Drucksache Nr. 0140/2009 N1 E2:
Zusatzantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (Drucksache Nr. 15-0706/2009) zur Beschluss-Drucksache Nr. 0140/2009 N1 (Städtebaulicher Vertrag Bebauungsplan 1708 - Forschungszentrum Bemeroder Straße -)

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
2. Ergänzung
0140/2009 N1 E2
1
 

Zusatzantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (Drucksache Nr. 15-0706/2009) zur Beschluss-Drucksache Nr. 0140/2009 N1 (Städtebaulicher Vertrag Bebauungsplan 1708 - Forschungszentrum Bemeroder Straße -)

Antrag,


dem Zusatzantrag Drucksache Nr. 15-0706/2009 nicht zu folgen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte waren bei dieser Ergänzungs-Drucksache nicht zu berücksichtigen.

Kostentabelle


Durch diese Ergänzungsdrucksache entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung


Der Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode hat in seiner Sitzung am 25.03.09 die o.g. Beschluss-Drucksache mit dem folgenden Zusatzantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache Nr. 15-0706/2009; siehe Anlage 1) mit Ausnahme der Ziffer 2 beschlossen:

  1. Das Akkreditierungsvorhaben der BIVRC bei der AAALAC International (Association for Assessment and Accreditation of Laboratory Animal Care International) ist im Interesse des Tierschutzes und im Rahmen des Forschungsvorhabens textlich aufzuführen. Dies gilt ebenso für das Vorhaben, tierversuchsfreie Forschung zu unterstützen.
  2. (nicht beschlossen)
  3. Fäkalien werden sowohl uneingeschränkt fachgerecht gesammelt, als auch uneingeschränkt inaktiviert/sterilisiert und in geschlossenen Systemen im Sicherheitsbereich gelagert, bis die Reststoffe vollständig vernichtet werden.
  4. Es wird eine Vertragsstrafe festgesetzt für jeden Tag, an dem die Grenzwerte nach GIRL den in dem Plangebiet festgesetztem Wert von 2% überschreiten.
  5. Die BIVRC wird nicht nur der Landeshauptstadt Hannover bis zur Einreichung des Genehmigungsantrages auf Errichtung einer gentechnischen Anlage die Stellungnahme eines externen Fachgutachters vorlegen, aus der sich alle anlagenspezifischen sicherheitsrelevanten Maßnahmen ergeben und die diesbezüglich die Unbedenklichkeit der Anlage darlegt, sondern der Stadt auch zugestehen, bis dahin allen zuständigen Gremien alle relevanten Unterlagen zukommen zu lassen. Ein Sicherheitskonzept gegen unbefugtes Betreten des Geländes wird dabei ebenso verankert.
  6. Bei den Forschungsarbeiten der BIVRC wird neben der gentechnischen Sicherheitsstufe 4 auch die biologische Sicherheitsstufe 4 durch textliche Festlegung ausgeschlossen.
  7. Die Verwaltung wird aufgefordert eine Schadens- und Haftungsklausel zu erarbeiten und mit aufzunehmen, die neben üblichen Haftungsverpflichtungen (Gentechnikgesetz) Rechtsfolgen eines durch ein Restrisiko entstehenden Störfalls regelt. Weiterhin soll die Haftung nach dem Umwelthaftungsgesetz sowie eine Bodenkaskoversicherung und eine Vorsorgeversicherung in die Schadens- und Haftungsklausel eingearbeitet werden. Eine Beweislastumkehr ist im Schadensfall bei Dritten vorzusehen. Spätfolgen, die auf die Vertragszeit von BIVRC zurückzuführen sind, unterstehen der Verpflichtung der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH&Co. KG sowie deren Rechtsnachfolger und werden entsprechend textlich abgesichert.



Stellungnahme der Verwaltung

Zu Punkt 1:

Der Tierschutz ist Gegenstand des gentechnischen Genehmigungsverfahrens. Das AAALAC ist ein freiwilliges, internationales, von Experten geleitetes Akkreditierungsprogramm, das sich einer verpflichtenden Regelung im städtebaulichen Vertrag entzieht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen Masttierstall sondern um eine Forschungsanlage handelt. Der Platzbedarf je Tier ist daher um 40 % höher als bei der Masttierhaltung. Die Maximalzahl der Tiere ist aus diesem Grunde gegenüber der „rechnerisch“ möglichen ohnehin eingeschränkt. Hinsichtlich der Unterstützung tierversuchsfreier Forschung beabsichtigt die TiHo in 2009 Forschungsaktivitäten aufzunehmen mit dem Ziel, Tierversuche zu vermeiden oder zu reduzieren, soweit dies möglich und erlaubt ist. Boehringer wird diese Forschung aktiv unterstützen (siehe hierzu auch vorliegende Informationsdrucksache 0420/2009 - Seite 4 -).
Zu Punkt 3:

Die Einzelheiten der Fäkalienentsorgung werden im gentechnischen Genehmigungsverfahren festgelegt. Sie liegen in der Zuständigkeit des Gewerbeaufsichtsamtes. Zusätzliche, über die Festlegungen des Gewerbeaufsichtsamtes hinaus gehende Regelungen im städtebaulichen Vertrag wären - abgesehen von dem dadurch auftretenden Zuständigkeitsproblem - unangemessen.

Zu Punkt 4:

Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte nach GIRL liegen die Festlegung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen in der Zuständigkeit des Gewerbeaufsichtsamtes. In § 3 Abs. 5 des Vertrags sind hierzu - nicht abschließend - Beispiele aufgeführt. Eine darüber hinausgehende Sanktionierung durch Vertragsstrafen im städtebaulichen Vertrag ist nicht zielführend.

Zu Punkt 5:

Alle entscheidungsrelevanten Gutachten werden den zuständigen Gremien zeitnah vorgestellt.

An der Verhinderung eines unbefugten Zutritts zum Gelände hat BIVRC ein starkes Eigeninteresse. Die vorgesehenen Maßnahmen (Zaun, Wachpersonal, Lichtanlage – die zum Gelände der Lebenshilfe an deren Bedürfnis angepasst ist) sind zu diesem Zweck ausreichend.

Zu Punkt 6:

Im Bebauungsplan ist als maximale gentechnische Sicherheitsstufe "S3" festgeschrieben, wodurch die gentechnische Sicherheitsstufe "S4" ausgeschlossen ist. Den Antrag, die biologische Sicherheitsstufe 4 durch textliche Festlegung auszuschließen, wertet die Verwaltung als Stellungnahme zum Bebauungsplan im Rahmen der Auslegung, die sie in diesem Zusammenhang bearbeiten wird.

Zu Punkt 7:

Bei dem Bauvorhaben der BIVRC handelt es sich nicht um eine Produktionsstätte sondern um eine Forschungseinrichtung. Die Forderung einer Bodenkaskoversicherung wäre daher unangemessen. Die vereinbarten Haftungsklauseln stützen sich auf das GenTG und sind ausreichend. Zudem ist die Verantwortlichkeit und die Haftung im Bodenschutzgesetz hinreichend geregelt. Die Verpflichtung der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG ergibt sich aus der dem Vertrag als Anlage beigefügten Patronatserklärung.

Die Beweislast liegt im Schadensfall beim Gewerbeaufsichtsamt als zuständiger Behörde und ist nicht umkehrbar
61.16 
Hannover / 16.04.2009