Antrag Nr. 0131/2009:
Dringlichkeitsantrag der FDP-Fraktion zur Verwendung von Auftaumitteln zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

Informationen:

verwandte Drucksachen:

0131/2009 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

  • 22.01.2009: Ratsversammlung: Der Dringlichkeit wurde einstimmig (mehr als 44 Stimmen) zugestimmt. Der Antrag wurde unter TOP 10.3 behandelt. Dort eingebracht und verwiesen: Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen, Verwaltungsausschuss
  • 02.02.2009: Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen: 4 Stimmen dafür, 7 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen
  • 12.02.2009: Verwaltungsausschuss: 4 Stimmen dafür, 7 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Dringlichkeitsantrag der FDP-Fraktion zur Verwendung von Auftaumitteln zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

Antrag zu beschließen,


Der Vertreter der Landeshauptstadt Hannover in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Abfallwirtschaft Region Hannover wird angewiesen in der Verbandsversammlung zu der am 16. November 2004 von der Verbandsversammlung beschlossenen Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungsverordnung) die Abstimmung über eine Änderungs- und Ergänzungssatzung mit den Inhalten der nachstehenden Ziffern 1. bis 3. herbeizuführen und dieser Änderungs- und Ergänzungssatzung zuzustimmen.

1. In § 5 Absatz 3 der Straßenreinigungsverordnung wird als Satz 4 ergänzt:
„Ausnahmsweise dürfen auftauende Stoffe wie z. B. Streu- oder Feuchtsalz in dem unbedingt notwendigen Umfang verwendet werden, wenn mit abstumpfenden Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht in einem für die gefahrlose Begehbarkeit ausreichenden Maße beseitigt werden kann.“

2. In § 5 Absatz 3 der Straßenreinigungsverordnung wird als Satz 5 ergänzt:
"Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit auftauenden Stoffen behandelt und mit auftauenden Stoffen vermischter Schnee darf nicht auf ihnen gelagert werden.“

3. In § 7 Absatz 1 lit. i) der Straßenreinigungsverordnung wird
„(Ordnungswidrig … handelt, wer …) zur Beseitigung von Schnee, Eis, Schnee und Eisglätte, auftauende Stoffe (z. B. Salz) oder umweltschädliche Chemikalien verwendet.“
ersetzt durch:
„(Ordnungswidrig … handelt, wer …) entgegen § 5 Absatz 3 Sätze 2 bis 5 dieser Verordnung die ihm obliegenden Pflichten des Winterdienstes nach Art und Umfang nicht ordnungsgemäß durchführt.“

Begründung


Die außerordentlichen Witterungsverhältnisse in der ersten Januar Woche haben eindrücklich gezeigt, dass die Regelungen der hannoverschen Straßenreinigungsverordnung die durch Eisglätte entstehenden Gefahrensituationen auf den Straßen, Wegen und Plätzen nicht
ausreichend berücksichtigen.

Nach Ansicht der FDP-Ratsfraktion muss es den Menschen bei extremen Wetterlagen erlaubt sein, auch Salz oder andere auftauende Stoffen zur Bekämpfung der Gefahren durch Eisglätte zu verwenden. Die Volksgesundheit und die körperliche Unversehrtheit der Hannoveraner gehen dann allen Erwägungen für einen salzfreien Winterdienst vor. Es ist insbesondere nicht einzusehen, dass die Menschen bei derart außergewöhnlichen Wetterverhältnissen zunächst tagelange Überlegungen und Verhandlungen des Zweckverbands Abfallwirtschaft Region Hannover und des Oberbürgermeisters abwarten müssen, bevor sie selbst angemessen auf die Glättesituation reagieren dürfen.


Wilfried H. Engelke
Fraktionsvorsitzender