Drucksache Nr. 0162/2008:
Bebauungsplan Nr. 772, 2. Änderung - Oisseler Straße -
Bebauungsplan der Innenentwicklung § 13a BauGB
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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0162/2008
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 772, 2. Änderung - Oisseler Straße -
Bebauungsplan der Innenentwicklung § 13a BauGB
Auslegungsbeschluss

Antrag,

  1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 772, 2. Änderung mit Begründung zuzustimmen und
  2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Bei der Prüfung waren keine Gesichtspunkte erkennbar, die auf eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter hinwiesen. Durch den Bebauungsplan soll erreicht werden, dass im Plangebiet bestimmte soziale Einrichtungen untergebracht werden können. Insbesondere auf junge Familien, Seniorinnen und Senioren wird sich das positiv auswirken.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Durch die geplanten Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 772 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um in einem reinen Wohngebiet an der Oisseler Straße insbesondere eine Krippe für die Betreuung von Kleinstkindern baurechtlich genehmigen zu können.

In seiner Sitzung am 17.10.2007 hat der Stadtbezirksrat Misburg-Anderten den Zielen und Zwecken der Planung zugestimmt. In der Zeit vom 01.11. bis zum 30.11.2007 wurden die Planungziele der Öffentlichkeit frühzeitig vorgestellt. Anregungen zur Planung sind nicht eingegangen. Der Rat hat in seiner Sitzung am 08.11.2007 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 772, 1. Änderung beschlossen.

Der Bebauungsplan Nr. 772, 2. Änderung dient der Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in diesem Bereich und damit einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es wird das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden, wenn die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt. Der Bebauungsplan Nr. 772 setzt eine zulässige Grundfläche von ca. 3.630 m² fest. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes ändert die zulässige Grundfläche nicht, die zulässige Grundfläche bleibt somit deutlich unter 20.000 m² . Die Zulässigkeit von Vorhaben mit Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht wird nicht vorbereitet oder begründet, die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt. Damit sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens erfüllt.


Nach § 13 Abs. 3 wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Diese Regelung wird, wie bereits in der Drucksache zum Aufstellungsbeschluss angekündigt, in diesem Verfahren angewendet.

Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes soll nur die Art der baulichen Nutzung modifizieren. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen bleiben unverändert. Eingriffe in Natur und Landschaft werden somit nicht vorbereitet. In der Anlage 3 zur Drucksache ist die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün wiedergegeben.


Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.


61.12 
Hannover / 22.01.2008