Drucksache Nr. 0148/2018 E1:
Änderungsantrag des Stadtbezirksrats Linden-Limmer zur Drucksache 0148/2018
Kommunalaufsichtsbehördliche Beanstandung der Benennung des Halim-Dener-Platzes

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Ergänzung
0148/2018 E1
1
 

Änderungsantrag des Stadtbezirksrats Linden-Limmer zur Drucksache 0148/2018
Kommunalaufsichtsbehördliche Beanstandung der Benennung des Halim-Dener-Platzes

Antrag,

den in der Anlage beigefügten Änderungsantrag des Stadtbezirksrats Linden-Limmer (DS-Nr. 15-0259/2018) abzulehnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Oberbürgermeister hält aus den in der DS-Nr. 0148/2018 dargelegten Gründen an seinem Vorschlag fest. Der Änderungsantrag ist daher abzulehnen.


Nach Verständnis der Verwaltung zielt der Änderungsantrag zu 2) bis 4) nicht auf eine Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses, sondern skizziert das beabsichtigte weitere Vorgehen des Stadtbezirksrats.

Hierzu wird darauf hingewiesen, dass das Klagerecht gegen den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 02.01.2018 nicht dem Stadtbezirksrat Linden-Limmer, sondern der Landeshauptstadt Hannover als juristischer Person und Adressat der Beanstandung eröffnet ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.02.1984 – 2 A 5/81, in: NdsRpfl 1984, 148; VG Hannover, Urt. v. 17.03.2014 – 1 A 240/13, in: BeckRS 2014, 49529; Smollich, in: KVR-NKomVG, § 170 Rn 21; Thiele, NKomVG, § 170 Rn 6; Häusler, in: Blum/Häusler/Meyer, NKomVG, § 170 Rn 16). Eine Klage des Stadtbezirksrats Linden-Limmer wäre daher unzulässig.

Wie in der Ursprungsdrucksache-Nr. 0148/2018 ausgeführt, obliegt die Entscheidungszuständigkeit für die Frage, ob die Landeshauptstadt ihr Klagerecht ausübt, im Innenverhältnis gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG dem Verwaltungsausschuss (vgl. VG Hannover, a.a.O.).

Ein „hilfsweise“ beabsichtigter verwaltungsgerichtlicher Eilantrag des Stadtbezirksrats, mit dem Ziel den Oberbürgermeister im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Klageerhebung zu verpflichten, hat keine Aussicht auf Erfolg, da der Stadtbezirksrat vom Oberbürgermeister die Klageerhebung nicht beanspruchen kann. Der Oberbürgermeister ist an die Entscheidung des Verwaltungsausschusses gebunden (§ 85 Abs. 1 NKomVG).
OB 
Hannover / 01.02.2018