Informationsdrucksache Nr. 0148/2022:
Maßnahmen zur Beibehaltung der Kleefelder Straße als Fahrradstraße unter Berücksichtigung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes vom 21.12.2021

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverInformationsdrucksache-ZeichenInformationsdrucksache
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0148/2022
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Maßnahmen zur Beibehaltung der Kleefelder Straße als Fahrradstraße unter Berücksichtigung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes vom 21.12.2021

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Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte und Belange werden bei der geplanten Maßnahme beachtet.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

1. Ausgangslage

Die Kleefelder Straße wurde im Jahr 2013 auf der Grundlage einer zuvor ergangenen straßenverkehrsbehördlichen Anordnung als Fahrradstraße eingerichtet.

Auf die Klage eines Anliegers aus der Kleefelder Straße gegen diese Einrichtung als Fahrradstraße hin wurde die Rechtmäßigkeit durch das Verwaltungsgericht in einem ersten Verfahren überprüft. Aufgrund des ersten ergangenen Gerichtsurteiles im Jahr 2019 wurden verkehrslenkende Maßnahmen in Form von Einbahnstraßenregelungen und Halteverbotszonen in der Kleefelder Straße umgesetzt.

Folgend wurde eine zweite Klage gegen die verbleibende Einrichtung der Fahrradstraße in der Kleefelder Straße und die damit verbundene verkehrsbehördliche Anordnung vom 21. Oktober 2019 vor dem Verwaltungsgericht eingereicht.

Am 13.08.2021 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit Ortstermin statt. Im Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die bestehende straßenverkehrsbehördliche Anordnung rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist.


Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung deutlich gemacht, dass die Einrichtung einer Fahrradstraße in der Kleefelder Straße nur dann zulässig ist, wenn die Parkzonen in der Kleefelder Straße komplett entfernt werden und der Durchgangsverkehr in das Zooviertel zwischen Plathnerstraße und Michael-Ende-Platz unterbunden wird, um einen noch deutlicheren Sicherheitsgewinn für die Radfahrenden zu erzielen. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Welche Konsequenzen dies ggf. für die anderen Fahrradstraßen im Stadtgebiet hat, wird auf Basis der seit dem 21. Dezember 2021 vorliegenden Urteilsbegründung in den nächsten Wochen und Monaten geprüft.


2. Notwendige Maßnahmen zur Beibehaltung der Fahrradstraße

Da die Kleefelder Straße als Fahrradstraße eine sehr wichtige Funktion im Radroutennetz der Landeshauptstadt Hannover mit auch überörtlicher Bedeutung hat, werden die nachfolgend aufgeführten verkehrsregelnden Maßnahmen zur Beibehaltung durchgeführt:
- Zur Reduzierung der Durchgangsverkehre wird an der Ausfahrt aus dem Michael-Ende-Platz ein Rechtsfahrgebot in Richtung Lönsstraße angeordnet, um damit Schleichverkehre vom Braunschweiger Platz in das Zooviertel zu unterbinden und
- die Zusatzzeichen, mit denen das Parken in den markierten Bereichen gestattet wurde, werden entfernt. Im Nachgang dazu werden auch diese Stellplätze demarkiert.

Zukünftig ist somit ein Parken auf der Fahrbahn grundsätzlich verboten. Das gilt auch in den Bereichen vor den Grundstückszufahrten, unabhängig davon, ob dort so genannte Zick-Zack-Markierungen aufgebracht sind, oder nicht. Zum Zwecke des Be- und Entladens darf gehalten werden.

Im Einzelfall können Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Straßenverkehrsordnung beantragt werden, wenn aus besonderen Gründen doch in den Bereichen geparkt werden muss. Handwerksbetriebe oder mobile Pflegedienste verfügen in der Regel bereits über solche Ausnahmegenehmigungen, mit denen ein Parken zum Zwecke der Durchführung von Reparatur- und Montagearbeiten, bzw. um die Pflegeleistung zu erbringen, gestattet wird. Auch Menschen mit einem blauen Parkausweis für Schwerbehinderte dürfen dort parken.

3. Umsetzung der Maßnahmen

Die Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen soll mit Rechtskraft des Urteils noch im Januar 2022 erfolgen.

66.22 
Hannover / 18.01.2022