Drucksache Nr. 0171/2024:
Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 603, 1. Änderung - Bredero-Hochhaus - im vereinfachten Verfahren
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte
zur Entscheidung zum Antragspunkt 1.
und zur Anhörung zu den Antragspunkten 2. - 4.
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
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0171/2024
3 (nur online)
 

Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 603, 1. Änderung - Bredero-Hochhaus - im vereinfachten Verfahren
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegungsbeschluss

Antrag,

  1. vorbehaltlich der weiteren Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 abzusehen,
  2. das Aufhebungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen,
  3. dem Entwurf der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 603, 1. Änderung mit Begründung zuzustimmen und
  4. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Das Ziel der Aufhebung des Bebauungsplanes wirkt sich auf alle Geschlechter gleichermaßen aus.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 603, 1. Änderung hat keine Auswirkungen auf das Klima.

Kostentabelle

Der Stadt entstehen durch die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keine Kosten. Gem. § 12 Abs. 6 BauGB können bei einer Aufhebung des Baurechts wegen Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten keine Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde geltend gemacht werden.

Begründung des Antrages

Das 1975 gebaute Bredero-Hochhaus steht in stadträumlich markanter Lage in direkter Blickbeziehung zum Bahnhof.

Auf Antrag der Maxime Investment GmbH wurde im Jahr 2014 das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 603, 1. Änderung eingeleitet und am 7. April 2016 rechtswirksam abgeschlossen.

Ziel des Bebauungsplanverfahrens war es, die seit Jahren leerstehenden Geschosse 7-17 einer Wohnnutzung zuzuführen und ein qualitätvolles Erscheinungsbild zur Belebung und Attraktivierung des Quartiers zu schaffen. Die Umsetzung dieses Zieles wurde durch einen Durchführungsvertrag zwischen der LHH und der Vorhabenträgerin Maxime Investment GmbH mit zeitlichen Fristsetzungen für die Baumaßnahme abgesichert.

Die im Durchführungsvertrag vereinbarten Verpflichtungen konnte die Maxime Investment GmbH jedoch wegen zivilrechtlicher Hindernisse – auch nach dreimaliger Fristverlängerung – nicht einhalten. Auch die Verwaltung hat sich intensiv bemüht das Projekt zum Erfolg zu führen, diese Bemühungen waren letztendlich leider erfolglos. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht zu erwarten, dass sich an dieser Sachlage etwas ändert.

Die Maxime Investment GmbH hat nunmehr einen Antrag auf Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 603, 1. Änderung an die Stadt gerichtet. Gemäß § 12 Abs. 6 BauGB soll die Gemeinde bei Nichteinhaltung von Durchführungsfristen den Bebauungsplan aufheben. Dem Antrag soll daher entsprochen werden.

Mit der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes würde für die Vollgeschosse 7 bis 17 wieder der alte Bebauungsplan Nr. 603 mit der Festsetzung Kerngebiet (MK) aufleben. Damit wäre wieder eine Entwicklungsperspektive im Rahmen des im MK zulässigen Nutzungsspektrums gegeben.

Von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB soll gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen werden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird regulär durchgeführt.

Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sind erforderlich, weil für die Aufhebung von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 8 BauGB die gleichen Verfahrensvorschriften gelten wie für die Aufstellung.

61.11 
Hannover / Jan 24, 2024