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die in der Anlage 1 beigefügte Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.
Die Neufassung der Verordnung adressiert alle Menschen gleichermaßen.
Auswirkungen auf das Klima ergeben sich nicht.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Aufgrund des § 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) ist die Gemeinde für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks ermächtigt, zur Abwehr von abstrakten Gefahren Verordnungen zu erlassen. Eine abstrakte Gefahr liegt immer dann vor, wenn Handlungen oder Sachverhalte typischerweise dazu geeignet sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schäden an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie die Rechtsgüter der Einzelpersonen und die Einrichtungen des Staates umfasst, zu verursachen. Die bestehende Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover vom 18.07.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2017, tritt gemäß § 61 NPOG spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ziel der Neufassung ist, Lücken bei der Abwehr von Gefahren, bei denen jedoch ein Regelungsbedarf gesehen wird, zu schließen und sowohl Bürgerinnen und Bürgern als auch den Einsatzkräften Sicherheit zu geben bei der Frage, was erlaubt ist und was nicht. Dies ist erforderlich, weil Verordnungen zur Gefahrenabwehr Gebote oder Verbote enthalten, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen und an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind und die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.
Vor der Neufassung der Verordnung erfolgte eine Beteiligung der betroffenen Fachbereiche der Landeshauptstadt Hannover, der Polizeidirektion Hannover, der Region Hannover und des Zweckverbands Abfallwirtschaft Region Hannover.
Die Verordnung wurde auf tatsächlich notwendigen Regelungsbedarf unter dem Aspekt der Deregulierung überprüft. Eine weitere Reduzierung der Vorschriften ist jedoch nicht möglich.
Die Verordnung von 2007 hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt. Die bisherigen Regelungen sollen insofern beibehalten und da, wo es notwendig ist, angepasst und ergänzt werden. In der Anlage 2 sind die bisherigen und die neuen Regelungen gegenübergestellt.
Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich dabei im Wesentlichen um Folgendes:
§ 3 Störendes Verhalten
Die bisherige Regelung wird durch eine Reihe von Beispielen konkretisiert. Die Beispiele erläutern für typische Situation noch einmal, was im öffentlichen Raum erlaubt bzw. nicht erlaubt ist und sorgen für Transparenz im Umgang mit den Regeln des Miteinander. Für Einsatzkräfte, die diese Regeln überwachen, soll eine unmittelbarere Handlungsfähigkeit und die nötige Sicherheit in der Umsetzung gewährleistet werden.
Im Zuge der Neufassung wurde auch geprüft, ob auch ein Verbot von sexuell belästigenden Äußerungen im öffentlichen Raum (sog. „Catcalling“) aufgenommen werden kann. Dabei handelt es sich insbesondere um die Verletzung der persönlichen Sphäre von Menschen, unabhängig von geschlechtlicher oder sexueller Orientierung und Identität, meist jedoch von Frauen, Mädchen und Personen der LSBTIQ+ Communitiy, durch berührungslose, sexuell motivierte Äußerungen im öffentlichen Raum. Gegen diese sozialschädliche Verhaltensweise, die die Opferperson gegen ihren Willen zum Objekt einer sexuellen Interaktion degradiert und Ausdruck einer strukturellen Diskriminierung und eines Machtverständnisses ist, hat sich die Landeshauptstadt klar positioniert (vgl. BDS 1905/2021) und verschiedene Maßnahmen zur Aufklärung, Sensibilisierung und Unterstützung beschlossen, die mit der Kampagne „Catcalling is over in Hannover“ öffentlichkeitswirksam flankiert werden. Catcalling beeinflusst das Sicherheitsempfinden und die freie Beweglichkeit von Menschen im öffentlichen Raum.
Nach erneuter rechtlicher Prüfung stellt das sog. Catcalling allerdings nach aktueller Gesetzes- und Rechtsprechungslage (noch) keine ausdrückliche Straftat und grundsätzlich auch keine Ordnungswidrigkeit dar, daher ist die Aufnahme in die SOG-VO aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Soweit nicht der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt ist, d.h., die übergriffigen Äußerungen oder Gesten als ehrverletzend eingestuft werden, oder der Rückgriff auf die Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG) nicht greift, darf keine eigene Rechtsgrundlage geschaffen werden. Aktuell gibt es einen Vorstoß des Bundesjustizministeriums, Catcalling als eigenen Straftatbestand zu regeln.
