptsatzung gilt für die Anpassung dieser Wertgrenzen folgende Regelung:
„Die Wertgrenzen aus Ziffer 1.2 und aus der nachstehenden Ziffer 2.3 werden jeweils zum 1. Januar des auf den Beginn einer Ratswahlperiode folgenden Jahres durch den Verwaltungsausschuss neu festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt entsprechend der seit der letzten Festsetzung eingetretenen Änderung des vom statischen Bundesamt festgesetzten und veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr 2000 = 100). Für die praktische Anwendung findet eine Rundung auf volle 1.000-Euro-Beträge statt.“

Seit der letzten Anpassung zum 01.01.2012 (Beschlussdrucksache Nr. 2348/2011) hat sich der Verbraucherpreisindex um 7,2 % erhöht. Die Wertgrenzen gemäß Ziffer 1.2 und Ziffer 2.3 sind daher entsprechend dieser Veränderung – gerundet auf volle 1.000-Euro-Beträge – anzupassen.

2. Ferner schlägt die Verwaltung vor, in Ziffer 1.2.3 die bislang im Kontext mit der Vergabe von Bauaufträgen behandelten, im Wortlaut aber nicht ausdrücklich benannten Nachtrags- bzw. Zusatzvereinbarungen zu vergebenen Bauaufträgen künftig in einem eigenständigen Anwendungstatbestand zu verankern. Hierdurch wird die praxisübliche Zuordnung dieser Angelegenheiten, soweit sie finanziell von nicht erheblicher Bedeutung sind, zu den Geschäften der laufenden Verwaltung klargestellt. Dies vermeidet etwaige Zuordnungszweifel und erleichtert die Rechtsanwendung. Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Praxis ist hiermit nicht verbunden.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Regelungen des Anhangs zur Hauptsatzung ist als Anlage 2 beigefügt.


II. Antrag zu 2. (Änderung der Hauptsatzung)
1. Der Landesgesetzgeber hat mit Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226) zum 01.11.2016 das Inkrafttreten einer Novellierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) beschlossen. Gegenstände der Novelle sind u.a. die sog. Medienöffentlichkeit in Ratssitzungen (§ 64 Abs. 2 NKomVG n.F.) sowie eine Klarstellung zur Vertretung der/des Hauptverwaltungsbeamten/-in im Rat und Verwaltungsausschuss (§ 81 Abs. 4 NKomVG n.F.).

Diese Novellierungen erfordern eine Ergänzung bzw. Anpassung der betreffenden Regelungen der Hauptsatzung:

Mit dem eingefügten § 3a wird dem in § 64 Abs. 2 NKomVG neu verankerten Erfordernis der Zulassung der Medienöffentlichkeit in Sitzungen des Rates durch ausdrückliche Zulassung in der Hauptsatzung entsprochen. Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem bewährt praktizierten Verfahren im Rat zur Gestattung von Ton- und Filmaufnahmen durch den Fernsehsender h1 ist damit nicht verbunden, da die Gestattung nur zugunsten der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Medien wirkt.
In § 7 wird im angefügten Absatz 7 die in § 81 Abs. 4 NKomVG neu eingefügte Klarstellung des Gesetzgebers berücksichtigt, wonach die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister als Mitglied des Rates (§ 45 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) und des Verwaltungsausschusses (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG) nicht vertreten wird.


2. Die Änderung der unter Ziffer 1.2.3 des Anhangs zur Hauptsatzung genannten Wertgrenze für Verfügungen über das Gemeindevermögen (vgl. Antrag zu 1.) erfordert die entsprechende Anpassung der für diese Rechtsgeschäfte ebenso in § 5 Nr. 2 der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze. Gleiches gilt in Bezug auf die Änderung der unter Ziffer 1.2.4 des Anhangs zur Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen in Fällen unerheblicher Bedeutung (vgl. Antrag zu 1.) und die entsprechende Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 der Hauptsatzung.

Die Verwaltung schlägt vor, auch die anderen Wertgrenzen, die gemäß § 5 der Hauptsatzung gelten, entsprechend der Bestimmung unter Ziffer 1.3 des Anhangs zur Hauptsatzung anzupassen, um der allgemeinen Preisentwicklung auch hier Rechnung zu tragen. Da bei der Festlegung der in § 5 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 verankerten Wertgrenzen die Regelungen im Anhang zur Hauptsatzung als Maßstab dienten (vgl. Beschlussdrucksache Nr. 1958/2011 N1), ist eine Anpassung auch deshalb geboten, um Wertungswidersprüche zwischen der Hauptsatzung und dem Anhang zur Hauptsatzung auszuschließen.



3. Abgesehen von den Änderungen, die infolge der Novellierung des NKomVG bzw. der Betragsanpassungen gemäß des Antrags zu 1. erforderlich sind, schlägt die Verwaltung folgende weitere Änderungen der Hauptsatzung vor:
a) In § 3 wird mit dem eingefügten Absatz 4 eine Verfahrensregelung für öffentliche Zustellungen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) verankert. Nach § 1 Nds. VwZG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 VwZG erfolgt eine öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. Mit der hier vorgeschlagenen Regelung wird für diese Fälle das sog. „Schwarze Brett“ am Rathaus als allgemeine Aushangstelle bestimmt.

b) Ferner wird vorgeschlagen, für öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachungen der Landeshauptstadt als zusätzliches Informationsangebot deren nachrichtliche Bereitstellung auf der städtischen Internetseite zu verankern.
Hierzu wird in § 3 im neugefassten Absatz 5 die durch Gesetz vom 31.03.2013 erfolgte Ergänzung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) um § 27a berücksichtigt. Der neue § 27a Abs. 1 S. 1 VwVfG sieht vor, dass wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet ist, die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen soll. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung im Internet nach § 27a VwVfG nicht an die Stelle der öffentlichen Bekanntmachung tritt bzw. es sich nicht um eine Verkündigung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 NKomVG handelt, sondern lediglich um eine nachrichtliche Bereitstellung im Internet, die den Standards einer zeitgemäßen Medienpräsenz der Landeshauptstadt entspricht. Die zusätzliche Veröffentlichung im Internet hat daher keine konstitutive, sondern im Sinne eines zusätzlichen Informationsangebots nur eine nachrichtliche Bedeutung.

c) Die sonstigen Änderungen sind rein redaktioneller Art bzw. dienen der sprachlichen Anpassung an den Gesetzeswortlaut (vgl. §§ 4 und 6).
§ 4 wird – ohne inhaltliche Änderung – an die gesetzliche Formulierung in § 85 Abs. 5 NKomVG („Information“ statt „Unterrichtung“) angepasst.

In § 6 lit. c) wird die Normenverweisung präzisiert.



Eine Gegenüberstellung der bisherigen Fassung und der vorgeschlagenen neuen Satzungsregelungen ist der als Anlage 4 beigefügten Synopse zu entnehmen.
30.1 / 18.60
Hannover / 26.01.2017