Drucksache Nr. 0132/2006:
Bebauungsplan Nr. 642, Henriettenstift, Teilaufhebung
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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0132/2006
3
 

Bebauungsplan Nr. 642, Henriettenstift, Teilaufhebung
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Antrag,

  1. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 642, Henriettenstift, Teilaufhebung zu beschließen,
  2. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 642, Henriettenstift, Teilaufhebung mit Begründung zuzustimmen und
  3. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Teilaufhebung wirkt sich in gleicher Weise auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus. Genderaspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Durch die Teilaufhebung entstehen der Stadt keine Kosten. Durch Grundstücksverkauf sind Einnahmen zu erwarten.

Begründung des Antrages

Der Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode hat die allgemeinen Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes Nr. 642, Henriettenstift, Teilaufhebung am 12.10.2005 beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 27. Oktober 2005 bis
28. November 2005 statt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

In der Zeit vom 16. September 2005 bis 17. Oktober 2005 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Es gingen folgende Stellungnahmen ein (siehe auch Anlage 3 zu dieser Drucksache):


Region Hannover

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde sei noch konkret zu beschreiben, welche Grundstücksfläche einer Waldnutzung zugeführt werden sollen.

Die Region Hannover weist außerdem darauf hin, dass bei einer Umwandlung von Wald
i. S. d. NWaldLG in z. B. Gartenfläche eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich ist.

Stellungnahme der Verwaltung

Welcher Teil des Grundstücks Tiergartenstr. 115 veräußert werden soll, liegt noch nicht fest. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes in diesem Bereich richtet sich die Zulässigkeit vom Vorhaben nach § 35 BauGB. Danach wird bei einem Grundstücksverkauf auch fest zu legen sein, welche Flächen das Hausgrundstück Tiergartenstraße 115 bilden. Die in der Örtlichkeit schon jetzt als Wald vorhandenen Flächen verbleiben in der Waldnutzung und bei der Stadt.

Die Umwandlung von Wald i. S. d. NWaldLG ist mit der Teilaufhebung des Bebauungsplanes nicht verbunden. Die Waldeigenschaft ist nicht von der Festsetzung in einem Bebauungsplan abhängig.

Niedersächsisches Forstamt Fuhrberg

Aus Sicht des Niedersächsischen Forstamtes Fuhrberg bestehen gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 642 keine Bedenken, wenn die Darstellung des betroffenen Bereiches als Wald im Flächennutzungsplan unverändert bleibt und die nicht als Wohngrundstücke zu veräußernden Flächen von der Stadt weiterhin als Wald genutzt werden.

Es wird um Informationen gebeten, wo die Grenze zwischen dem zukünftig als privates Wohngrundstück zu nutzenden Forsthausareal und dem nördlich anschließenden Wald verlaufen soll.

Stellungnahme der Verwaltung

Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht vorgesehen. Die nicht zu veräußernden Flächen werden, soweit sie als Wald i. S. des NWaldLG einzustufen sind, weiterhin als Wald genutzt.

Die genaue Abgrenzung zwischen dem privaten Wohngrundstück und dem Wald wird beim Verkauf nach § 35 BauGB beurteilt. Im Übrigen siehe auch Stellungnahme zum Schreiben der Region Hannover.


Das Verfahren wird nach neuem Baurecht (BauGB in der ab dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung) durchgeführt. Die umweltrelevanten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün sind in der Anlage 3 zu dieser Drucksache dargestellt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.

 61.12
Hannover / 24.01.2006