Drucksache Nr. 0149/2012:
Änderung der Sondernutzungssatzung

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
In den Stadtbezirksrat Mitte
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
0149/2012
2
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Änderung der Sondernutzungssatzung

Antrag,

die Änderung der Sondernutzungssatzung nebst Anlage III zu beschließen

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zu den Geschlechterdifferenzierungen gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht ausgeführt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages


Die Sondernutzungssatzung der LHH regelt die gewerbliche Nutzung der öffentlichen Flächen, wie zum Beispiel die Aufstellung von Tischen und Stühlen oder Bauzäunen und Baucontainern im öffentlichen Straßenraum.

Der Rat der LHH hatte am 13.11.2008 die derzeit gültige Fassung beschlossen.
Die Satzungsänderung ist notwendig geworden, weil sich in den vergangenen Jahren einige Veränderungen ergeben haben, denen nunmehr auch im Satzungstext Rechnung getragen werden soll.

Im Einzelnen sind dies die Paragraphen 3, 7 und Anlage I sowie III der Sondernutzungssatzung.



1. § 3 der Sondernutzungssatzung für die Landeshauptstadt Hannover wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und Sondermärkten) sowie zu großen Veranstaltungen, welche durch mehr als insgesamt 1000 Besucher gekennzeichnet sind, haben Straßenhandelsstellen und Veranstaltungen einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie zu wahren.“

Alte Regelung: Zu den festgesetzten Märkten (Wochen-, Weihnachts- und Sondermärkte) haben Straßenhandelsstellen und Veranstaltungen einen Mindestabstand von 250 m zu wahren.

Begründung: Der ambulante Handel im Umherziehen (Pingeln) nutzt derzeit imageträchtige und touristisch wichtige Großveranstaltungen in der Stadt Hannover (z.B. Maschseefest) für den Verkauf von Alkohol. Durch den Verkauf aus nicht ansprechenden Vorrichtungen (z.B. Kühltruhen auf Rollen) wird das städtische Bestreben, hochwertige Veranstaltungen zu organisieren konterkariert. Die TeilnehmerInnen an diesen Veranstaltungen hingegen investieren entsprechend den Ausschreibungen große Summen in ihre Standeinheiten und müssen zudem noch weitaus höhere Gebühren bezahlen. Sie sorgen damit für die große Anziehungskraft dieser Veranstaltungen, von denen der ambulante Handel dann profitiert. Durch die Neuregelung sollen Veranstalter/innen und Teilnehmer/innen geschützt und der Eindruck von wenig ansehnlichen „Nebenveranstaltungen“ vermieden werden.


2. § 7 der Sondernutzungssatzung für die Landeshauptstadt Hannover wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen:

Alte Regelung: Innerhalb der Innenstadt - Anlage III - darf das verwendete Material (Tische, Sitzgelegenheiten und Sonnenschirme) in Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe die städtebauliche Bedeutung der die Umgebung prägenden Bebauung, des Straßen- oder Platzbildes nicht beeinträchtigen. Dieses ist im Antrag darzulegen. Vorhandenes Mobiliar, das diesem Anspruch nicht genügt, darf bis längstens zum 30.11.2010 weiter verwandt werden. Basis für gestalterische Auflagen bei Freisitzen und Sonnenschirmen sind quartiersbezogene Gestaltungsrichtlinien, die von der Verwaltung in Abstimmung mit den in der Innenstadt vorhandenen Quartiersvereinen und – wo diese nicht vorhanden sind – mit der Hannover-City GmbH aufgestellt werden.

Begründung:
Satz 3: Das Datum liegt in der Vergangenheit und sollte daher herausgenommen werden.
Satz 4: Die geplante Regelung hat sich in dieser Form nicht bewährt.
Die Verwaltung setzt deshalb weiterhin auf eine qualifizierte und individuelle Beratung im Genehmigungsverfahren.
b. Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„Das Aufstellen und der Betrieb von „Heizpilzen“ auf öffentlichen Flächen wird untersagt“.

Alte Regelung: Der Betrieb von „Heizpilzen“ auf öffentlichen Flächen wird untersagt.

Begründung: Die bisherige Regelung führt zu Problemen in der Kontrollierbarkeit und Durchsetzung, da Betriebe „Heizpilze“ aufstellen und angeben, diese nicht zu nutzen. Da eine Kontrolle in den späten Abendstunden organisatorisch und personell nicht leistbar ist, wird mit der neuen Regelung eine eindeutigere und überprüfbare Umsetzung erreicht.


3. Anlage I der Sondernutzungssatzung für die Landeshauptstadt Hannover wird wie folgt geändert:

In Ziffer 8. wird die Zahl 4 durch die Zahl 3 ersetzt:

Begründung: Es handelte sich um einen redaktionellen Fehler. Statt der Ziffer 4, muss es Ziffer 3 heißen.

Alte Regelung: das Aufstellen oder Anbringen von Warenautomaten, Vitrinen, Schaukästen, Taxenrufsäulen u. ä., wenn die in Anlage II, Ziffer 4 genannten Maße als Voraussetzung für eine erlaubnisfreie Nutzung überschritten werden und ein Eingriff in die Straße beabsichtigt ist,

Neue Regelung: das Aufstellen oder Anbringen von Warenautomaten, Vitrinen, Schaukästen, Taxenrufsäulen u. ä., wenn die in Anlage II, Ziffer 3 genannten Maße als Voraussetzung für eine erlaubnisfreie Nutzung überschritten werden und ein Eingriff in die Straße beabsichtigt ist,


4. Anlage III der Sondernutzungssatzung für die Landeshauptstadt Hannover wird wie folgt geändert:

Die Anlage III wird durch die anliegende Neufassung ersetzt.

Begründung: Die städtebauliche Besonderheit der Gartendenkmale bzw. des Ensembles Rathaus, Maschpark, Landesmuseum sowie des Sprengel-Museums ist schützenswert. Im Zusammenhang mit Großveranstaltungen in der AWD-Arena ist dieses Erscheinungsbild durch einen unattraktiven ambulanten Handel (überwiegend Alkoholverkauf) im Bereich des Landesmuseums sowie des Sprengel-Museums stark beeinträchtigt. Durch die Ergänzung der Innenstadtzone um das Landes- und Sprengelmuseum, wird der städtebaulichen Besonderheit dieser touristischen Attraktionen der Landeshauptstadt Hannover Rechnung getragen.
23.4 
Hannover / 17.01.2012