Drucksache Nr. 0146/2021:
Vergleich zur Beendigung des beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegen die Landeshauptstadt Hannover (Az.: 12 KN 192/18)

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide
  • Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
  • Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
  • Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel
  • Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
  • Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken
  • Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte
In den Stadtbezirksrat Linden-Limmer
In den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List
In den Stadtbezirksrat Nord
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
In den Stadtbezirksrat Ricklingen
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
 
Nr.
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0146/2021
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Vergleich zur Beendigung des beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegen die Landeshauptstadt Hannover (Az.: 12 KN 192/18)

Antrag,

dem Vergleich zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht zu erkennen.

Kostentabelle

Der Mittelbedarf für die Umsetzung der im Vergleich beschriebenen Maßnahmen wird im Rahmen der Beschlussfassung zu den einzelnen Maßnahmen (z. B. Förderung des Radverkehrs) konkretisiert. Zur Finanzierung der Maßnahmen werden Fördergelder aus den Landeszuwendungen zur "Nachhaltigen Mobilität und Verbesserung der Luftreinhaltung in der Stadt Hannover" (Beschlussdrucksache 2996/2019) bzw. aus Bundesförderprogrammen genutzt.

Für die Ausschilderung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h in der Friedrich-Ebert-Straße einschließlich der Neuprogrammierung der dort vorhandenen stationären Geräte zur Geschwindigkeitsüberwachung entstehen Kosten in Höhe von etwa 2.500 Euro. Auch für diese Maßnahme wird ein Förderantrag im Rahmen der Landeszuwendung gestellt.

Begründung des Antrages

Am 29. November 2017 hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben und beantragt, die Landeshauptstadt Hannover (LHH) zur verpflichten, den für die Stadt Hannover geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ enthält.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 25. Oktober 2018 beschlossen, dass es sachlich nicht zuständig ist und das Verfahren an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen. Am 1. Juli 2020 fand der Erörterungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statt. Im Ergebnis beschlossen die Klägerin und die Beklagte, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Deshalb wurde vom Oberverwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet. In prozessrechtlicher Hinsicht bedeutet die Anordnung des Ruhens eines Verfahrens, dass das Oberverwaltungsgericht erst dann wieder tätig wird, wenn einer der Verfahrensbeteiligten die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Im Gespräch zwischen der DUH und der LHH, das am 17. Juli 2020 stattfand, waren sich beide Parteien einig, dass der über das Jahr gemittelte Immissionsgrenzwert für NO2 von 40 µg/m³ im Jahr 2020 und über das Jahr 2020 hinaus einzuhalten ist. Dies soll vorrangig durch Maßnahmen zur nachhaltigen, umweltgerechten Veränderung der Verkehrssituation erreicht werden. Es sollen nicht nur kurzfristige, sondern auch mittel- und langfristige Maßnahmen ergriffen werden, um die Luftschadstoffbelastung kontinuierlich und dauerhaft zu reduzieren.

Zum Zwecke der dauerhaften Einhaltung des Grenzwertes für NO2 im Stadtgebiet von Hannover werden die in der Anlage 1 des Vergleichs aufgeführten Maßnahmen umgesetzt. Diese ist verpflichtende Bestandteil des Vergleiches zwischen der DUH und der LHH.

Darüber hinaus verpflichtet sich die LHH, gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Abgasen die Höchstgeschwindigkeit auf der Friedrich-Ebert-Straße auf 40 km/h herabzusetzen. Bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer einzelnen Straße handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Diese Maßnahme kann ohne Zustimmung der Gremien in den Vergleich aufgenommen werden.




Mit der Anlage 2 informiert die Beklagte den Kläger über die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs. Es handelt sich dabei um planunabhängige Maßnahmen, welche die Region Hannover als Trägerin des Öffentlichen Nahverkehrs beabsichtigt umzusetzen.

Es besteht Einigkeit, dass der Luftreinhalteplan für Hannover nicht fortgeschrieben werden muss.
67.10 
Hannover / 02.02.2021