Drucksache Nr. 0207/2008:
Feststellung des Maßes einer angemessenen Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten in Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
1. In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und
Rechnungsprüfung
2. In den Verwaltungsausschuss
3. In die Ratsversammlung
 
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0207/2008
1
 

Feststellung des Maßes einer angemessenen Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten in Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts

Antrag,


die Höhe einer angemessenen Aufwandsentschädigung für Vertretungen der Landeshauptstadt Hannover in Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts sowie für Ratsmitglieder als Aufsichtsrats- mitglieder in Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts und kommunalen Anstalten, an denen die Landeshauptstadt Hannover beteiligt ist, wie folgt festzustellen:


1. Aufwandsentschädigung für Vertreterinnen und Vertreter der Landeshauptstadt Hannover in Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts

Für die Tätigkeit als Vertreterin/ Vertreter der Landeshauptstadt Hannover in Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts (Stimmführerinnern und Stimmführer) ist eine Aufwandsentschädigung nicht angemessen.

2. Angemessene Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder in
Aufsichtsräten

Soweit für die Tätigkeit von Ratsfrauen und Ratsherren in Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts sowie kommunalen Anstalten Vergütungen (Pauschalvergütungen und Sitzungsgelder) gewährt werden, gelten diese bis zur nachstehenden Höhe als angemessene Aufwandsentschädigung:

a) Für ein Aufsichtsratsmandat in kleinen Gesellschaften (§ 267 HGB), die keine Konzernmuttergesellschaften (Holdinggesellschaften) sind, ist eine pauschale Aufwandsentschädigung nicht angemessen.
Sitzungsgelder sind bis zu 50,- € pro Sitzung angemessen.

b) In mittelgroßen und großen Gesellschaften (§ 267 HGB) und in Konzernmuttergesellschaften (Holdinggesellschaften) ist eine pauschale jährliche Aufwandsentschädigung bis zu 2.000 € zzgl. Sitzungsgeldern bis zu 150,- € pro Sitzung angemessen.

Für den Aufsichtsratsvorsitz ist der doppelte, für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz der eineinhalbfache Satz der pauschalen Aufwandsentschädigung angemessen.
3. Gezahlte pauschale Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die über
obige festgesetzte Höhe hinausgehen, sind an die Landeshauptstadt
Hannover abzuführen.
4. Inkrafttreten
Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.

5. Die Stimmführer/Stimmführerinnen in den Gesellschafter- und
Hauptversammlungen der Unternehmen werden generell ermächtigt,
Beschlüsse zur Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder innerhalb
des unter Nr. 2 aufgeführten Rahmens zu fassen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Männer und Frauen sind von der Regelung in gleicher Weise betroffen.

Kostentabelle

Finanzielle Auswirkungen sind derzeit nicht absehbar.

Begründung des Antrages:

1) Gemäß § 111 Abs. 7 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), in Kraft seit dem 01.01.2006, hat der Rat für folgende Tätigkeiten die Höhe einer angemessenen Aufwandsentschädigung festzusetzen:

Für jede Vertretungstätigkeit der Landeshauptstadt Hannover in Unternehmen
und Einrichtungen des privaten Rechts.

Für die Tätigkeit als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen Organen
der Unternehmen und Einrichtungen sowie der kommunalen Anstalten und
gemeinsamen Anstalten, wenn das Mitglied in diese Organe nur aufgrund
seiner Zugehörigkeit zum Rat der Gemeinde gewählt worden ist.
Dieser Beschluss ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich
bekannt zu machen.

Vergütungen sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer
angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen.

Die Feststellung des angemessenen Maßes der Aufwandsentschädigung durch den Rat der Landeshauptstadt Hannover begründet weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung/Aufwandsent- schädigung. Die Beschlussfassung über die Vergütung für Aufsichtsrats- mitglieder obliegt den Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen der Unternehmen.

Die Feststellung einer allgemein gültigen Höhe für Aufwandsentschädigungen von Aufsichtsratsmitgliedern ist äußerst schwierig; hierbei spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle. Durchgesetzt hat sich mittlerweile eine Staffelung anhand der Größe der Unternehmen (vgl. Übersicht in Anlage 1 zu dieser Drucksache zu bereits gefassten bzw. im Verfahren befindlichen Beschlüssen anderer Nds. Kommunen und der Region Hannover).

2) In Anlehnung hieran schlägt die Verwaltung eine Differenzierung der Aufwandsentschädigungen nach Größenklassen vor, die § 267 Handelsgesetzbuch für Kapitalgesellschaften vorgenommen hat.

Unter Nr. 2 a des Beschlusses fallen:

Hafen Hannover GmbH
Gesellschaft für Verkehrsförderung mbH

Unter Nr. 2 b des Beschlusses fallen:

Hannover Holding für Wirtschaftsförderung, Marketing und Tourismus GmbH
union-boden GmbH
Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (VVG; Konzernmutter)
Deutsche Messe AG
Stadtwerke Hannover AG
üstra AG
Gesellschaft für Bauen und Wohnen mbH (GBH)
Flughafen Hannover-Langenhagen mbH


Der Regionsversammlung wird zur Sitzung am 04.03.2008 ein vergleichbarer Beschluss zur Entscheidung vorliegen.

20.2 
Hannover / 29.01.2008