Das aktuelle Gesetz gegen Ordnungswidrigkeiten (OWiG) enthält die Tatbestände § 118 (Belästigung der Allgemeinheit) und § 119 (grob anstößiges Verhalten). Catcalling ist damit regelmäßig allerdings nicht erfasst, da das bußgeldbewehrte Verhalten auf die Allgemeinheit abzielt und nicht auf die Belästigung einer Einzelperson. Es kann im Einzelfall Fallkonstellationen geben, in denen Catcalling als Belästigung der Allgemeinheit gewertet und geahndet werden kann, nach der Rechtsprechung bisher aber in einem sehr restriktiven Rahmen – die Handlung gegen die Einzelperson muss von der Allgemeinheit unmittelbar wahrgenommen werden können und entsprechende Reaktionen auslösen können. In der Praxis sind die Hürden hoch, da es meist an ausreichenden Beweisen oder Zeugen, die nicht in einer Beziehung zur Einzelperson stehen, mangelt. Der Städtische Ordnungsdienst, der zum Thema Catcalling geschult wurde, und die Bußgeldstelle sind angewiesen, in einschlägigen Fallkonstellationen Bußgeldverfahren einzuleiten.
§ 119 OWiG richtet sich zwar gegen grob anstößige und belästigende Handlungen, bezieht sich aber auf Fälle, in denen öffentlich zur sexuellen Handlung aufgefordert, dafür geworben wird oder entsprechende Inhalte verbreitet werden. Catcalling fällt auch hier regelmäßig nicht darunter, wenn kein öffentliches "Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen" sexueller Handlungen vorliegt.
Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber keine Verbots- und Ahndungsregelungen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht geschaffen hat und eine erkennbare Regelungslücke besteht, ermächtigt Kommunen nicht, eigene Tatbestände in kommunalen Rechtsvorschriften zu schaffen.
Nichtsdestotrotz ist es wichtig, das Thema Catcalling – auch unter Präventionsgesichtspunkten – weiter im Blick zu halten. Nicht zuletzt die Ergebnisse der repräsentativen Befragung „Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum“, die Ende 2023 durchgeführt wurde, zeigen, dass sich 88,1 Prozent der befragten Personen für eine stärkere Wahrnehmung des Schutzes vor verbaler sexueller Belästigung durch das Ordnungsamt aussprechen. Das Thema Catcalling gehört zu den verpflichtenden Schulungen für die Kolleg*innen des städtischen Ordnungsdienstes, so dass diese entsprechend sensibilisiert auf derartige Vorfälle reagieren und auf geeignete Hilfsangebote verweisen können. Auch das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen hat in ihrer Forschungsprojekt „Ausmaß und Folgen der verbalen sexuellen Belästigung“ darauf hingewiesen, dass es sich um ein gesamtgesellschaftliches Problem handelt, das massive Auswirkung auf Betroffene hat und dem präventiv begegnet werden sollte.
§ 4 Behinderungen und Gefährdungen
Hier wurde ein dritter Absatz angefügt, der das Waschen von Fahrzeugen und den Wechsel von Betriebsstoffen außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche, Betriebe und Anlagen verbietet.
§ 5 Betteln
Stilles Betteln ist nach der Rechtsprechung nicht verboten, es stellt keine straßenrechtliche Sondernutzung dar, sondern unterliegt dem Gemeingebrauch und beeinträchtigt diesen nicht in unzumutbarer Weise. Gerade in Fußgängerzonen wie der Bahnhofstraße und anderen Innenstadtbereichen ist zu berücksichtigen, dass diese nicht nur der Fortbewegung, sondern auch der Begegnung dienen.
Gegen das stille Betteln kann auch nicht mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts eingeschritten werden, da weder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung noch für die öffentliche Sicherheit vorliegen.
Gegen aggressives Betteln wurde früher mit Strafanzeigen (Nötigung) oder Anzeigen nach § 118 OWiG vorgegangen.
Mit Verordnung vom 30.11.2017 wurde dann in die Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover ein § 4 a eingefügt, der das bandenmäßig organisierte Betteln, aggressives Betteln und das Betteln mit Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausdrücklich untersagt. Das Betteln von und mit Kindern wurde ebenso ausdrücklich verboten.
Diese Regeln werden aufgrund der Einsatzerfahrung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung noch einmal deutlicher gefasst. So wird jetzt auch das Betteln unter Vortäuschen körperlicher Behinderungen, Krankheiten, persönlicher oder sozialer Notlagen genannt. Darüber hinaus wird eine Regelung eingeführt, die das aufdringliche undaggressive Anbieten von Waren, wie z.B. Straßenzeitungen, im öffentlichen Raum verbietet. Der Verkauf des Straßenmagazins „Asphalt“ durch geschulte, registrierte Verkäufer*innen bleibt selbstverständlich auch weiterhin erlaubt.
