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Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Das Ziel des Bebauungsplanes, auf dem Grundstück einer ehemaligen Alteneinrichtung eine Eigentumswohnanlage zu errichten, wirkt sich auf Frauen und Männer gleichermaßen aus.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Das Plangebiet umfasst das Grundstück Prüßentrift 64. Dieses wurde mit dem Bebauungsplan Nr. 1149, 1. Änderung als „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der näheren Bezeichnung „Alteneinrichtung“ beplant. Die Nutzung des Grundstücks als Alten- und Pflegeheim wurde jedoch vor einiger Zeit aufgegeben.
Mittlerweile hat ein Investor das Grundstück erworben, der die Bestandsgebäude abbrechen und eine Eigentumswohnanlage errichten möchte. Um dies zu ermöglichen, ist eine Änderung des Planungsrechts erforderlich. Im Rahmen dieses Planänderungsverfahrens sollen die Art der Nutzung in „allgemeines Wohngebiet“ und das Maß der Nutzung geändert werden.
Das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 1149, 2. Änderung wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren, das heißt ohne förmliche Umweltprüfung und ohne förmlichen Umweltbericht, durchgeführt.
Mit dem Aufstellungsbeschluss sollen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 BauGB geschaffen werden, um gegebenenfalls eine Baugenehmigung während der Planaufstellung erteilen zu können.
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Verfahren für den Bebauungsplan durchführen zu können.