Drucksache Nr. 0148/2026:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 860, 1. Änderung - Alt-Vinnhorst, Auslegungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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0148/2026
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Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 860, 1. Änderung - Alt-Vinnhorst, Auslegungsbeschluss

Antrag,

  1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 860, 1. Änderung - Alt-Vinnhorst (Anlage 3) mit Begründung (Anlage 2) zuzustimmen und
  2. die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Das Ziel des Bebauungsplanes wirkt sich auf alle Geschlechter gleichermaßen aus.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Auswirkungen auf das Klima sind nicht zu erwarten, da mit dieser Bebauungsplanänderung ausschließlich Nutzungseinschränkungen erfolgen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Planbereich befindet sich im Stadtteil Vinnhorst.
Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 860, der hier ein Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung von 1968 festsetzt.

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes waren Bestrebungen, eine vor dem Beschluss des Vergnügungsstättenkonzeptes der Landeshauptstadt Hannover genehmigte Spielhalle am Standort Alt-Vinnhorst 1A in ein Wettbüro umzunutzen. Ein entsprechender Bauantrag ist bei der Landeshauptstadt Hannover eingegangen. Wettbüros wären als Vergnügungsstätten nach dem derzeit gültigen Planungsrecht regelzulässig.

Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Landeshauptstadt Hannover sieht für das Plangebiet einen zentralen Versorgungsbereich vor. Vergnügungsstätten sind hier laut Vergnügungsstättenkonzept der Landeshauptstadt Hannover zum Schutz des Versorgungsbereiches nicht erwünscht.

Ziel der Änderung des Bebauungsplanes ist es daher, durch eine ergänzende textliche Festsetzung spiel-, erotik- und freizeitorientierte Vergnügungsstätten, aber auch Bordelle und bordellartige Betriebe auszuschließen.


Planerisches Ziel ist die Sicherung der vorhandenen Handels- und Dienstleistungsfunktion in diesem Gebiet. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass die maßgeblich vorhandene Wohnfunktion im Quartier nicht beeinträchtigt wird.

Weiterhin soll Fremdwerbung im Plangebiet ausgeschlossen werden, um den gebietsbezogenen Belangen des Einzelhandels und des Gewerbes Rechnung zu tragen.

Auf Grundlage der Veränderungssperre Nr. 127 (Drucksache Nr. 0287/2024), die zum Schutz der Planungsziele erlassen wurde, wurde der Bauantrag abgelehnt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden durchgeführt.


Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 4 beigefügt.

Die Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen.

61.11 
Hannover / Jan 22, 2026