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0205/2008 (Originalvorlage) |
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Derzeit gilt eine Ehebestandsdauer von zwei Jahren als Voraussetzung für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verheirateter Migrantinnen. Bei Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit verfällt der Aufenthaltstitel nach sechs Monaten Aufenthalt im Ausland und sie haben keine Möglichkeiten zur Rückkehr. Auf Landesebene wird im Rahmen des Handlungskonzeptes "Zwangsheirat ächten - Zwangsehen verhindern" zu klären sein, inwiefern eine Korrektur dieser aufenthaltsrechlichen Bestimmungen nötig ist. Aber schon jetzt ist es im Fall einer Zwangsverheiratung möglich, die gesetzlichen Regelungen zugunsten der Betroffenen anzuwenden.
1. Welche Spielräume für die Stadtverwaltung Hannover gibt es im Hinblick auf Erteilung des Aufenthaltsrechtes, um auf die spezielle Situation bedrohter Frauen einzugehen und werden sie genutzt?
2. Wie wird die im Handlungskonzept „Zwangsheirat ächten - Zwangsehen verhindern" geforderte Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Organisationen (z.B. Ausländeramt, Gewaltberatungsstellen, Migrationsselbsthilfeorganisationen) umgesetzt bzw. wie sehen die für diesen Zweck geschaffenen Strukturen aus?
3. Geht der Fachbereich Soziales, das zuständige JobCenter oder der Fachbereich Jugend und Familiefür die Kosten einer Unterbringung in Hannover in Vorleistung, wenn der Wohnortwechsel aus Gründen der Sicherheit vollzogen werden musste, obwohl eine Wohnortauflage außerhalb Hannovers besteht?
Lothar Schlieckau