Drucksache Nr. 0161/2011:
Veränderungssperre Nr. 90 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1331, 1. Änderung - Aegidientorplatz / Siebstraße

Inhalt der Drucksache:

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0161/2011
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Veränderungssperre Nr. 90 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1331, 1. Änderung - Aegidientorplatz / Siebstraße

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1331, 1. Änderung nach den §§ 14 und 16 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO die Veränderungssperre Nr. 90 - Anlage 2 und 3 - als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt daher erst mit einer inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zum Verfahren des Bebauungsplanänderungsverfahrens.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat am 12.08.2010 den Aufstellungsbeschluss zur ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 1331 beschlossen. Es ist die städtebauliche Zielsetzung, in der herausgehobenen Innenstadtlage am Aegidientorplatz die vorhandenen hochwertigen Kerngebietsnutzungen zu sichern und zu erhalten. Mit dem Bebauungsplanverfahren soll hinsichtlich der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung in den Kerngebieten künftig der Ausschluss von Vergnügungsstätten und Spielhallen festgesetzt werden. Spielhallen, Spielkasinos und ähnliche Betriebe als Gewerbebetriebe im Sinne des § 33i Gewerbeordnung stellen planungsrechtlich Vergnügungsstätten dar, die nach dem bisherigen Planungsrecht allgemein zulässig sind. Derartige Betriebe sind aufgrund der mit ihnen üblicher und typischer Weise einhergehenden Auswirkungen dazu geeignet, das vorhandene Nutzungsgefüge negativ zu beeinträchtigen und zur Verdrängung vorhandener Nutzungen zu führen. Das begonnene Bebauungsplanverfahren soll insofern sicherstellen, dass mit den beabsichtigten Nutzungsausschlüssen wirksam befürchteten Trading-Down-Effekten entgegengewirkt werden kann.

Für eine Nachnutzung eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Betriebes ist eine Bauvoranfrage hinsichtlich einer Spielhallennutzung gestellt worden. Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses ist die Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 15 Abs. 1 BauGB im August 2010 für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt worden. Zur weiteren Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.
61.1B 
Hannover / 31.01.2011