Drucksache Nr. 0170/2007:
Änderung des Anhanges zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover
Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 01.02.2007: Geschäftsordnungskommission: Die GOK ist so einverstanden, bei vertretbarem Arbeitsaufwand in der Verwaltung kann grafisch die Entwicklung von Verbraucherindex und Lebenhaltungskostenindex dargestellt werden.
  • 08.02.2007: Verwaltungsausschuss: Auf Wunsch der FDP in die Fraktionen gezogen
  • 15.02.2007: Ratsversammlung: Bei 6 Enthaltungen beschlossen
  • 15.02.2007: Verwaltungsausschuss: 10 Stimmen dafür, 1 Stimme dagegen, 0 Enthaltungen

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Geschäftsordnungskommission
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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0170/2007
3
 

Änderung des Anhanges zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover
Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

1. die als Anlage 1 beigefügte Änderung des Anhanges zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen,

2. die als Anlage 2 beigefügte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

1. Gemäß Ziffer 1.3 des Anhanges zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover gilt für die unter Ziffer 1.2 und Ziffer 2.3 festgelegten Wertgrenzen folgende Regelung:
„Die Wertgrenzen aus Ziffer 1.2 und aus der nachstehenden Ziffer 2.3 werden jeweils zum 1. Januar des auf den Beginn einer Ratswahlperiode folgenden Jahres durch den Verwaltungsausschuss neu festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt entsprechend der seit der letzten Festsetzung eingetretenen Änderung des vom Statistischen Bundesamt festgesetzten und veröffentlichten Lebenshaltungskostenindex für Vier-Personen-Haushalte von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen (im alten Bundesgebiet; Basisjahr 1985 = 100). Für die praktische Anwendung findet eine Rundung auf volle 1.000-Euro-Beträge statt.”

a) Seit der letzten Anpassung zum 01.01.2002 (Beschlussdrucksache 3079/2001) hat sich der unter Ziffer 1.3 genannte Index um 7,1 % erhöht. Die Wertgrenzen gemäß Ziffer 1.2 und Ziffer 2.3 sind entsprechend dieser Veränderung – gerundet auf volle 1000-Euro-Beträge – anzupassen.
b) Der Lebenshaltungskostenindex für Vier-Personen-Haushalte von Angestellten und Arbeitern mit mittlerem Einkommen (im alten Bundesgebiet; Basisjahr 1985 = 100) wird vom Statistischen Bundesamt nicht mehr fortgeführt. Es wird deshalb vorgeschlagen, dass für die Änderung der Wertgrenzen gemäß Ziffer 1.3 des Anhanges zur Hauptsatzung künftig der Verbraucherpreisindex für Deutschland maßgebend ist.
Die Änderung der Gesetzesbezeichnung in der Regelung unter Ziffer 2.3 (die Worte „des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 3. Mai 1993“ werden durch die Worte „des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII)“ ersetzt) ist redaktioneller Art.

2. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 11 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) beschließt der Rat über die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere Schenkungen und Darlehenshingaben, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht übersteigt. Soweit die Vermögensverfügungen unterhalb dieser Wertgrenze liegen, entscheidet darüber entweder der Verwaltungsausschuss nach § 57 Abs. 2 NGO oder, wenn es ich um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, der/die (Ober-)Bürgermeister/in.
Die geltende Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover bestimmt in § 6 Abs. 1, dass Rechtsgeschäfte, die nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO nicht der Beratungspflicht durch den Rat unterliegen, solche sind, bei denen der Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 150.000 € nicht übersteigt. Demgegenüber sollen gemäß Ziffer 1.2.3 des Anhanges zur Hauptsatzung in der vorgeschlagenen Fassung Verfügungen über das Gemeindevermögen bis zu der Wertgrenze von 183.000 € Geschäfte der laufenden Verwaltung sein, über die der/die Oberbürgermeister/in entscheidet. Dieser Widerspruch ist dadurch zu beheben, dass mit der als Anlage 2 beigefügten Änderungssatzung die Wertgrenze in § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung auf 183.000 € erhöht wird.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Regelungen ist als Anlage 3 beigefügt.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge dieser Wertgrenzenanpassung die Nummerierung der Anhänge zur Hauptsatzung zur besseren Nachvollziehbarkeit vereinheitlicht wurde. Die redaktionell überarbeitete Fassung ist im Intranet unter der Rubrik „Stadtrecht“ abrufbar.
32.5 
Hannover / 16.01.2007