Damit wird der der vom Rat der LHH beschlossene Antrag 2614/2023 N2 umgesetzt.
§ 8 Offene Feuer im Freien
Die Regelungen werden konkretisiert. Außerdem wird „offenes Feuer“ definiert als Feuer, das außerhalb einer Brennkammer abgebrannt wird. Zu den offenen Feuern gehören z.B. Lagerfeuer, aber auch Feuer in Feuerschalen und –körben. Das Verbot betrifft – wie alle anderen Regelungen dieser Verordnung – den Betrieb auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen. Ein Feuer in einem Feuerkorb auf der häuslichen Terrasse zu entzünden, ist auch weiterhin erlaubt.
§ 9 Füttern von Tauben, Wasservögeln und anderen Tieren
Während bisher nur das Füttern von wildlebenden Tauben auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen verboten war, wird dieses Verbot mit der Neufassung der Verordnung auf Wasservögel und wildlebende andere Tiere ausgeweitet. Damit ist insb. das Füttern von Enten, Gänsen und Schwänen künftig verboten. Wir kommen mit dieser Regelung auch einer Anregung der unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover nach.
Das Verbot des Fütterns dient der Vermeidung einer Falschfütterung, einer Überpopulation sowie einer Überfütterung und Verbreitung von Krankheitserregern, die eine Gefahr für Mensch und Tier verursachen können. Die bei einer Überfütterung entstehenden großen Kotmengen zusammen mit dem auf den Grund gesunkenen weiteren organischen Material führen zu einem Sauerstoffmangel im Gewässer. Dadurch vermehren sich Botulismusbakterien, die ein Nervengift freisetzen, das die Tiere aufnehmen.
Zum anderen können zurückbleibende Nahrungsreste Schädlinge anlocken, insbesondere Ratten.
§ 12 Schutz öffentlicher Anlagen
Das bisher schon bestehende Verbot in Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, einzubringen, zu schädigen oder zu zerstören bleibt bestehen, wird aber ergänzt durch die die Erlaubnis, Obst und Kräuter im öffentlichen Raum zu pflücken.
Das Grillen in den öffentlichen Park- und Grünanlagen ist bei Brandgefahr aufgrund lang anhaltender Trockenheit untersagt. Wann „lang anhaltende Trockenheit“ vorliegt, wird nunmehr definiert, nämlich wenn der Graslandfeuerindex des Deutschen Wetterdienstes für Hannover mindestens einen Wert von 4 – hohe Gefahr ausweist.
§ 12 alte Fassung
Der bisherige § 12 „Fußballspiele“ hat Regeln dazu getroffen, wo und wann in öffentlichen Anlagen Fußball gespielt werden darf. Freizeitsport ist inzwischen sehr viel breiter aufgestellt: auf vielen Plätzen wurden Basketballkörbe installiert, Personen spielen Frisbee, hängen Slacklines auf, trainieren Calisthenics oder treffen sich zum gemeinsamen Tai Chi. Der Fachbereich Sport, Bäder und Eventmanagement der Landeshauptstadt ist Initiator der Veranstaltungsreihe Sport im Park, die jedes Jahr von Mai bis September zahlreiche Sport- und Bewegungsangebote an vielen Standorten in allen Stadtbezirken Hannovers macht. Es ist grundsätzlich erwünscht, wenn Einwohner*innen und Gäste die öffentlichen Angebote für sportliche Aktivitäten nutzen. Unerwünschte Begleiterscheinungen wie Lärm werden in § 3 dieser Verordnung reglementiert. Der ursprüngliche § 12 entfällt somit ersatzlos.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Die Tatbestände wurden aktualisiert.
§ 17 Inkrafttreten
Für die neue Verordnung ist eine Gültigkeit von 10 Jahren vorgesehen. Die bisherige Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Neufassung außer Kraft.
Mit der Neufassung der Verordnung werden die Regeln für das Zusammenleben im öffentlichen Raum präzisiert und der aktuellen Entwicklung angepasst. Dabei wird ein Kompromiss zwischen unterschiedlichen Interessen geschaffen, der den Bedürfnissen der verschiedenen Nutzer*innengruppen Rechnung trägt, um das verträgliche Miteinander auf den öffentlichen Flächen zu gewährleisten.