Drucksache Nr. 0200/2009:
Bebauungsplan Nr. 346, 5. Änderung - Ebelingstraße,
Bebauungsplan der Innenentwicklung;
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide
zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1. und 2.
zur Anhörung zum Antragspunkt 3.
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0200/2009
4
 

Bebauungsplan Nr. 346, 5. Änderung - Ebelingstraße,
Bebauungsplan der Innenentwicklung;
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung
Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes und eines öffentlichen Spielplatzes
entsprechend der Anlagen 2 und 3 zuzustimmen

2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung
in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen

3. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 346, 5. Änderung, im beschleunigten
Verfahren nach § 13 a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden ausführlich geprüft. Durch die geplante Erweiterung der Wohnnutzung ist davon auszugehen, dass keine Bevorzugungen oder Benachteiligungen bzgl. des Geschlechtes, des Alters der Betroffenen oder einzelner anderer Gruppen zu erwarten sind.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung des Antrages

Der Änderungsbereich ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 346, 2. Änderung, der seit dem 08.07.1992 rechtsverbindlich ist. Ziel der damaligen Bebauungsplanänderung war es u. a., zugunsten der benachbarten Erich-Kästner-Schule eine Erweiterungsfläche für den Bau einer 100-m –Laufbahn für den Schulsport auszuweisen.

Inzwischen steht fest, dass diese im Bebauungsplan 346, 2. Änderung als Fläche für den Gemeinbedarf mit dem Zusatz „Schule“ festgesetzte Fläche definitiv nicht mehr für schulische Zwecke benötigt wird. Deshalb soll mit der vorliegenden, erneuten Änderung des Bebauungsplanes diese Fläche als Bauland ausgewiesen werden, um eine angemessene Nutzung der Grundstücke im Planbereich zu ermöglichen.

Hinweise zum ab 1. Januar 2007 geltenden Baurecht


Durch die Novellierung des Baugesetzbuches ist es möglich, die Aufstellung eines Bebauungsplanes im so genannten beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchzuführen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Diese liegen für den aufzustellenden Bebauungsplan vor:
  1. der Bebauungsplan dient einer Maßnahme der Innenentwicklung, hier die Umnutzung von Flächen,
  2. die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes mögliche Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m² (im vorliegenden Fall ca. 6.000 m²),
  3. durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet,
  4. es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
Für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von einer formalen Umweltprüfung wie von einem formalen Umweltbericht wird demzufolge abgesehen.
61.11 
Hannover / 29.01.2009